Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2013, Az. I ZR 61/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8671

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I ZR 61/11
Verkündet am:

24. Januar 2013

Bürk

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 31.
Oktober
2012 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
[X.] und [X.], Prof. Dr

Büscher, Dr.
Koch
und Dr.
Löffler

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.], 3.
Zivilsenat, vom 17.
März 2011 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.], Zivilkammer
27, vom 29.
Juli 2010 wird [X.], soweit die Klage aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und aus Wettbewerbsrecht abgewiesen worden ist (Kla-geanträge zu
I
1 und I
3
und darauf bezogene Klageanträge zu
II und III). Auf die Berufung der [X.] wird das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage mit dem Klageantrag zu
I
2 und darauf bezogene Klageanträge zu
II und III aus dem Unterneh-menskennzeichen der Klägerin und aus Wettbewerbsrecht abge-wiesen.

Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:

Die [X.]en sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen, die seit mehreren Jahrzehnten unter der Unternehmensbezeichnung "Peek &
Cloppenburg KG"
den Einzelhandel mit Bekleidung betreiben. Die Klägerin mit Sitz in [X.] ist mit ihren Filialen im Norden [X.] tätig.
Die [X.], die ihren Sitz in [X.] hat, betreibt Kaufhäuser im Westen, Süden und der Mitte [X.]. Zwischen den [X.]en besteht eine Abrede, nach der das [X.] in zwei Wirtschaftsräume aufgeteilt ist
die [X.] und Süd

und eine [X.] am Standort der anderen [X.] keine [X.] eröffnet.

Die Beklagte ließ in der Ausgabe September 2008 der Zeitschriften "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]" und "[X.]"
einen mehrseitigen [X.] mit dem Titel "[X.]" erscheinen, bei dem die erste Seite neben dem [X.] unter der Unternehmensbezeichnung "Peek &
Cloppenburg" und der Ortsangabe "[X.]" folgenden
Hinweis
enthielt:

"Es gibt zwei unabhängige Unternehmen Peek &
Cloppenburg mit ihren Haupt-sitzen in [X.] und [X.]. Dies ist ausschließlich eine Werbung der Peek &
Cloppenburg KG [X.], deren Standorte Sie der letzten Seite die-ses [X.] entnehmen können."

Die letzte Seite des [X.] enthielt einen inhaltlich entsprechenden Hinweis mit der Aufstellung von Standorten der [X.]. Auf den Innenseiten fand sich jeweils das Unternehmenslogo der [X.] ohne einen aufklä-renden Hinweis.

Der [X.] war
(stark verkleinert) wie folgt gestaltet:

1
2
3
4
-
4
-

-
5
-

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch die auch im norddeutschen Raum erschienene Werbung die zwischen den [X.]en im Hin-blick auf
ihre Unternehmensbezeichnungen bestehende Gleichgewichtslage ge-stört.
Die Klägerin hat die Werbung der [X.] auch als irreführend bean-standet und geltend gemacht, die Beklagte habe mit der Werbung gegen die vertraglich vereinbarte Aufteilung der Wirtschaftsräume verstoßen.

Die Klägerin hat beantragt,

I.
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in Printmedien folgende Kenn-zeichnungen
erscheinen zu lassen

1.

5
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-
6
-
2.

3.

wenn dies wie in dem vorstehend dargestellten [X.] "[X.]"
ge-schieht und wenn die Printmedien
in den Bundesländern [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], im [X.] [X.], gekennzeichnet durch die Städte [X.] und [X.], im Wirtschaftsraum [X.], gekennzeichnet durch die Städte [X.], [X.] und [X.], im Wirtschaftsraum [X.], gekennzeichnet durch die Städte [X.] und [X.],
sowie im Wirtschaftsraum des nördli-chen [X.], gekennzeichnet durch die [X.], vertrieben werden.

-
7
-
Die Klägerin hat weiter einen Auskunftsanspruch (Klageantrag zu
II)
und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der [X.]
(Klageantrag zu
III)
verfolgt.

Das [X.] hat die Beklagte nach dem Klageantrag zu
I
2
sowie den hierauf bezogenen Klageanträgen
zu
II und III
verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des [X.]s abgeändert, soweit dieses die Klage abgewiesen hat,
und die Beklagte auch insoweit antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der [X.] hat es zurückgewiesen.

Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt
die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Das
Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch sowie den Auskunftsanspruch und die Schadensersatzpflicht der [X.] nach §
15 Abs.
2, 4 und 5, §
19 Abs.
1 [X.] und §
242 BGB bejaht. Dazu hat es ausgeführt:

Die Beklagte habe in der beanstandeten Anzeige ihr Unternehmens-kennzeichen nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen unbefugt benutzt. Durch die Werbung im norddeutschen Raum habe sie die Verwechs-lungsgefahr zwischen den gleichlautenden Unternehmenskennzeichen der Par-7
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-
8
-
teien erheblich gesteigert und die kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage gestört. Ein Interesse an der bundesweiten Präsentation ihres Unternehmens auch in Form der Werbung in einer überregionalen Zeitung könne der [X.] zwar nicht versagt werden. Jedoch habe sie nicht alles Erforderliche und Zumutbare getan, um der Erhöhung der Verwechslungsgefahr entgegenzuwir-ken. Der Hinweis auf die verschiedenen Unternehmen mit der identischen Un-ternehmensbezeichnung "Peek &
Cloppenburg" sei nach der gesamten Gestal-tung der Anzeige nicht ausreichend, um einer fehlerhaften Zuordnung der Werbung im norddeutschen Raum zur Klägerin effektiv entgegenzuwirken.

[X.] Die Revision der [X.] hat Erfolg.

1. Die Klage ist nicht wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig. Dem Gebot des §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO, den Klagegrund bestimmt genug zu be-zeichnen, ist die Klägerin in der Revisionsinstanz dadurch nachgekommen, dass sie angegeben hat, in welcher Reihenfolge sie ihre Ansprüche auf die [X.], im vorliegenden Rechtsstreit
verfolgten Streitgegenstände (pro-zessualen Ansprüche) stützt.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in [X.] genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Februar 2009
I
ZR
195/06, [X.]Z 180, 77 Rn.
18

UHU; Urteil vom 19.
April 2012
I
ZR
86/10, [X.], 1145 Rn.
17 = [X.], 1392
Pelikan). Der Klagegrund umfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Klageantrag zur Entschei-dung gestellten Tatsachenkomplex gehören (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Novem-ber 2003
VIII
ZR
60/03, [X.]Z 157, 47, 51;
Urteil vom 26.
April 2012 12
13
14
-
9
-

VII
ZR
25/11, NJWR
2012, 849
Rn.
15). Bei einem einheitlichen Klagebe-gehren liegen allerdings verschiedene Streitgegenstände vor, wenn die [X.] Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine [X.] der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich aus-gestaltet (vgl. [X.], Urteil vom 27.
Mai 1993
III
ZR
59/92, NJW 1993, 2173; Beschluss vom 16.
September 2008
IX
ZR
172/07, [X.], 3570 Rn.
9; [X.]/Vollkommer, ZPO, 29.
Aufl., Einleitung Rn.
70). Das ist etwa der Fall, wenn der Kläger sein Klagebegehren auf ein Schutzrecht und auf ein wettbe-werbswidriges Verhalten des [X.] stützt oder seinen Anspruch aus meh-reren Schutzrechten herleitet
(vgl. [X.], Urteil vom 8.
März 2012
I
ZR
75/10, [X.], 621 Rn.
31 = [X.], 716
[X.]; Urteil vom 15.
März 2012

I ZR
137/10, [X.], 630 Rn.
14 = [X.], 824
CONVERSE
II). Dann liegen auch bei einem einheitlichen Klagebegehren mehrere [X.] vor. Diese Maßstäbe gelten ebenfalls, wenn der Kläger Ansprüche aus unerlaubter Handlung
etwa wegen Verletzung eines Schutzrechts oder wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens
und aus Vertrag verfolgt. Auch dann ist maßgeblich, ob aufgrund der materiell-rechtlichen Regelung die zusammentref-fenden Ansprüche erkennbar unterschiedlich ausgestaltet sind und deshalb mehrere Streitgegenstände vorliegen oder ob bei natürlicher Betrachtungsweise von einem Lebenssachverhalt auszugehen ist, auf den nur unterschiedliche Anspruchsnormen Anwendung finden. Von einem Lebenssachverhalt
und folglich einem Klagegrund
ist im Regelfall auszugehen, wenn der Kläger das beantragte Verbot sowohl auf einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch als auch auf einen Anspruch aufgrund einer Unterlassungsvereinbarung stützt, die die [X.]en nach einer vorausgegangenen Verletzungshandlung getroffen [X.] (zu einer derartigen Fallkonstellation [X.], Urteil vom 3.
April 2003

I
ZR
222/00, [X.], 889 = [X.], 1222
Internet-Reservie-rungssystem).

