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PDF anzeigen[X.]/00vom4. August 2000in der [X.] 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat unter Mitwirkung des [X.] Richters Dr. [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] 4. August 2000beschlossen:Die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der [X.] wird zurückgewiesen.[X.] n d eI.Der im Rubrum des die Revision verwerfenden Senatsbeschlusses vom29. Juni 2000 als Beklagter und Revisionskläger zu 2) aufgeführte Erinne-rungsführer wendet sich mit seiner Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichts-kosten in der Kostenrechnung vom selben Tage mit der Begründung, er habedem in der Revisionsinstanz für ihn aufgetretenen Prozeßbevollmächtigten,Rechtsanwalt Prof. [X.], keinen Auftrag und keine Vollmacht erteilt. [X.] sei er zur Zahlung wegen Arbeitslosigkeit und Vermögenslosigkeitnicht in der Lage.II.Die Erinnerung ist gemäß § 5 GKG statthaft, aber unbegründet. Mit [X.] kann nur eine Verletzung des Kostenrechts gerügt werden. Nicht- 3 -zulässig sind deswegen alle Einwendungen, die sich gegen die Kostenbela-stung einer Partei in der Kostengrundentscheidung richten [X.], [X.], 29. Aufl., § 5 GKG Rdn. 18, 23); diese ist für den [X.] wie für den über die Erinnerung entscheidenden Senat bindend undnicht mehr anfechtbar. Kostenrechtliche Einwendungen hat der [X.] nicht erhoben. Er muß daher darauf verwiesen werden, sich mit [X.] seiner Behauptung auftrags- und vollmachtlos für ihn aufgetretenen [X.] oder mit der Beklagten zu 1) wegen einer etwaigen Erstattung der Ko-sten auseinanderzusetzen. Soweit er sich auf mangelnde [X.], kann dem im vorliegenden Verfahren nicht nachgegangen werden.[X.][X.][X.][X.]Galke
Meta
04.08.2000
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2000, Az. III ZR 10/00 (REWIS RS 2000, 1484)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1484
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