Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2008, Az. XI ZR 590/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 796

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 590/07 Verkündet am: 18. November 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: [X.]: Nein [X.]R: Ja _____________________

BGB § 398
Zur Frage, ob die Klausel eines von einem Kreditinstitut vorformulier-ten [X.], nach der u.a. Ansprüche aus [X.] gesichert werden, soweit das Kreditinstitut diese Ansprüche im Rahmen seiner bankmäßigen Geschäftsverbindung mit dem [X.] erwirbt, auch abgetretene Ansprüche aus Leasingverträgen erfasst. [X.], Urteil vom 18. November 2008 - [X.] [X.]

LG Memmingen - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 18. November 2008 durch [X.] h.c. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Grüneberg und [X.] für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.], Zivilsenate in [X.], vom 21. Juni 2007 wird [X.]. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin.
Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand:
1 Die klagende Sparkasse nimmt den beklagten Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] (im Folgenden: [X.]) im Wege einer Teilklage auf Auskehrung des Erlöses aus dem Ein-zug sicherungshalber abgetretener Forderungen in Anspruch.
Die Klägerin war die Hausbank der Insolvenzschuldnerin. Diese trat ihr am 27. Juni 2003 zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen aus ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung ihre [X.] aus Warenlieferungen und Leistungen gegen ihre Kunden ab. Die Globalzession sicherte auch Ansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin aus Abtretungen, "soweit die Sparkasse diese Ansprüche im Rahmen ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung mit dem Kreditnehmer erwirbt". 2 Am 1. Dezember 2003 unterbreitete die Klägerin der Insolvenz-schuldnerin auf deren Anfrage ein [X.]. Die Insolvenz-schuldnerin schloss daraufhin am 19. Februar 2004 mit der Streithelferin der Klägerin, der – Leasinggesellschaft – GmbH, die [X.] von der Klägerin vertreten wurde, eine "Vereinbarung für [X.]" eines Lagersystems. In Abschnitt [X.] der vereinbarten [X.] ist vorgesehen, dass die Klägerin die Geldforderungen aus dem Leasingvertrag kauft oder zu-gunsten des Leasinggebers eine Höchstbetragsbürgschaft übernimmt. Am 27. Februar 2004 erteilte die Streithelferin der Klägerin eine Abrech-nung in Höhe von 61.314,70 • über den Verkauf der Leasingforderung. Darin nahm sie auf einen Kooperationsvertrag vom 1./17. Juli 1998 [X.], in dem sie die Klägerin bevollmächtigt hatte, in ihrem Namen und 3 - 4 - für ihre Rechnung Leasingverträge abzuschließen. Der Vertrag sieht vor, dass die Klägerin das [X.] für den Leasingnehmer übernimmt und die Forderungen aus dem Leasingvertrag kauft. 4 Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin im Jahre 2004 und der Kündigung des [X.] verwertete der Beklagte das Leasinggut und kehrte den Erlös in Höhe von 11.244,37 • an die Klägerin aus. Nach Verrechnung dieses Betrages, der von der Insolvenzschuldnerin geleisteten Leasing-raten und angefallener Zinsen besteht noch eine Restforderung aus dem Leasingvertrag in Höhe von 54.643,59 •.