-
10
-
b) Im Streitfall liegen insoweit unterschiedliche Streitgegenstände vor, als die Klägerin aus ihrem Unternehmenskennzeichen und wegen eines Verstoßes gegen das [X.] gegen die Beklagte vorgeht. Der von der Klägerin geltend gemachte vertragliche Anspruch bildet einen weiteren Streitgegen-stand, weil die vertraglich vereinbarte Aufteilung des [X.]s in zwei Wirtschaftsräume, in denen die jeweils andere [X.] keine [X.] betreiben darf, etwaige Unterlassungsansprüche der Klägerin im Verhältnis zu den in Rede stehenden gesetzlichen Verbotsansprüchen erkennbar unter-schiedlich ausgestaltet.

Die Klägerin hat klargestellt, dass sie ihre Ansprüche in erster Linie auf ihre Rechte aus ihrem Unternehmenskennzeichen, in zweiter Linie auf einen Verstoß gegen das [X.] nach §§
3, 5 UWG und zuletzt auf die Abgrenzungsvereinbarung stützt. Das folgt aus ihrem
Schriftsatz vom 1.
Oktober 2012, in dem sie die vorstehende Reihenfolge angegeben hat.

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe der Unterlas-sungsanspruch nach §
15 Abs.
2 und 4 [X.] wegen Verletzung ihres [X.] zu, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Das Berufungsgericht ist allerdings im Ausgangspunkt zutreffend da-von ausgegangen, dass beide [X.]en an dem Zeichen "[X.] KG", das sie seit mehreren Jahrzehnten im geschäftlichen Verkehr zur Be-zeichnung ihrer Unternehmen verwenden, gemäß §
5 Abs.
2 Satz
1, §
15 Abs.
1 [X.] den Schutz eines Unternehmenskennzeichens erworben [X.] und dass zwischen ihnen wegen der seit Jahrzehnten unbeanstandet ne-beneinander benutzten Unternehmenskennzeichen eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage besteht, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichna-15
16
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-
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-
migen anzuwenden sind (vgl. [X.], Urteil vom 31.
März 2010
I
ZR
174/07, [X.],
738 Rn.
16 und 20 = [X.], 880
[X.]
I).

b) Nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen kann der Inha-ber des prioritätsälteren dem Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts die Nutzung des Zeichens nicht allein unter Berufung auf seinen zeitlichen Vor-rang untersagen und damit in dessen redlich erworbenen Besitzstand eingrei-fen;
vielmehr muss er die Nutzung des Zeichens durch den Inhaber des priori-tätsjüngeren Kennzeichenrechts trotz bestehender Verwechslungsgefahr grundsätzlich dulden. Der Inhaber des Kennzeichenrechts muss es allerdings in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen [X.] die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles [X.] und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (vgl. [X.], Urteil vom 14.
April 2011

I
ZR
41/08, [X.], 623 Rn.
37 = [X.], 886
Peek & Cloppen-burg
II; Urteil vom 7.
Juli 2011
I
ZR
207/08, [X.], 835 Rn.
16 = [X.], 1171
Gartencenter Pötschke).

c) Von diesen Maßstäben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat zu Recht angenommen, dass vorliegend aufgrund der bundesweiten Werbung der [X.] von einer Störung der kennzeichenrechtlichen Gleich-gewichtslage auszugehen ist (dazu
aa) und die Beklagte ein schutzwürdiges Interesse an der Verbreitung der streitgegenständlichen Werbung im gesamten [X.] hat (dazu
bb). Dagegen hält die Annahme des Berufungsge-richts, die Beklagte habe nicht die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entge-genzuwirken, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand (dazu
cc).

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-
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-
aa) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die [X.] durch die beanstandete Werbung im norddeutschen Raum unter Verwen-dung ihres Unternehmenskennzeichens "[X.]" die Verwechs-lungsgefahr zu Lasten der Klägerin erhöht und die bestehende kennzeichen-rechtliche Gleichgewichtslage gestört hat.

