Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2007, Az. VIII ZR 156/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5019

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 28. Februar 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Eine (erstmalige) Erstellung des Hausanschlusses im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.] liegt auch vor, wenn die Wasserversorgung zuvor auf Veranlas-sung eines früheren [X.]nehmers eingestellt worden ist, die dazu mit einem Blindstopfen verschlossene Hausanschlussleitung bei Beginn des neuen [X.] zur Wiederaufnahme der Versorgung technisch oder aus [X.] nicht mehr geeignet ist und deshalb ein neuer Hausanschluss gelegt wer-den muss. [X.], Urteil vom 28. Februar 2007 - [X.] - [X.] [X.] Der VII[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2007 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] sowie die Richterinnen [X.]s und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 2 des [X.] vom 11. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-gen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger betreibt die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung zur Versorgung der Grundstücke im Verbandsgebiet [X.]mit Trink- und Betriebs-wasser. Die Beklagten erwarben im Februar 2004 ein Grundstück, dessen Wasserversorgung auf Veranlassung des [X.] seit dem 2. Januar 1999 eingestellt war. Die aus [X.] bestehende [X.]leitung an die zentrale Wasserversorgung war zwar noch vorhanden, aber durch Setzen eines Blindstopfens am kundenseitigen Ende unterbrochen. Auf Antrag der Beklagten stellte der Kläger die Trinkwasserversorgung wieder her, indem er eine neue [X.] verlegte. Er verlangt von den Beklagten dafür aufgewandte Kosten in Höhe von 1.940,30 • nebst Zinsen und Mahnkosten von 3,06 •. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. 2 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: 3 Der Kläger habe gegen die Beklagten Anspruch auf Kostenersatz für den erstellten Hausanschluss in Höhe von 1.940,30 • gemäß § 10 Abs. 4 AVBWas-serV in Verbindung mit Ziffer 2.4 der Anlage 1 des Wasserverbandes [X.]zur [X.] (Ergänzende Bestimmungen über den Wasseranschluss). Zwar erfasse § 10 Abs. 4 [X.] grundsätzlich nur die erstmalige Herstellung des Wasseranschlusses und nicht den Fall, dass ein alter Hauswasseran-schluss durch einen neuen ersetzt werde. Der [X.]nehmer habe nur die Kosten der Herstellung eines [X.]es an die Wasserversorgung, nicht die-jenigen der Unterhaltung, Sanierung oder Wiederherstellung zu tragen, die vielmehr über die Wasserpreise an die Kunden weiterzugeben seien. 4 Es handele sich jedoch auch dann um Kosten der erstmaligen Herstel-lung im Sinne des § 10 [X.], wenn zur Beendigung des [X.] ein alter, sanierungsbedürftiger Hausanschluss vom Versorgungsnetz ab-getrennt worden sei und der [X.]nehmer oder sein Rechtsnachfolger [X.] wieder angeschlossen und versorgt werden wolle, dazu aber eine neue [X.] - 4 - sorgungsanlage hergestellt werden müsse, weil die alte nicht mehr geeignet oder unzulässig geworden sei. Gemeint seien die Fälle, in denen ein [X.] das [X.] freiwillig beendet habe und der [X.] daher auch nicht mehr verpflichtet gewesen sei, die vor-handene Versorgungsleitung zu erneuern und dem bisher versorgten Kunden vorzuhalten. Ein solcher Fall sei hier gegeben. Zwar sei der alte Hausanschluss mit den [X.] zum Zeitpunkt des erneuten [X.]es des Grundstücks noch vorhanden gewesen; er sei jedoch auf Veranlassung der Beklagten bzw. eines Rechtsvorgängers abgetrennt worden und zum Zeitpunkt des neuen [X.] aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen zur Versorgung des An-schlussobjektes nicht mehr geeignet und zulässig gewesen, so dass er habe geändert werden müssen. 6 Ohne Erfolg bleibe auch der von den Beklagten geltend gemachte [X.], die Leistungen seien nicht entsprechend der Billigkeit abgerechnet [X.]. Der Kläger dürfe den tatsächlichen Aufwand pauschalierend berechnen. Aufgrund der von ihm vorgelegten Abrechnung und Kostenaufstellung sowie der von ihm offen gelegten Kalkulation habe er die entstandenen Kosten hinrei-chend schlüssig dargetan, so dass das pauschal gebliebene Bestreiten der [X.] unbeachtlich sei. 7 I[X.] Die Revision hat keinen Erfolg. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Kläger hat gegenüber den [X.] Anspruch auf Ersatz der Kosten in Höhe von 1.940,30 • für die [X.] 5 - lung eines neuen Hausanschlusses mittels einer [X.] gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 ([X.] I S. 750, 1067, im [X.]: [X.]). Das Berufungsgericht hat die vom Kläger vorgenommenen Arbeiten zu Recht als Erstellung eines Hausanschlusses im Sinne dieser Vor-schrift angesehen. 1. § 10 Abs. 4 Satz 1 [X.] gestattet dem Wasserversorgungs-unternehmen nur, vom [X.]nehmer Kostenerstattung für die Erstellung des Hausanschlusses (Nr. 1) und für Veränderungen des Hausanschlusses zu verlangen, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Anlage des [X.]s erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden (Nr. 2). Die Vorschrift schließt damit die Kostenerstattung für [X.]smaßnahmen an der [X.]leitung aus (BVerwGE 82, 350, 353). Sie umfasst nur die erstmalige Herstellung des Hausanschlusses, nicht die Kosten für die Erhaltung des Hausanschlusses durch laufende Instandhaltung und In-standsetzung (Reparaturen), technische Verbesserung, Erneuerung oder die Auswechselung von Teilen des Hausanschlusses ([X.] in [X.]