Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2011, Az. V ZR 90/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9553

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[X.]BESCHLUSS V ZR 90/10 vom 10. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat am 10. Februar 2011 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Schmidt-Räntsch und [X.] und die Richterinnen Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 12. April 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurück-gewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 30.000 •. Gründe: [X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) greifen nicht durch. 1 1. Eine unter dem Blickwinkel der Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung erhebliche Abweichung von dem Senatsurteil vom 11. Juli 2003 ([X.], NJW-RR 2003, 1313 ff.) liegt schon deshalb nicht vor, weil sich der Senat zur Frage der analogen Anwendung des § 34 Abs. 2 NachbG RP nicht verhält. Davon abgesehen scheitert die Annahme einer zulassungsrele-vanten Divergenz zunächst daran, dass eine solche nur vorliegt, wenn der Obersatz, von dem abgewichen wird, für die Ausgangsentscheidung tragend war (Senat, Beschluss vom 27. März 2003 - [X.], [X.], 288, 2 - 3 - 292 f.; MünchKomm-ZPO/[X.], 3. Aufl., § 543 Rn. 15). Das ist hier jedoch nicht der Fall, weil der Senat der Klage nach den Grundsätzen über das nach-barschaftliche [X.] stattgegeben hat. Die Erwägungen zu § 34 Abs. 2 NachbG RP können hinweggedacht werden, ohne dass dies an der Entscheidung etwas änderte. Im Übrigen ist die Frage einer analogen Anwendung auch nicht erheblich für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits. Auf die Frage der Einwilli-gung kommt es hier nicht an, weil die Fenster schon nach § 4 Abs. 2 Buchst. b) [X.], jedenfalls aber nach Buchstabe c) der genannten Bestimmung —bestandsfestfi geworden sind. Letzteres ergibt sich zumindest mittelbar aus dem Senatsurteil vom 27. April 1979 ([X.], [X.], 897), mit dem der Senat das Berufungsurteil des [X.] vom 8. November 1976 (9 U 53/76) gebilligt hat, in dem es auszugsweise heißt: —Als das Haus, das jetzt den Klägern gehört, errichtet wurde, befand sich die hier in Rede stehende Außenwand mit den Fenstern nicht an der Grundstücksgrenze. Vielmehr war es so, daß das Gesamtgrundstück – mit mehreren Häusern – bebaut worden ist. Irgendwelche Abstände hinsichtlich der Fenster dieser [X.] waren damals schon deshalb nicht einzuhalten, weil zwischen ihnen keine Grundstücksgrenze verlief. Ein Abwehrrecht des Eigentümers gegen sich selbst war nicht denkbar und konnte auch nicht dadurch entstehen, daß das ursprüng-lich einheitliche Grundstück geteilt wurde und die einzelnen Parzellen an ver-schiedene Erwerber veräußert wurden – Jedenfalls unterliegen die hier in [X.] stehenden Fenster der Kläger dem aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b [X.] herzuleitenden [X.] 2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Be-deutung der von der Beschwerde formulierten Rechtsfrage geboten. Dabei kann 4 - 4 - offen bleiben, ob die Beschwerde insoweit dem [X.] nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügt. Aus den soeben erörterten Erwägungen fehlt es jedenfalls auch insoweit an der Entscheidungserheblichkeit. 3. Auch die übrigen von der Beschwerde geltend gemachten Zulas-sungsgründe führen nicht zur Zulassung der Revision. Von einer näheren Be-gründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 5 I[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO 6 [X.] [X.]Roth

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/07 - [X.], Entscheidung vom 12.04.2010 - [X.] [X.]

Meta

V ZR 90/10

10.02.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2011, Az. V ZR 90/10 (REWIS RS 2011, 9553)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9553

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