Die Erhöhung der Verwechslungsgefahr im Sinne von §
15 Abs.
2 [X.] kann sich aus einer Verringerung des Abstands der wirtschaftlichen Tä-tigkeitsbereiche der [X.]en ergeben, etwa aus einer Ausdehnung
des sachli-chen oder räumlichen Tätigkeitsgebiets der einer [X.]en zu Lasten der ande-ren (vgl. [X.], [X.], 738 Rn.
22
[X.]
I). Im Streitfall liegt eine Ausdehnung der Werbemaßnahmen der [X.] in den norddeut-schen Raum vor, in dem nur die Klägerin [X.] betreibt. Dem all-gemeinen Publikum ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bekannt, dass voneinander unabhängige Unternehmen mit der gleichlautenden Bezeichnung "[X.]" existieren. Die Werbung
der [X.] in überregionalen, auch im norddeutschen Raum erscheinenden Zeitungen oder Zeitschriften begründet daher die Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrs-kreise diese Werbung fälschlicherweise der Klägerin zurechnen.

bb) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte ein schutzwürdiges Interesse an der fraglichen bundesweiten Werbung hat. Die Beklagte ist ein in mehreren Bundesländern tätiges Handels-unternehmen, bei dem das Interesse an Werbemaßnahmen in bundesweit ver-triebenen Medien auf der Hand liegt. Dass eine Beschränkung der Werbung in derartigen Medien auf den Wirtschaftsraum, in dem die Beklagte tätig ist, mit vertretbarem Aufwand und ohne Einschränkungen der Wirkung der Werbung möglich ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.
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-
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-

cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, dass die Beklagte das Erforderliche und Zumutbare unternommen hat, um einer Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken.

(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte müsse, um der zwangsläufigen Zuordnung der Werbung der [X.] im norddeutschen Raum zum Unternehmen der Klägerin zu begegnen, auf die verschiedenen Un-ternehmen besonders auffällig, unmissverständlich und unübersehbar hin-weisen. Diesen Anforderungen werde der Hinweis der [X.] in der [X.] Werbung nicht gerecht. Der Hinweis sei zu zurückhaltend gestal-tet, um einer Fehlzuordnung des Firmenlogos effektiv entgegenzuwirken. Die Anzeige werde vom durchschnittlichen Verbraucher eher flüchtig betrachtet. Dabei fielen zunächst die großformatigen [X.]s
ins Auge. Die weiteren kleingedruckten Hinweise seien gestalterisch derart ungeordnet, dass der [X.] sie bei flüchtiger Betrachtung nicht zur Kenntnis nehme. Das Interesse des durchschnittlichen Betrachters gelte nicht der Lektüre eines kleingedruckten Hinweises. Ein solches Interesse müsse vielmehr nachdrücklich geweckt werden. Die graphische Zuordnung des Textes zum Unternehmenslogo ändere hieran
nichts. Der flüchtige Betrachter könne den Text nicht mit einem Blick erfassen. Ein Hinweis sei nur ausreichend, wenn er am Blickfang teilhabe und dadurch den herausgestellten Angaben zugeordnet sei. Ein deutlicherer [X.] sei der [X.] auch zumutbar.
Hinweise müssten auch auf den Innenseiten des [X.] angebracht werden.

(2) Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft zu strenge Maßstäbe an die erfor-derlichen und der [X.] zumutbaren Maßnahmen angelegt, um einer
Erhöhung der Verwechslungsgefahr durch die beanstandete bundesweite Wer-24
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-
bung weitestgehend entgegenzuwirken. Der aufklärende Hinweis muss nicht besonders auffällig gestaltet sein. Er muss in seiner Bedeutung auch nicht der Werbebotschaft selbst entsprechen, die das Berufungsgericht in erster Linie in den großformatigen Fotos der abgebildeten Personen gesehen hat.