/[X.]/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versor-gungsbedingungen für Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser, § 10 [X.]. 28, 30). [X.] können nur über den Wasserpreis an die Kunden weitergegeben werden ([X.], [X.], § 10 Absatz 4 [X.]. a). 9 Dies gilt im laufenden [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 25. Mai 1954 [X.], NJW 1954, 1323, unter [X.]). Der Versorgungsvertrag enthält neben dem rechtlichen Rahmen für die eigentliche Versorgung auch denjenigen für den [X.] an das öffentliche Netz. Die [X.]pflicht des Versorgungsunternehmens umfasst [X.] als Einmalleistung [X.] die Erstellung bzw. Veränderung des [X.]es und [X.] als Dauerleistung [X.] dessen Vorhaltung. Ist 10 - 6 - diese Einmalleistung erbracht, erstreckt sich die aus dem Versorgungsverhält-nis resultierende [X.]pflicht des Versorgungsunternehmens nur noch auf die Vorhaltung des [X.]es. An diese Vorhaltung knüpfen die §§ 9 und 10 [X.] keine Gegenleistung des Kunden in Form eines Baukostenzu-schusses oder der Erstattung von Hausanschlusskosten an ([X.] 100, 299, 309 zu den insoweit übereinstimmenden Regelungen der §§ 9,10 [X.]). 2. Die Vorhaltepflicht des Versorgungsunternehmens, die ihre Grundlage in dem Versorgungsvertrag im Sinne des § 2 [X.] hat ([X.] 100, 299, 307), endet jedoch, wenn der Kunde das [X.] beendet. Eine vertragliche Verpflichtung des Versorgungsunternehmens zur [X.] und gegebenenfalls Erneuerung des Hausanschlusses (§ 10 Abs. 3 Satz 2 [X.]) besteht von diesem Zeitpunkt an gegenüber dem (ehemaligen) Kunden und [X.]nehmer nicht mehr. Es steht dem Versorgungsunter-nehmen daher frei, ob es den Hausanschluss vom Netz abtrennt, ihn beseitigt (vgl. § 8 Abs. 4 [X.]) oder jedenfalls von einer weiteren Instandhaltung der [X.]leitung absieht ([X.], Recht und Steuern im Gas- und [X.] 1987, 42, 43; [X.], aaO, § 10 Absatz 3 [X.]. bc). Auch soweit der Hausanschluss im Eigentum des Versorgungsunternehmens steht (§ 10 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 [X.]), unterliegt dieses [X.] in Bezug auf die [X.]leitung nach Beendigung des [X.]-ses nur noch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht. 11 Dies kann dazu führen, dass bei einem späteren Antrag auf Abschluss eines neuen Versorgungsvertrags der alte Hausanschluss entweder nicht mehr vorhanden oder zur Wiederaufnahme der Versorgung technisch oder aus Rechtsgründen nicht mehr geeignet ist, ohne dass das [X.] dies zu vertreten hat. Der neue Kunde kann wegen der zwischenzeitlichen Einstellung des [X.] regelmäßig auch nicht erwarten, dass ein früher 12 - 7 - erstellter Hausanschluss zur Versorgung des Grundstücks noch uneinge-schränkt zur Verfügung steht. Der Abschluss eines [X.] zwar für ihn über den Anspruch auf Versorgung hinaus zunächst einen Anspruch auf (Wieder-)Herstellung des Hausanschlusses. Dabei handelt es sich jedoch um die "erstmalige" Erstellung eines Hausanschlusses im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.], für die das [X.] Erstattung der notwendigen Kosten vom [X.]nehmer verlangen kann, nicht anders, als wenn das Grundstück zuvor überhaupt noch nicht an das Versorgungsnetz angeschlossen gewesen wäre. Die erforderliche Neuer-richtung oder Reparatur des [X.]es ist unter diesen Umständen keine Un-terhaltungsmaßnahme im laufenden [X.], deren Kosten das Versorgungsunternehmen zu tragen hätte. 3. So liegt der Fall hier. Nach den unangegriffen gebliebenen [X.] hat der frühere Grundstückseigentümer und [X.] 1999 den [X.] eingestellt und das Versorgungsver-hältnis mit dem Kläger beendet. Dass der Hausanschluss schon während der Dauer dieses [X.]ses von dem Kläger hätte erneuert werden müssen, macht die Revision nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der nur mit einem Blindstopfen verschlossene Hausanschluss ist in der [X.] zwar nicht beseitigt worden, war aber [X.] wie auch die Revision nicht in Zwei-fel zieht [X.] im Zeitpunkt der von den [X.] beantragten Wie-deraufnahme der Versorgung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben nicht mehr zulässig, weil von den verlegten [X.] eine mögliche Gesundheitsge-fährdung ausging. Deshalb musste mittels einer [X.] ein neuer Hausanschluss errichtet werden. Dabei handelt es sich, weil in der [X.] im Hinblick auf das Grundstück der Beklagten keine [X.]- und [X.] bestand, nicht mehr um eine diesem obliegende Unterhaltungsmaßnahme, sondern um eine erneute "erstmalige" Erstellung des 13 - 8 - Hausanschlusses im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.], für die der Kläger Erstattung der von ihm geltend gemachten [X.] der Höhe nach von den Beklagten in der Revisionsinstanz nicht mehr angegriffenen [X.] Kosten verlangen kann. [X.] [X.] [X.] [X.]s [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.02.2006 - 3 C 1473/05 - [X.], Entscheidung vom 11.05.2006 - 22 S 26/06 -

Meta

VIII ZR 156/06

28.02.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2007, Az. VIII ZR 156/06 (REWIS RS 2007, 5019)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5019

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