Die Klägerin ist der Auffassung, die ihr abgetretene Forderung aus dem Leasingvertrag werde vom Sicherungszweck der Globalzession vom 27. Juni 2003 umfasst, und nimmt den Beklagten mit einer Teilklage auf Auskehrung des Erlöses aus dem Einzug der abgetretenen Forderungen in Höhe von 20.000 • in Anspruch. 5 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen [X.] erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-teils. 6 Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet. 7 - 5 - [X.] 8 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf abge-sonderte Befriedigung gemäß §§ 50, 51 Nr. 1, 170 [X.]. 9 Die Globalabtretung sichere die Ansprüche aus dem Leasingver-trag, die die Streithelferin der Klägerin verkauft und übertragen habe. Die Klägerin habe diese Forderungen, auch wenn [X.] nicht zu den Bankgeschäften i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG gehörten, im Rah-men ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung mit der Insolvenzschuldne-rin erworben. Sie habe dieser auf deren Nachfrage im Rahmen ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung das [X.] vom 1. Dezember 2003 unterbreitet und den Leasingvertrag vom 19. Februar 2004 für die Streithelferin unterzeichnet. Ihre Mitwirkung am Abschluss dieses Vertrages sei für die Insolvenzschuldnerin offenkundig gewesen. Die in der Globalabtretung getroffene Zweckvereinbarung setze keinen unmittelbaren Bezug der gesicherten Forderung zu einem Kreditgeschäft voraus, sondern lasse einen Zusammenhang zwischen dem Grund des Forderungserwerbs und der Geschäftsverbindung mit dem Kunden aus-reichen. Die Klägerin habe die Leasingforderung in ihrem eigenen wirt-schaftlichen Interesse, nicht in der Absicht erworben, der Streithelferin von ihr selbst nicht benötigte Sicherheiten zukommen zu lassen. 10 - 6 - Der Beklagte habe den Leasingvertrag nicht wirksam gemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten. Er mache ohne Erfolg geltend, der Insolvenz-schuldnerin sei bei Abschluss des Leasingvertrages die beabsichtigte Forderungsabtretung nicht offengelegt worden; wäre sie hierüber [X.] worden, hätte sie den Leasingvertrag mit einem anderen Leasing-geber geschlossen, um ihre der Klägerin gestellten Sicherheiten nicht zu belasten und nicht von einem einzigen Finanzierungsgläubiger abhängig zu werden. Eine Täuschung durch [X.] mache der Beklagte nicht geltend. Die Klägerin habe auch keine Aufklärungspflicht verletzt. In Abschnitt [X.] der [X.] werde auf einen möglichen Forderungskauf durch die Klägerin ausdrücklich hingewiesen. 11 I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch gemäß §§ 50 Abs. 1, 51 Nr. 1, 170 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf Zahlung von 20.000 DM. 12 1. Die vom Beklagten verwerteten Forderungen sind der Klägerin durch die Globalzession vom 27. Juni 2003 abgetreten worden. Das Be-rufungsgericht ist rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen von der Wirksamkeit dieser Abtretung ausgegangen. Die Voraussetzun-gen einer Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129 ff. [X.] (vgl. [X.]Z 174, 297, 300 ff. [X.]. 14 ff.; [X.], Urteile vom 26. Juni 2008 - [X.], [X.], 1442, 1444 [X.]. 21 und vom 26. Juni 2008 - [X.], 13 - 7 - [X.], 1512, 1513 [X.]. 17) sind vom Berufungsgericht nicht [X.] und vom Beklagten nicht vorgetragen worden. 14 2. Die Globalzession diente nach dem vereinbarten weiten [X.] zur Sicherung aller Ansprüche der Klägerin gegen die Insolvenzschuldnerin aus ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung, dar-unter auch der Ansprüche aus Abtretungen, soweit die Klägerin diese Ansprüche im Rahmen ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung mit der Insolvenzschuldnerin erworben hat. Hierunter fallen, wie das Berufungs-gericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, auch die der Klägerin abgetre-tenen Ansprüche aus dem Leasingvertrag vom 19. Februar 2004. a) Als Geschäftsverbindung wird die tatsächliche Beziehung zwi-schen dem Kunden und dem Kreditinstitut angesehen, die auf eine unbe-stimmte Vielzahl von Geschäftsvorfällen angelegt ist (Senat, Urteil vom 13. März 2007 - [X.] ZR 383/06, [X.], 874, 875 [X.]