Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2013, Az. 2 StR 267/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2524

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 267/13

vom
24. September
2013

Nachschlagewerk:
ja
[X.]St:
ja
[X.]R:
ja
Veröffentlichung:
ja
___________________________

StPO §
302 Abs.
1 Satz
2

1.
Wenn Verteidigung und Staatsanwaltschaft in Gegenwart der für die Ent-scheidung zuständigen [X.] Anträge zur Strafart und Strafhöhe nach Teileinstellung des Verfahrens und Ablegung eines Geständnisses erörtern, im [X.] daran das Gericht nach dem Vortrag eines Formalgeständ-nisses auf eine -
an sich vorgesehene
-
Beweisaufnahme verzichtet, den übereinstimmenden Anträgen folgt und der Angeklagte [X.] erklärt, ist in der Regel von einer konkludent geschlossenen Urteilsabspra-che auszugehen, die dem Zweck dient, die Anforderungen und Rechtswir-kungen einer Verständigung rechtswidrig zu umgehen. [X.] der [X.] bei einem Verständigungsgespräch oder die Erklärung, das [X.] trete den Vorschlägen nicht bei, stehen dem nicht entgegen.

2.
Ein [X.] ist unwirksam, wenn dem Urteil eine
informelle Verständigung vorausgegangen ist.

[X.], Beschluss vom 24. September 2013 -
2 StR 267/13 -
LG Marburg

in der Strafsache
gegen

wegen Betrugs u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 24.
September 2013 gemäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25.
Februar 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Verun-treuens von Arbeitsentgelt in 36
Fällen und wegen Betrugs in 36
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung [X.] zu einer Gesamtgeldstrafe von 300
Tagessätzen zu je
30 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklag-ten. Das Rechtsmittel hat
Erfolg.
I.
Die Revision ist zulässig. Der in der Hauptverhandlung vom 25.
Februar 2013 durch den Verteidiger erklärte [X.] ist entsprechend §
302 1
2
-
3
-
Abs.
1 Satz
2 StPO unwirksam, denn dem Urteil lag eine (konkludente) Abspra-che zugrunde.
1.
a)
Dem Protokoll der Hauptverhandlung ist Folgendes zu entnehmen:
Nach Verlesung des Anklagesatzes wurde der Angeklagte vernommen. Dieser erklärte, dass er nicht zu einer Äußerung bereit sei. Darauf wurde die Hauptverhandlung von 09.40
Uhr bis 11.10
Uhr unterbrochen. Danach wurde

243 Abs.
4 StPO festgestellt, dass Erörterungen nach den §§
202a, 212 StPO, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung gem. §
257c StPO gewesen ist, stattgefunden haben, aber ohne konkrete Ergebnisse ge-bliebe

Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft erklärte, dass ein weiteres Verfahren wegen des Vorwurfs des versuchten Betrugs zum Nachteil der Firma H.

gemäß §
154 Abs.
1 StPO eingestellt werde. Im [X.] an diese An-
kündigung der Staatsanwaltschaft gab der Wahlverteidiger des Angeklagten für n-r-hand des [X.] aus dem Bundeszentralregister wurde festgestellt, dass er nicht vorbestraft sei. Die Sit-zungsvertreterin der Staatsanwaltschaft beantragte hinsichtlich der Fälle
1 bis
12 und 49 bis 55 der Anklageschrift die Einstellung des Verfahrens gemäß §
154 Abs.

m-mer dies.

a-che gem. §

3
4
5
6
-
4
-
Hierauf wurde die Beweisaufnahme geschlossen. Die
Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft und der Wahlverteidiger beantragten übereinstimmend die Verurteilung des Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-ren bei Strafaussetzung zur Bewährung und zu einer Gesamtgeldstrafe von 360
Tagessätzen zu 30
Euro.
Das [X.] verurteilte den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung und einer Gesamt-geldstrafe von 300
Tagessätzen zu je 30
Euro. Nach der allgemeinen Rechts-mittelbelehrung erklärten die Verteidiger mit Zustimmung des Angeklagten [X.] die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft jeweils [X.].
b)
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch einen anderen Verteidi-ger form-
und fristgerecht Revision eingelegt und diese mit der Sachrüge [X.]. Er behauptet, der [X.] sei wegen einer informellen
Urteilsabsprache unwirksam.
Nach der Unterbrechung der Hauptverhandlung habe die Staatsanwältin ihm angekündigt, sie werde im Fall einer geständigen Einlassung eine Frei-heitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung und eine Geld-strafe von 360
Tagessätzen beantragen. Dann sei es zu Erörterungen zwischen dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern im Beratungszimmer gekommen. Dort habe die Staatsanwältin ihr Angebot wiederholt. Anschließend sei ihm in der [X.] von den Verteidigern dazu geraten worden, den [X.] geäußert, sei aber von beiden eine zu vollstreckende Freiheitsstrafe zu erwarten habe. Deshalb habe sein 7
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9
10
-
5
-

