Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2012, Az. III ZB 66/11

III. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4510

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BGHR: ja

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 66/11

vom

19. Juli 2012

in dem Verfahren
auf Bestellung eines Schiedsrichters und
Feststellung der Unzulässigkeit eines Schiedsverfahrens

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
19. Juli 2012
durch den
Vizepräsidenten
Schlick
sowie
die Richter [X.], [X.],
Seiters
und Dr.
Remmert

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der
Antragsgegnerin
gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des [X.] vom 1.
Oktober
2011
-
19
[X.]
7/11
-
wird auf ihre Kosten als unzulässig verwor-fen.

Wert des [X.]: 500.000

Gründe:

1.
Soweit sich die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die vom [X.] vorgenommene Bestellung eines Schiedsrichters wen-det,
ist das Rechtsmittel nicht statthaft und damit bereits deshalb unzulässig. Nach §
1065 Abs.
1 Satz
1 ZPO findet lediglich gegen die in §
1062 Abs.
1 Nr.
2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen die Rechtsbeschwerde statt; im Übrigen sind Entscheidungen in den
in §
1062 Abs.
1 ZPO bezeichneten Ver-fahren unanfechtbar (§
1065 Abs.
1 Satz
2 ZPO). Die streitgegenständliche Schiedsrichterbestellung (§
1035 Abs.
3 ZPO) ist eine Entscheidung nach §
1062 Abs.
1 Nr.
1 ZPO. Dabei macht der Umstand, dass nach herrschender
Meinung (vgl. die Nachweise im Senatsbeschluss vom 30.
April 2009 -
III
ZB 5/09, [X.], 1582 Rn.
7) bei der Schiedsrichterbestellung als Vorfrage ge-1
-

3

-

prüft werden muss, ob die zugrundeliegende Schiedsvereinbarung "offensicht-lich"
unwirksam ist,
die Schiedsrichterbestellung nicht zu einer Entscheidung im Sinne des §
1062 Abs.
1 Nr.
2 ZPO (Senat, aaO Rn. 7, 9).

2.
Soweit sich die Antragsgegnerin dagegen wendet, dass das Oberlan-desgericht ihre Gegenanträge auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schieds-verfahrens zurückgewiesen hat, ist die Rechtsbeschwerde zwar statthaft

1065 Abs.
1 Satz
1, §
1062 Abs.
1 Nr.
2 ZPO), aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsent-scheidung erfordert (§
574 Abs.
2 ZPO).

a) Das [X.] ist davon ausgegangen, dass Prüfungsgegen-stand eines Antrags nach §
1032 Abs.
2 ZPO nur sei, "ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt". Das [X.] hat sich deshalb nicht näher mit dem -
im Übrigen in der Sache kaum nachvoll-ziehbaren
-
Einwand der Antragsgegnerin befasst, es fehle das [X.] an der Durchführung eines Schiedsverfahrens, da die beabsichtigte
[X.] auf die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet sei, näm-lich wann im Rechtssinn begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständig-keit einer erteilten Auskunft bestünden. Es ist auch nicht auf den Einwand der Antragsgegnerin eingegangen, der [X.] stehe die Rechtskraft des [X.] der Antragstellerin und der [X.] [X.] er-gangenen Schiedsspruchs vom 14.
März 2008 entgegen. Beide [X.] hat das [X.] vielmehr der Prüfung durch
das Schiedsgericht zugewiesen.

2
3
-

4

-

b) Insoweit stellen sich -
entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwer-de
-
weder rechtsgrundsätzliche Fragen noch ist eine klarstellende Leitent-scheidung des
Senats zur Rechtsfortbildung nötig. Dass im Rahmen eines [X.] nach §
1032 Abs.
2 ZPO lediglich geprüft wird, "ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt", entspricht der ganz herrschenden Meinung (vgl. nur BayObLG in [X.] 1999, 255, 268 f
und
NJW-RR 2002, 323, 324; [X.], 329, 331; [X.] OLGR 2009, 221; [X.] BauR 2005, 1509, 1510; [X.] SchiedsVZ 2008, 313, 315; Hk-ZPO/[X.], 4.
Aufl., §
1032 Rn.
14; [X.]/[X.], 3.
Aufl., §
1032 Rn.
25; [X.]/[X.]/
Schlosser, ZPO, 22.
Aufl., §
1032 Rn.
21; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 33.
Aufl., §
1032 Rn.
5; [X.]/[X.], ZPO, 29.
Aufl., §
1032 Rn.
23). Dies stellt die Rechtsbeschwerde auch nicht in Abrede; soweit die Antragsgegnerin im Übrigen hierzu als vermeintliche Gegenmeinung auf [X.]/[X.], [X.], 30.
Aufl., §
92 Rn.
9 verweist, ist den dortigen, im Wesentlichen nur den Gesetzestext wiederholenden Ausführungen nichts für den Rechtsstand-punkt der Antragsgegnerin zu entnehmen. Die Auffassung der herrschenden Meinung entspricht dem Sinn des §
1032 ZPO, die Frage der Gültigkeit und Durchführbarkeit einer Schiedsvereinbarung (möglichst frühzeitig) zu klären (vgl. Senat, Beschluss vom 30.
Juni 2011 -
III
ZB 59/10, [X.], 1477, Rn.
10 unter Hinweis auf BT-Drucks. 13/5274, S.
38). Dieser gleichermaßen für die Absätze 1 und 2 geltende Zweck spricht ebenfalls dagegen, den Prüfungsum-fang in
Absatz
2 anders zu bestimmen, als er in Absatz 1 festgelegt ist. Für eine solche Differenzierung im Rahmen der Abgrenzung der staatlichen von der Schiedsgerichtsbarkeit lässt sich auch kein sachlicher Grund anführen; die [X.] eines möglichen Vorrangs des
schiedsrichterlichen Verfahrens vor einem Verfahren vor den staatlichen Gerichten
ist einheitlich zu bestimmen.
Die mit 4
-

5

-

der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage ist damit nicht klärungsbedürftig, sondern eindeutig im Sinne des angefochtenen Beschlusses geklärt.

c) Da das [X.] von einem zutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen ist, verletzt der angefochtene Beschluss auch keine Verfahrens-grundrechte der Antragsgegnerin durch Übergehen des diesbezüglichen [X.].

Schlick

[X.]
[X.]

Seiters

Remmert
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 01.10.2011 -
19 [X.] 7/11 -

5

Meta

III ZB 66/11

19.07.2012

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2012, Az. III ZB 66/11 (REWIS RS 2012, 4510)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4510

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