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5 [X.]/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Januar 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Januar 2013
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 30. August 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Neben-
und Adhäsionsklägerin entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass die Strafkammer wohl ([X.] und 8; anderseits aber S.
7) nur die Qualifikation nach § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB und trotz der strammen Fesselung mit einem Kabelbinder nicht nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. hierzu [X.], StGB, 60. Aufl., § 250 Rn. 6a) angenommen hat, beschwert die Angeklagten nicht.
[X.] Dölp
König Bellay
Meta
08.01.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2013, Az. 5 StR 600/12 (REWIS RS 2013, 9232)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 9232
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 250/17 (Bundesgerichtshof)
2 StR 305/11 (Bundesgerichtshof)
1 StR 1/24 (Bundesgerichtshof)
4 StR 204/11 (Bundesgerichtshof)
Raub: Absicht einer rechtswidrigen Zueignung beim Mittäter
3 StR 196/16 (Bundesgerichtshof)
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