formuliert, das er bestätigt habe. Schließlich seien die übereinstimmenden [X.] gestellt worden.
c)
Nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der [X.] haben sich die [X.] bei den Erörterungen im Beratungszimmer zu den Strafmaßvorstellungen der Verfahrensbeteiligten nicht geäußert. Die [X.] selbst habe weder eine Obergrenze noch eine Untergrenze der im Ge-ständnisfall zu erwartenden Strafen genannt. Zu einer Verständigung im Sinne von §
257c StPO unter Mitwirkung der [X.] sei es nicht gekommen. Vielmehr habe er, der Vorsitzende, in der Hauptverhandlung betont, dass die [X.].
Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft hat dienstlich erklärt, sie erinnere sich zwar nicht an konkrete Äußerungen der [X.]. Jedenfalls habe die [X.] aber nicht erklärt, dass sie ihre Einschätzung für fernliegend halte.
2.
Die beschriebenen Abläufe in der Hauptverhandlung lassen -
auch un-ter Berücksichtigung der dienstlichen Erklärungen
-
erkennen, dass zumindest konkludent eine rechtswidrige Urteilsabsprache zustande gekommen ist, die zudem rechtsfehlerhaft nicht dokumentiert wurde.
a)

ß §
257c StPO
nicht stattgefunden habe, steht der freibeweislichen Feststellung
nicht entgegen, dass ein hiervon abweichendes Verfahren stattgefunden hat.
11
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13
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-
6
-
b)
Aus der Gesamtschau der vorliegenden Umstände ergibt sich, dass eine konkludente Urteilsabsprache stattgefunden hat:

-der Staatsanwaltschaft beantragte Teileinstellung des Verfahrens hinsichtlich 19 weite

Das Gericht hat sich zwar -
folgt man der dienstlichen Erklärung des Vor-sitzenden
-
verbal von den Vorschlägen und Anträgen distanziert, die (in [X.]m Beisein) im Beratungszimmer zwischen Verteidigung und Staatsanwalt-schaft zur Verfahrensbeendigung nach einem Geständnis und Teileinstellungen erörtert wurden. Es ist ihnen anschließend aber in der Sache fast vollständig gefolgt, ohne dass eine diesbezügliche Änderung der Sach-
und Rechtslage dies erklären könnte. Es hat zudem ein diesen Vorschlägen genau entspre-chendes Verfahren gewählt.
Der Angeklagte legte ein Geständnis ab, jedoch nur in der Weise, dass sein Verteidiger für ihn eine Erklärung abgab, deren Inhalt er pauschal als zu-treffend bezeichnete. Das Gericht stellte keine Fragen zu den Vorwürfen
der Anklage
und erhob dazu keine Beweise. Von der ursprünglich vorgesehenen umfangreichen Beweisaufnahme wurde vollständig abgesehen.
Die Anträge von Verteidigung und Staatsanwaltschaft, die nach [X.] der Beweisaufnahme gestellt wurden, sind in ihrer Übereinstimmung nur damit zu erklären, dass die Antragsteller Grund zu der Annahme hatten, das Gericht werde jedenfalls nicht darüber hinaus gehen. Die Verteidiger hatten keinen Grund, dem Angeklagten zur Befolgung der Vorschläge der Staatsan-15
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-
7
-
waltschaft zu raten, wenn sie nicht ihrerseits davon ausgingen, das Gericht werde im Fall des Geständnisses keine höhere als die von dieser vorgeschla-gene Strafe verhängen. Die protokollierte Mitteilung des Vorsitzenden, es hät-

Ein bloßes Schweigen der [X.] zu den in ihrer Anwesenheit erfolgten Erörterungen zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigern stand
der [X.] einer konkludenten Absprache ebenso wenig entgegen wie eine -
von die-sem behauptete
-
Äußerung des Vorsitzenden, er -

