Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2015, Az. XI ZA 26/14

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 12696

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI
ZA
26/14

vom

15.
April
2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15.
April
2015
durch den
Vorsitzenden Richter
Dr.
[X.], die Richter
Dr.
Grüneberg
und
Maihold
sowie die Richterinnen Dr.
[X.] und Dr.
Derstadt

beschlossen:

Die als Anhörungsrüge auszulegende sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 24.
März
2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Eine sofortige Beschwerde ist nur eröffnet gegen bestimmte im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte (§
567
Abs.
1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde ist lediglich statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie zugelassen
hat (§
574
Abs.
1 Satz
1 ZPO). Keine dieser
Voraussetzungen liegt hier vor. Der Beschluss, mit dem der Senat
Prozesskostenhilfe versagt hat, ist gemäß §
127
Abs.
2, §
567 ZPO unanfechtbar (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
Mai
2011 -
V
ZA
35/10, juris
Rn.
2).
Die unstatthafte Beschwerde kann, da die Klägerin die Verletzung recht-lichen Gehörs geltend macht, in eine Anhörungsrüge (§
321a ZPO) umgedeutet werden. Diese ist jedoch unbegründet, da der Senat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat (§
321a
Abs.
1 Satz
1
Nr.
2,
Abs.
4 Satz
3 ZPO). Der Senat hat vor der Beschlussfassung am 24.
März 2015 [X.] geprüft, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den
1
2
-
3
-
Beschluss
des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 11.
September 2014 Aussicht auf Erfolg bietet
und dies verneint.
Der Beschluss vom 24.
März 2015 bedurfte entsprechend §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO keiner weitergehenden Begründung. Dasselbe gilt für die vorliegende Entscheidung über die [X.] (vgl. nur [X.], Beschlüsse, vom 19.
Mai 2011

V
ZA 35/10, juris Rn.
2 und vom 8.
Januar 2015

IX
ZA 9/13, juris Rn.
2).
Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht beantwortet.

[X.]

Grüneberg

Maihold

[X.]

Derstadt

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.03.2014 -
3 O 502/12 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.09.2014 -
5 [X.] -

3
4

Meta

XI ZA 26/14

15.04.2015

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2015, Az. XI ZA 26/14 (REWIS RS 2015, 12696)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12696

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZR 14/23 (Bundesgerichtshof)


IV ZB 4/20 (Bundesgerichtshof)

Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge; Beschränkung der Geheimhaltungsverpflichtung auf einzelne, anwesende Personen in …


XI ZB 4/22 (Bundesgerichtshof)

Rechtsbeschwerdeverfahren: Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit einer in Beschwerdeinstanz erhobenen Anhörungsrüge


XI ZR 434/13 (Bundesgerichtshof)


IV ZB 4/20 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.