. 16, m.w.Nachw.). Ein Forderungserwerb kann nach der allgemeinen Verkehrsanschauung auch dann der bankmäßigen Geschäftsverbindung zugerechnet werden, wenn eine Bank Ansprüche gegen einen Kunden durch Abtretung erwirbt (Senat, Urteile vom 5. April 2005 - [X.] ZR 167/04, [X.], 1076, 1078 und vom 13. März 2007 - [X.] ZR 383/06, [X.], 874, 875 [X.]. 16, [X.] m.w.Nachw.). Dies gilt insbesondere, wenn ein Unternehmen, das für eine Bank [X.] betreibt, die von der Bank refinanziert werden, dieser die Ansprüche gegen die Leasingnehmer abtritt ([X.], Urteil vom 17. Dezember 1980 - [X.], [X.], 162). Anders liegt es allerdings, wenn die Abtretung rechtsmissbräuchlich zu dem Zweck erfolgt, dem Zedenten Deckung aus den von der Bank nicht voll benötigten Sicherheiten zu verschaffen ([X.], Urteile vom 31. Januar 15 - 8 - 1983 - [X.], [X.], 537, 538 und vom 28. April 1987 - [X.], [X.], 834, 835; Senat, Urteil vom 13. März 2007 - [X.] ZR 383/06, [X.], 874, 875 f. [X.]. 16). 16 b) Gemessen hieran sichert die Globalzession die Ansprüche aus dem Leasingvertrag, weil die Klägerin sie durch Abtretung im Rahmen ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung mit der Insolvenzschuldnerin erworben hat. [X.]) Der Forderungserwerb ist darauf zurückzuführen, dass die [X.] sich wegen des Abschlusses eines Leasingvertrages im Rahmen ihrer Geschäftsverbindung an die Klägerin als ihre Hausbank wandte und diese mit ihr den Leasingvertrag vom 19. Februar 2004 schloss. Die Klägerin handelte dabei zwar nicht in eigenem Namen, son-dern namens und für Rechnung der Streithelferin. Diese Vorgehensweise beruhte aber auf dem Kooperationsvertrag vom 1./17. Juli 1998, der ausweislich des Prologs die Unterstützung der Sparkassen, darunter der Klägerin, durch die Streithelferin in ihren Geschäftsverbindungen zu [X.] wie der Insolvenzschuldnerin regelte und die [X.] im Bereich der Gewerbekunden auf das Finanzie-rungsleasing ausdehnen und absichern sollte. Der Vertrag sah die Über-nahme des [X.]s für die Leasingnehmer und den Kauf der ge-gen sie gerichteten Forderungen durch die Klägerin vor. Die [X.] und der Vertragsschluss in ihrem Namen hatten somit unmittelbaren Bezug zu der Geschäftsverbindung zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin und dienten der Unterstützung der Klägerin in dieser Geschäftsverbindung. 17 - 9 - Die enge Zusammenarbeit der Klägerin und der Streithelferin war für die Insolvenzschuldnerin offenkundig. Sie trat bei Vertragsschluss nicht mit der Streithelferin, sondern nur mit der Klägerin in Kontakt. [X.] empfahl ihr die Streithelferin als Vertragspartnerin und unterzeichnete für diese den Leasingvertrag. In diesem Vertrag wird auf die Möglichkeit der Refinanzierung und der Abtretung der Forderungen gegen die Insol-venzschuldnerin an die Klägerin ausdrücklich hingewiesen. 18 Angesichts dieser Umstände ist der Forderungserwerb im Rahmen der bankmäßigen Geschäftsverbindung zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin erfolgt. Auf eine ausdrückliche Veranlassung oder Beauftragung der Klägerin durch die Insolvenzschuldnerin mit dem Er-werb der Forderung kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht an. Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhang auch ohne Erfolg auf die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB. Die in der Glo-balabtretung getroffene Sicherungsabrede stellt eindeutig nicht auf Ab-tretungen auf Veranlassung der Insolvenzschuldnerin, sondern auf [X.] im Rahmen der bankmäßigen Geschäftsverbindung mit der Insol-venzschuldnerin ab. 19 bb) Der Forderungserwerb ist nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt. Der Kooperationsvertrag vom 1./17. Juli 1998 hatte, anders als die Revi-sion meint, nicht den Sinn, Ansprüche der Streithelferin unter den Schutz der Globalzession zu bringen, um der Streithelferin den Verzicht auf ei-gene Sicherheiten zu ermöglichen. Der Kooperationsvertrag diente, wie dargelegt, eigenen Interessen der Klägerin und sollte ihre Marktposition im Bereich der Gewerbekunden stärken. Im Rahmen dieser Zielsetzung hat die Klägerin das [X.] für die Insolvenzschuldnerin 20 - 10 - übernommen und die gegen sie gerichtete Forderung erworben. Einen Anhaltspunkt für die Absicht der Klägerin, Ansprüche der Streithelferin in deren Interesse dem Schutz der Globalzession zu unterstellen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und der Beklagte in den [X.] nicht vorgetragen.
3. Der Beklagte hat den Leasingvertrag vom 19. Februar 2004 nicht wirksam angefochten. 21 a) Einen Anfechtungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 BGB hat das Be-rufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen [X.]. Angesichts des ausdrücklichen Hinweises auf die Möglichkeit der Forderungsabtretung in dem Leasingvertrag kann von einer arglistigen Täuschung über die Abtretung oder eine diesbezügliche Aufklärungs-pflichtverletzung keine Rede sein. 22 b) Entgegen der Auffassung der Revision befand sich die Insol-venzschuldnerin bei Abschluss des Leasingvertrages auch nicht in einem Inhaltsirrtum i.S. des § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB. Ein solcher Irrtum liegt vor, wenn der Erklärende seiner Äußerung einen anderen Sinn beimisst als ihr objektiv zukommt, d.h. wenn der Wille und die Vorstellung des [X.] über das Erklärte und die rechtlich maßgebliche Bedeutung des Erklärten auseinander fallen ([X.], Urteil vom 8. Mai 1980 - [X.], [X.], 875, 876; [X.]/[X.], [X.]. § 119 Rdn. 34; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 119 Rdn. 11). 23 Dies hat der Beklagte nicht schlüssig dargelegt. Er hat in den Tat-sacheninstanzen lediglich vorgetragen, die Insolvenzschuldnerin hätte 24 - 11 - den Leasingvertrag mit der Streithelferin nicht abgeschlossen, wenn sie von der beabsichtigten Abtretung an die Klägerin gewusst hätte. Sie ha-be eine Finanzierung außerhalb des [X.] angestrebt, um nicht von einem einzigen Finanzierungsgläubiger ausschließlich ab-hängig zu sein. Der damit behauptete Irrtum der Insolvenzschuldnerin darüber, dass die Klageforderung an die Klägerin abgetreten werde und dort ihre Sicherheiten belaste, ist kein Irrtum über den Inhalt und die Be-deutung ihrer Willenserklärung, die zum Abschluss des Leasingvertrages geführt hat. Die Abtretung der Forderung aus dem Leasingvertrag ist nicht Gegenstand des Leasingvertrages zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin, sondern beruht auf einem Vertrag zwischen der Klägerin und ihrer Streithelferin. Die - unterstellte - Annahme der Insol-venzschuldnerin, eine solche Abtretung werde nicht erfolgen, kann ledig-lich ein Beweggrund für den Abschluss des Leasingvertrages gewesen sein. Ein solcher Motivirrtum begründet aber kein Anfechtungsrecht ge-mäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB ([X.]/[X.], [X.] Aufl. § 119 Rdn. 29).
- 12 - II[X.] 25 Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.
[X.] Joeres [X.] Grüneberg [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.10.2006 - 1 HO 642/06 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 21.06.2007 - 14 U 699/06 -

Meta

XI ZR 590/07

18.11.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2008, Az. XI ZR 590/07 (REWIS RS 2008, 796)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 796

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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