-
trete den Abreden nicht bei. Wenn ein solches Verhalten der [X.] für die [X.] erkennbar nur den Sinn haben sollte, die formellen Anforderungen an eine Absprache gemäß §
257c StPO und deren Rechtsfolgen zu umgehen, kam es nicht auf ein äußeres Verhalten oder eine ausdrückliche Erklärung, sondern allein darauf an, was nach dem Gesamtzusammenhang und dem
Erkenntnis-horizont der Beteiligten damit gemeint war. In einer Konstellation wie der [X.], in der die zuvor angeblich nicht getroffenen Absprachen anschließend fast vollständig umgesetzt werden
und der Angeklagte [X.] er-klärt,
ist
in der Regel von einer konkludenten Einigung der Beteiligten auszuge-hen, die einerseits Form und Inhalt der Verfahrensbeendigung, andererseits die stillschweigende Verabredung umfasst, das hierfür gesetzlich vorgeschriebene (Protokollierungs-) Verfahren in allseitiger Zustimmung zu umgehen. Eine sol-che -
bewusst rechtswidrige
-
Verfahrensweise ist von vornherein nicht geeig-net, die verfassungsrechtlichen Grenzen des gesetzlich geregelten Verständi-gungsverfahrens zu Lasten des Beschuldigten zu verschieben.
3.
Die informelle Absprache gebietet eine entsprechende Anwendung von §
302 Abs.
1 Satz
2 StPO.
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21
-
8
-
Nach dem Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.
Juli 2009 (BGBl.
2009
I, S.
2353) ist für informelle Absprachen über das [X.] kein Raum. Nach dem Zweck des gesetzlichen Aus-schlusses eines [X.]s gemäß §
302 Abs.
1 Satz
2 StPO muss diese Regelung für informelle Absprachen erst recht gelten (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
September 2011 -
1
Ws
381/11, [X.], 141, 142
mit [X.]. [X.]; [X.], Beschluss vom 17.
Mai 2013
-
2
Ws
1149, 1150/12, [X.], 495, 499
f.
mit [X.]. [X.], StV
2013, 614; SK/Frisch, StPO,
4.
Aufl.,
§
302 Rn.
32d; vor dem Urteil des [X.] vom 19.
März 2013 offen gelassen von [X.], [X.] vom 27.
Oktober 2010 -
5
StR
419/10, [X.], 473; a.[X.] NStZ 2013, 19, 22).
Diese Bewertung der Rechtslage zum [X.] nach infor-mellen Urteilsabsprachen steht im Einklang mit der Rechtsprechung des
[X.], das von der Rechtswidrigkeit informeller [X.] ausgeht und die Effektivität der revisionsgerichtlichen Ver-fahrenskontrolle angemahnt hat (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 2013
-
2
BvR
2628/10
u.a., [X.], 1058, 1064
ff.).
Ein Angeklagter, der an Erörterungen der [X.], Verteidiger und [X.] der Staatsanwaltschaft im Beratungszimmer nicht beteiligt war, dem die für das Verständigungsverfahren vorgesehenen Informationen über den wesent-lichen Inhalt der Erörterungen (§
243 Abs.
4 Satz
1 StPO) nicht protokollfest (§
273 Abs.
1 Nr.
1a StPO) erteilt wurden (vgl. Senat, Urteil vom 10.
Juli 2013
-
2
StR
195/12, [X.], 3046, 3047
f., für [X.]St bestimmt) und der nach der Urteilsverkündung vom Gericht nicht qualifiziert über seine Rechtsmittel-möglichkeit belehrt wurde (§
35a Satz
3 StPO), ist besonders schutzwürdig. Er 22
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-
9
-
kann unmittelbar nach Urteilsverkündung nicht eigenverantwortlich entscheiden, ob eine Rechtsmittelmöglichkeit noch mit Aussicht auf Erfolg genutzt werden kann oder ein [X.] erklärt werden soll.
II.
Die Feststellung der Unwirksamkeit des [X.]s führt nicht [X.]. Vom Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung oder zur Begründung der Revi-sion abgesehen (§
267 Abs.
4 Satz
4 StPO), kommt eine nachträgliche
Urteilsergänzung grundsätzlich nicht in Betracht. Davon
ausgenommen sind nur Fälle, in denen das Gericht bei der Urteilsabsetzung aus anderen Gründen
ohne weiteres davon ausgehen konnte, dass §
267 Abs.
4 Satz
1 StPO
anzuwenden sei (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Juni 2008 -
5
StR
114/08, NStZ
2008, 646
f.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn dem Gericht war die rechtswidrige Umgehung des §
302 Abs.
1 Satz
2 StPO bewusst. Es konnte nicht darauf vertrauen, dass ein hierauf erklärter [X.] Bestand haben würde.
III.
Das Urteil ist aufgrund der Sachrüge aufzuheben, denn ihm fehlt eine tragfähige Beweisgrundlage. Das [X.] hat sich auf die Mitteilung be-
ies trägt die [X.] nicht.
25
26
-
10
-
Aus dem Schuldprinzip folgt die Verpflichtung der Strafgerichte, von Amts wegen den wahren Sachverhalt zu erforschen (vgl. [X.], Urteil vom 19.
März 2013 -
2
BvR
2628/10 u.a., [X.], 1058, 1060). Diese Pflicht darf
nicht dem Interesse an einer einfachen und schnellstmöglichen Erledigung des Verfahrens geopfert werden. Es ist unzulässig, dem Urteil einen Sachverhalt zu Grunde zu legen, der nicht auf einer Überzeugungsbildung unter Ausschöpfung des [X.] beruht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Angeklagte ge-ständig gezeigt hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 15.
April 2013 -
3
StR
35/13, StV
2013, 684, vom 6.
August 2013 -
3
StR
212/13, StV
2013, 703
f.
und vom 5.
November 2013 -
2
StR
265/13).
Nach diesem Maßstab ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, denn das [X.] hat es ausweislich der Urteilsgründe unterlassen, das [X.] einer Überprüfung zu unterziehen. Damit beruht [X.] Überzeugung nicht auf einer tragfähigen Grundlage.
Fischer
Krehl
Eschelbach

Ott
Zeng
27
28

Meta

2 StR 267/13

24.09.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2013, Az. 2 StR 267/13 (REWIS RS 2013, 2524)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2524

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 216/16 (Bundesgerichtshof)


1 StR 170/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 419/15

Zitiert

2 StR 267/13

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