Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.08.2023, Az. 5 StR 174/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 5413

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Gegenstand

Digitale Daten als Drucksätze zur Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Dezember 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen in vier Fällen, der gemeinschaftlichen Urkundenfälschung in sechs Fällen, der Beihilfe zur Urkundenfälschung, der Vorbereitung der Fälschung von Fahrzeugpapieren sowie der Urkundenfälschung in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen in vier Fällen, gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in sechs Fällen, Beihilfe zur Urkundenfälschung, Vorbereitung der Fälschung von Fahrzeugpapieren sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Kompensations- sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg, es führt lediglich zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

2

1. Die Verfahrensrüge hat aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen keinen Erfolg.

3

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

4

Zu Recht hat das [X.] in den Fällen 1, 7, 8, 9 und 13 das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des – im Fall 13 tateinheitlich verwirklichten – Delikts der gewerbsmäßigen Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen nach § 275 Abs. 1 und 2 StGB bejaht.

5

Bei den vom Angeklagten hergestellten Bilddateien, die jeweils Vorder- und Rückseite einer [X.] ID-Karte zeigten, in welche er die ihm übermittelten fiktiven Personalien und Lichtbilder nebst Unterschrift eingearbeitet und für die er die erforderlichen, auf die Falschpersonalien abgestimmten Ausweisnummern mittels im [X.] verfügbarer [X.] erstellt hatte, handelte es sich um „[X.]“ im Sinne von § 275 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

6

Der Begriff „Satz“ bezeichnet in der Drucktechnik den „Schriftsatz“, den gesetzten Text, aber auch insgesamt das durch das jeweilige Satzverfahren geschaffene Erzeugnis vorhergehender Arbeitsgänge in dem [X.], der dem eigentlichen Druck vorausgeht und in dem die jeweilige Vorlage in eine drucktaugliche Form gebracht wird. Aufgrund des technischen Wandels sind heute elektronische, digitale Satzverfahren üblich, die die früher verwendeten (Bleisatz, Fotosatz etc.) abgelöst haben (vgl. [X.] [Hrsg.], [X.] des Buches, 3. Aufl., [X.]; [X.]/[X.]/[X.] [Hrsg.], Lexikon des gesamten Buchwesens, 2. Aufl., [X.], [X.]). Die vom Angeklagten erstellten Bilddateien waren dazu geeignet und bestimmt, von seinen Abnehmern unmittelbar selbst ausgedruckt und anschließend als gefälschtes Ausweisdokument eingesetzt zu werden; es handelte sich damit um die in einem digitalen Verfahren erzeugten drucktauglichen Formen der falschen Ausweise, mithin deren Druck-sätze. Dass diese – anders als die übrigen in § 275 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Gegenstände und Vorrichtungen – nicht in körperlicher Form vorlagen, weil sie vom Angeklagten nur in Gestalt von digitalen Daten erstellt wurden, ist unschädlich; denn dies stellt lediglich eine notwendige Folge des beschriebenen technischen Wandels dar. Eines Rückgriffs auf die Wertungen, die der Einführung des – nur in § 149 Abs. 1 Nr. 1 StGB enthaltenen – Merkmals „Computerprogramme“ zugrunde gelegen haben mögen, bedarf es deshalb nicht.

7

3. Wie die [X.] in ihrer rechtlichen Würdigung selbst ausgeführt hat, ist ihr in den genannten Fällen ein Tenorierungsversehen unterlaufen, weil sie vergessen hat, das – rechtsfehlerfrei festgestellte – [X.] „gewerbsmäßig“ in den [X.] aufzunehmen. Dies kann der Senat – wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat – auf die Sachrüge ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nachholen (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Juni 2020 – 5 [X.], NStZ-RR 2020, 357 mwN).

Cirener     

  

Gericke     

  

[X.]

  

von Häfen     

  

Werner     

  

Meta

5 StR 174/23

01.08.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 8. Dezember 2022, Az: 612 KLs 17/18

§ 275 Abs 1 Nr 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.08.2023, Az. 5 StR 174/23 (REWIS RS 2023, 5413)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5413

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Referenzen
Wird zitiert von

202 StRR 98/23

Zitiert

5 StR 189/20

Zitieren mit Quelle:
x

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