Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2013, Az. 5 StR 600/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 9232

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. Januar 2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen schweren Raubes u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Januar 2013
beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 30. August 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Neben-
und Adhäsionsklägerin entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dass die Strafkammer wohl ([X.] und 8; anderseits aber S.
7) nur die Qualifikation nach § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB und trotz der strammen Fesselung mit einem Kabelbinder nicht nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. hierzu [X.], StGB, 60. Aufl., § 250 Rn. 6a) angenommen hat, beschwert die Angeklagten nicht.

[X.] Dölp

König Bellay

Meta

5 StR 600/12

08.01.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2013, Az. 5 StR 600/12 (REWIS RS 2013, 9232)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9232

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