In der Rechtsprechung des [X.]s zum Recht der Gleichnamigen ist [X.], dass aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen ist, was im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist, um eine Verwechslungsge-fahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu verringern (vgl. [X.], Urteil vom 30.
Januar 2008
I
ZR
134/05, [X.], 801 Rn.
25 = WRP 2008, 1189
[X.]). Das wird häufig durch unterscheidungskräftige [X.] zum Unternehmenskennzeichen geschehen (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Juni 1995
I
ZR
24/93, [X.]Z 130, 134, 149
[X.] Spielkartenfab-rik). In geeigneten Fällen können als milderes Mittel aber auch aufklärende Hinweise genügen (vgl. [X.], Urteil vom 11.
April 2002
I
ZR
317/99, [X.], 706, 708 = [X.], 691
vossius.de). Dies kommt etwa dann in [X.], wenn
wie im vorliegenden Fall

eine bereits bestehende kennzeichen-rechtliche Gleichgewichtslage ohne Ausweitung des [X.] und Wirkungskreises durch Werbemaßnahmen in bestimmten Medien gestört wird. Der danach erforderliche Hinweis muss hinreichend deutlich machen, welchem Unternehmen die Werbung zuzuordnen ist. Dazu muss er leicht erkennbar, deutlich lesbar, inhaltlich zutreffend, seinem Sinn nach ohne weiteres erfassbar und geeignet sein, dem unzutreffenden Verkehrsverständnis in ausreichendem Maße zu begegnen (vgl. [X.], [X.], 738 Rn.
37
Peek & Cloppen-burg
I).

(3) Diesen Anforderungen genügt der von der [X.] in der Werbung angebrachte aufklärende Text
am Anfang und Ende des [X.].

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28
-
15
-
Dieser Text ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts leicht er-kennbar, deutlich lesbar und in ausreichender Schriftgröße gestaltet. [X.] ist in diesem Zusammenhang nicht die Modewerbung mit den abgebildeten Personen. Abzustellen ist vielmehr auf die Angabe der Unternehmensbezeich-nung "[X.]". Dieser
ist der aufklärende Hinweis auf der ersten und letzten Seite des [X.] leicht erkennbar zugeordnet. Dieser Eindruck wird durch die Umrahmung des Textes und der Unternehmensbezeichnung
verstärkt. Die Schrift ist ausreichend groß und kontrastreich gestaltet. Durch die unmittelbare Nähe zur Angabe "[X.]" wird der Blick des Lesers der Anzeige auch unmittelbar auf den Text gelenkt.

Diesem Ergebnis steht nicht das von der Klägerin vorgelegte demoskopische Gutachten der [X.] GmbH von Juli 2007 entgegen. Dieses hat eine anders gestaltete Werbung zum Gegenstand und gibt für die Frage, wie der durchschnittliche Leser die vorliegende Werbung auffasst, nichts her.

Auch inhaltlich sind die aufklärenden Zusätze nicht zu beanstanden. In ihnen weist die Beklagte darauf hin, dass es zwei Unternehmen mit der Be-zeichnung "[X.]" gibt, die voneinander unabhängig sind, ihre jeweiligen Hauptsitze in [X.] und [X.] haben und welchem dieser Unternehmen die fragliche Werbung zuzuordnen ist. Die Hinweise sind inhalt-lich zutreffend;
ihr Sinn ist ohne weiteres zu erfassen, sie sind im gesamten [X.] geeignet, einer unrichtigen Zuordnung der Werbung zur Klägerin durch die angesprochenen Verkehrskreise entgegenzuwirken.

Anders als die Revisionserwiderung meint, ist für eine ausreichende Auf-klärung keine gesonderte Angabe erforderlich, dass die [X.]en den Einzel-handel mit Bekleidungsstücken betreiben. Das ist weiten Teilen des Verkehrs ohnehin bekannt. Nach der von der Klägerin vorgelegten Verkehrsbefragung 29
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-
der [X.] GmbH aus März 2010 war Anfang des Jahres 2010 zwei Drittel der Befragten der Name "Peek &
Cloppenburg" bekannt und 58,3% aller Befragten verknüpften den Namen mit Mode und Bekleidung. Die Revisionserwiderung geht in anderem Zusammenhang selbst davon aus, dass das Zeichen "Peek &
Cloppenburg" in dem Gebiet, in dem die Klägerin tätig ist, über einen überra-genden Bekanntheitsgrad, einen guten Ruf und eine besondere Wertschätzung in der Öffentlichkeit verfügt. Die übrigen
Verkehrskreise, die die Bezeichnung "Peek &
Cloppenburg" im Zusammenhang mit der Bekleidung nicht bereits kennen, werden aufgrund der Anzeige ohne weiteres annehmen, dass es sich um Werbung für Bekleidung handelt.

