Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.03.2018, Az. 1 ABR 50/16

1. Senat | REWIS RS 2018, 12030

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Gegenstand

Unzulässige Beschwerde - Anforderungen an die Beschwerdebegründung


Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 27. Juli 2016 - 3 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des [X.] vom 27. Juli 2016 - 3 [X.] - aufgehoben und die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 8. Oktober 2015 - 9 BV 910/14 - als unzulässig verworfen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungs- und Auskunftsrechte bei der Gewährung von Aktienoptionen.

2

Die Arbeitgeberin, ein Unternehmen im Konzern der [X.] (nachfolgend [X.]), unterhält in [X.] einen Betrieb, in dem der antragstellende Betriebsrat gebildet ist.

3

Ein bei der [X.] gebildeter Vergütungsausschuss entscheidet in jedem Jahr, welchen im Konzern beschäftigten Arbeitnehmern Aktienoptionen zugeteilt werden. Die Arbeitgeberin konnte in der Vergangenheit hierzu Vorschläge unterbreiten. Nachdem der Betriebsrat von ihr zunächst noch Übersichten über die Verteilung der Aktienoptionen erhielt, wurde ihm im [X.] nur noch mitgeteilt, welche Arbeitnehmer vorgeschlagen wurden.

4

Der Betriebsrat hat geltend gemacht, er habe bei der Verteilung der Aktienoptionen als Entgeltleistung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] insoweit mitzubestimmen, als die Arbeitgeberin hierfür eigenständig Kriterien aufstelle. Soweit diese im Verlauf des Verfahrens geltend gemacht habe, sie sei nicht mehr zu Vorschlägen berechtigt, handele es sich um eine „Scheinanweisung“ der [X.]. Weiterhin könne er Auskünfte über die Umsetzung des Aktienoptionsprogramms beanspruchen.

5

Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass er bei der Verteilung von Aktienoptionen auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Betriebs [X.] mit Ausnahme der leitenden Angestellten im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] mitzubestimmen hat,

        

2.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihn über die Verteilung und Mengen von Aktienoptionen, die auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Betriebs [X.] mit Ausnahme der leitenden Angestellten seit 2014 verteilt werden, zu informieren.

6

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen.

7

Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das [X.] dem Antrag zu 2. stattgegeben und das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich Betriebsrat und Arbeitgeberin mit den von ihnen eingelegten Rechtsbeschwerden.

8

B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet und die des Betriebsrats unbegründet, weil bereits die Beschwerde des Betriebsrats gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Arbeitsgerichts, deren Zulässigkeit als Prozessfortführungsvoraussetzung vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen ist ([X.] 21. Februar 2017 - 1 [X.] - Rn. 63 mwN, [X.]E 158, 121), unzulässig war.

9

I. Nach § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Begründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befassen. Allgemeine, formelhafte Wendungen genügen hierfür nicht. Auch darf sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt ([X.] 21. Februar 2017 - 1 [X.] - Rn. 64, [X.]E 158, 121).

II. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Betriebsrats nicht.

1. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] setze voraus, dass die Gewährung von Aktienoptionen Gegenstand des Arbeitsverhältnisses sei. Rechtsgrundlage sei vorliegend aber eine neben dem Arbeitsvertrag stehende selbständige vertragliche Abrede mit der [X.]. Für eine eigene Verpflichtung der Arbeitgeberin fehle es an Anhaltspunkten. Darüber hinaus treffe die Arbeitgeberin in Bezug auf die Zuteilung der Aktienoptionen keine Entscheidungen. Die Gewährung erfolge mittlerweile ohne Beteiligung oder Vorschläge der Arbeitgeberin. Das dahingehende Vorbringen habe der Betriebsrat nicht nur mit Nichtwissen bestreiten dürfen. Der Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 [X.] sei unbegründet. Es fehle an einer gesetzlichen Aufgabe des Betriebsrats. Eine solche folge mangels eines Mitbestimmungsrechts nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.]. Das Überwachungsrecht nach § 75 Abs. 1 [X.] greife nicht ein, weil es an Maßnahmen der Arbeitgeberin fehle, die sie selbst durchgeführt habe oder die sie beeinflussen könne.

2. Der Betriebsrat gibt in seiner Beschwerdebegründung zunächst zusammenfassend den Inhalt der Entscheidung des Arbeitsgerichts wieder und wiederholt sodann nur - zum ganz überwiegenden Teil wörtlich - seine erstinstanzliche Argumentation. Er beanstandet die Widersprüchlichkeit der anzufechtenden Entscheidung, ohne dies aber näher auszuführen. Die Beschwerde setzt damit lediglich ihre bisherigen Erwägungen an die Stelle derjenigen des Arbeitsgerichts, ohne sich mit dessen Begründung auseinanderzusetzen. Abschließend werden lediglich zwei Leitsätze einer landesarbeitsgerichtlichen Entscheidung zum Auskunftsanspruch eines Betriebsrats bei Aktienoptionen zitiert. Eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den Gründen der anzufechtenden Entscheidung liegt auch hierin ersichtlich nicht.

        

    Schmidt    

        

    K. Schmidt    

        

    Treber    

        

        

        

    Rose    

        

    Berg    

                 

Meta

1 ABR 50/16

20.03.2018

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, 8. Oktober 2015, Az: 9 BV 910/14, Beschluss

§ 89 Abs 2 S 2 ArbGG, § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.03.2018, Az. 1 ABR 50/16 (REWIS RS 2018, 12030)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12030

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

3 TaBV 40/20

11 Sa 431/21

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