Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.02.2023, Az. V ZR 76/22

5. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 1483

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Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des [X.] vom 14. März 2022 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Besonderheit des von dem Berufungsgericht zu entscheidenden Sachverhalts liegt darin, dass zwar die Prüfwerte nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] überschritten waren, der hierdurch begründete Gefahrenverdacht aber durch weitere Untersuchungen ausgeräumt worden war. Insoweit unterscheidet sich der Fall maßgeblich von dem Urteil des [X.] vom 2. September 2021 ([X.] 2022, 77), auf das sich der Kläger zur Begründung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorrangig erhobenen [X.] stützt. In dem dortigen Fall hatte eine Detailuntersuchung gerade nicht stattgefunden, vielmehr ist das [X.] davon ausgegangen, dass schon das Überschreiten der Prüfwerte einen Sachmangel begründet (vgl. zu dieser Entscheidung Senat, Urteil vom 11. November 2022 - [X.], NJW 2023, 217).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 40.000 €.

Brückner     

      

Göbel     

      

Haberkamp

      

Laube     

      

Grau     

      

Meta

V ZR 76/22

09.02.2023

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 14. März 2022, Az: 13 U 182/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.02.2023, Az. V ZR 76/22 (REWIS RS 2023, 1483)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1483

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