Soweit die Revisionserwiderung Angaben dazu vermisst, dass die beiden Unternehmen unter einem identischen Logo in räumlich vollständig verschiede-nen Gebieten im Verkehr auftreten und welches der Unternehmen in welchem Gebiet tätig ist, sind diese Angaben hinreichend genau im aufklärenden Text
der fraglichen Werbung enthalten.
An diesem Ergebnis ändert auch der
Um-stand nichts, dass die aufklärenden Hinweise nur auf der ersten und letzten Seite des [X.] angebracht sind. Der Leser
auch der flüchtige Leser

wird regelmäßig den [X.] insgesamt durchblättern. Diejenigen Teile des Verkehrs, die anders verfahren, werden im Normalfall zumindest einen der aufklärenden Hinweise am Anfang oder am Ende des [X.] zur Kenntnis nehmen. Einem
etwaigen dann noch
verbleibendem
Teil der Leser, der nur Abbildungen auf
den Innenseiten des [X.] ohne aufklärende Hinweise zur Kenntnis nimmt, kommt kein entscheidungserhebliches Gewicht zu.

(4) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung
geht die Interessen-abwägung auch nicht aus anderen Gründen zu Lasten der [X.] aus. [X.] ist mangels gegenteiliger Feststellungen im Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass die Unternehmensbezeichnung "Peek 33
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-
&
Cloppenburg" in Alleinstellung besonders einprägsam ist, seit mehr als hun-dert Jahren im norddeutschen Raum benutzt wird, dort über einen überragen-den Bekanntheitsgrad, einen guten Ruf und eine besondere Wertschätzung verfügt und das Unternehmenskennzeichen der Klägerin durch die zahlreichen Werbekampagnen der [X.] unter dem schlagwortartigen Zeichen "Peek &
Cloppenburg" beeinträchtigt wird. Dies vermag die erforderliche Interessen-abwägung aber deshalb nicht zugunsten der Klägerin entscheidend zu beein-flussen, weil diese Faktoren überwiegend bereits die zwischen den [X.]en bestehende Gleichgewichtslage kennzeichnen und einer Beeinträchtigung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin durch die aufklärenden Angaben in der Werbung der [X.] in ausreichendem Maße entgegengewirkt wird.

(5) Die Revisionserwiderung beruft sich auch ohne Erfolg auf die Grund-rechte der Klägerin aus Art.
12 und 14 GG.

Zum Schutz der Berufsfreiheit nach Art.
12 Abs.
1 GG gehört zwar das Recht zur wirtschaftlichen Verwertung der beruflich erbrachten Leistung ([X.] 18, 1, 15). Die Berufsfreiheit entfaltet ihre Schutzwirkung aber nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben ([X.] 97, 228, 253
f.). Dagegen geht es im Streitfall um eine allenfalls mittelbar wirkende Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit der Klägerin durch die in Rede stehende Beschränkung der Ansprüche aus ihrem Unternehmenskennzeichen, die dem Schutz des Art.
12 Abs.
1 GG nicht unterfällt.

Auch ein
Verstoß gegen Art.
14 Abs.
1 Satz
1 GG liegt nicht vor. Zu dem durch die Eigentumsgarantie grundgesetzlich geschützten Bereich gehört zwar auch das Recht an einem Unternehmenskennzeichen. Dieses Recht steht der 35
36
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-
18
-
Klägerin allerdings nicht schrankenlos zu. Sein Schutzumfang wird erst durch die Bestimmungen des Markengesetzes konkretisiert. Dazu rechnen im Kollisionsfall auch die Vorschriften zum Schutz von Kennzeichenrechten Dritter und die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen (vgl. [X.], [X.], 623 Rn.
59

[X.]
II).

3. Ist danach der aufklärende Hinweis ausreichend, um der Erhöhung der Verwechslungsgefahr durch die fragliche Werbung auch im norddeutschen Raum im erforderlichen Umfang zu begegnen, stehen der Klägerin der begehrte Unterlassungsanspruch und die Folgeansprüche auf Auskunft und Schadenser-satz gemäß §
15 Abs.
2, 4 und 5, §
19 Abs.
1 [X.], §
242 BGB nicht zu.

I[X.] Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich im Ergebnis auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§
561 ZPO).

1. Die Klägerin hat ihre auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Scha-densersatz gerichteten Ansprüche (§
8 Abs.
1 Satz
1 und Abs.
3 Nr.
1, §
9 UWG, §
242 BGB) auch
und zwar in zweiter Linie
auf eine irreführende Wer-bung der [X.] im Sinne von §
5 Abs.
2 UWG gestützt.

2. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung liegt jedoch nicht vor.

a) Nach §
5 Abs.
2 UWG, der Art.
6 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken umsetzt, ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft. Der Gebrauch [X.] geschäftlichen Bezeichnung in der Werbung kann danach unzulässig sein, 38
39
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-
19
-
wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr mit dem Unternehmenskennzeichen eines Mitbewerbers hervorgerufen wird.

b) Das Berufungsgericht hat
von seinem Standpunkt folgerichtig
keine Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des §
5 Abs.
2 UWG ge-troffen. Der [X.] kann über diese Frage auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts und des [X.]vortrags selbst entscheiden.

Im Streitfall ist aufgrund der vorstehenden Überlegungen davon auszu-gehen, dass die Gefahr einer Verwechslung zwischen den Unternehmenskenn-zeichen "Peek &
Cloppenburg" der [X.]en durch die aufklärenden Angaben bei dem ganz überwiegenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise [X.] wird. Soweit es in Einzelfällen gleichwohl zu Verwechslungen zwi-schen den Unternehmenskennzeichen der [X.]en kommen kann, vermag dies einen Verstoß gegen §
5 Abs.
2 UWG nicht zu rechtfertigen.

In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] und des [X.]s ist anerkannt, dass ein Verbot dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen muss (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Juli 2012
176/11, [X.]. 2012, 1032 Rn.
22 = [X.], 1071
[X.]; Urteil vom 6.
September 2012

544/10, [X.], 1161 Rn.
56 = [X.], 1368
[X.]/[X.]; [X.], Urteil vom 7.
November 2002
I
ZR
276/99, [X.], 628, 630 =
[X.], 747
Klosterbrauerei). Danach müssen nur ge-ring ins Gewicht fallende Fehlvorstellungen des Verkehrs im Hinblick auf die langjährige redliche Koexistenz der Unternehmenskennzeichen der [X.]en und die aufklärenden Zusätze in der beanstandeten Werbung der [X.] hingenommen werden (vgl. auch [X.], Urteil vom 22.
September 2011

482/09, [X.], 519 Rn.
79 bis 84 =
[X.], 1559
[X.]/[X.]). Insoweit sind die Wertungen zum Recht der Gleichnamigen 43
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-
20
-
im Kennzeichenrecht auch im Bereich des §
5 Abs.
2 UWG nachzuvollziehen (vgl. [X.] in [X.], 2010, S.
31, 37).

IV. Gleichwohl kann die Klage nicht insgesamt abgewiesen werden. Die Klägerin hat die Klage auch damit begründet, dass die [X.]en vertraglich ver-einbart haben, dass in der Werbung das Zeichen "Peek &
Cloppenburg" von der jeweiligen [X.] nur in dem jeweils eigenen Wirtschaftsraum benutzt wer-den darf. Das Berufungsgericht hat
von seinem Standpunkt konsequent

hier-zu keine Feststellungen getroffen. Insoweit ist die Sache an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§
563 Abs.
1 ZPO).

Bei seiner Prüfung, ob der Klägerin ein vertraglicher Anspruch aus der zwischen den [X.]en abgeschlossenen Abgrenzungsvereinbarung zusteht, wird das Berufungsgericht auch die kartellrechtlichen Grenzen für die [X.] derartiger Vereinbarungen zu berücksichtigen haben (vgl. [X.], Urteil vom 30.
Januar 1985
Rs.
35/83, [X.]. 1985, 399 Rn.
33
Toltecs/Dorcet
II;

46
47
-
21
-

[X.], Urteil vom 22.
Mai 1975
KZR
9/74, [X.]Z 65, 147, 151
f.
[X.]; Beschluss vom 12.
März 1991
KVR
1/90, [X.]Z 114, 40, 47
Ver-bandszeichen). Dabei gebührt im Zweifel derjenigen Auslegung der vertragli-chen Vereinbarung der Vorzug, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts vermei-det (vgl. [X.], Urteil vom 17.
März 2011
I
ZR
93/09, [X.], 946 Rn.
26 = [X.], 1302
KD).

[X.]
Pokrant
Büscher

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom [X.] -
327 O 676/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 17.03.2011 -
3 [X.] -

Meta

I ZR 61/11

24.01.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2013, Az. I ZR 61/11 (REWIS RS 2013, 8671)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8671

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