Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2002, Az. 5 StR 357/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 809

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5 [X.]/02(alt: 5 StR 75/01)BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 7. November 2002in der [X.] u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. November 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 28. März 2002 nach § 349Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstra-fen aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in neun Fällenund anderer Taten (Tatzeit: September 1996 bis 16. Juni 1997) unter Einbe-ziehung von elf im Strafbefehl vom 17. Juni 1997 verhängten [X.] einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und darüber hinaus [X.] in neun weiteren Fällen und anderer Taten (Tatzeit: 25. Juni 1997bis Dezember 1997) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren undsechs Monaten verurteilt.Die Revision des Angeklagten zum Schuldspruch und zu den Einzel-strafaussprüchen ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führtjedoch mit der Sachrüge zur Aufhebung der beiden Gesamtfreiheitsstrafen.Die Strafkammer sah sich an der Bildung nur einer Gesamtfreiheitsstrafe ge-- 3 -hindert, da sie dem Strafbefehl vom 17. Juni 1997 zäsurbildende [X.] hat. Diese Annahme träfe indes nur zu, wenn die dort abgeur-teilten und zwischen 1993 bis 1995 begangenen Taten nicht schon mit einerfrüheren Vorverurteilung auf eine Gesamtstrafe hätten zurückgeführt [X.]. Als frühere grundsätzlich gesamtstrafenfähige Vorverurteilungkommt insoweit der Strafbefehl des [X.] vom 3. Juli 1996 [X.], mit dem gegen den Angeklagten eine Geldstrafe verhängt wordenist. Die Bildung einer Gesamtstrafe mit dieser Vorverurteilung wäre nur dannausgeschlossen, wenn die dort verhängte Geldstrafe durch [X.] gewesen wäre (vgl. BGHSt 32, 190, 193; Tröndle/[X.], [X.]. § 55 Rdn. 13). Zum Stand der Vollstreckung jener [X.] maßgeblicher Zeitpunkt ist die Verhandlung vor der ersten revisionsgericht-lichen Teilaufhebung und Zurückverweisung (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1Satz 1 Erledigung 2), hier der 15. September 2000 [X.] verhält sich das ange-fochtene Urteil jedoch nicht. Dieser Erörterungsmangel zieht die [X.] nach sich.Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es insoweit nicht. Der neueTatrichter muß lediglich die erforderliche ergänzende Feststellung zu jenemVollstreckungsstand treffen. Sollte er danach erneut zur Einbeziehung wiebisher und zur Bildung von zwei Gesamtfreiheitsstrafen kommen, wird erüber die Anrechnung von Leistungen nach § 56b Abs. 2 Nr. 2 bis 4 [X.] hier die Zahlung von 5.000 DM ([X.]) [X.] bei Einbeziehung einer Bewäh-- 4 -rungsstrafe in eine nicht mehr zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheits-strafe gemäß § 58 Abs. 2 Satz 3, § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB ausdrücklich zubefinden haben (BGHSt 36, 378).Harms Häger [X.] Raum

Meta

5 StR 357/02

07.11.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2002, Az. 5 StR 357/02 (REWIS RS 2002, 809)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 809

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