Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:230217B3STR370.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 370/16
vom
23. Februar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 1. a) mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag -
am 23.
Februar 2017 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts
Koblenz vom 20.
Mai 2016 wird
a) das Verfahren auf den Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen beschränkt,
b) das vorgenannte Urteil
aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen schuldig ist,
bb) im gesamten Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] eines Kindes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Kindesentziehung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur teil-weisen Beschränkung der Strafverfolgung und hat insoweit den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel un-begründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
Der [X.] hat das Verfahren mit Zustimmung des [X.] gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des schweren
sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen beschränkt. Die dadurch bedingte Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des [X.] über die beiden Einzelstrafen. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] ohne das ausgeschiedene
Delikt der Kindesentziehung (§ 235 Abs. 1 Nr. 2 StGB) auf geringere Einzelstrafen erkannt hätte; denn die Strafkammer hat der von ihr in beiden Fällen angenommenen tateinheitlichen Begehung der Kindesentziehung jeweils strafschärfende Bedeutung [X.]. Der Wegfall der Einzelstrafen bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe.
1
2
-
4
-
Die den Strafaussprüchen zugrunde liegenden Feststellungen bleiben davon unberührt und können deshalb gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben.
[X.]
Schäfer Spaniol
Tiemann Hoch
3
Meta
23.02.2017
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2017, Az. 3 StR 370/16 (REWIS RS 2017, 15055)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 15055
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 370/12 (Bundesgerichtshof)
4 StR 392/14 (Bundesgerichtshof)
4 StR 301/15 (Bundesgerichtshof)
3 StR 370/12 (Bundesgerichtshof)
Sexualdelikt: Sexueller Missbrauch eines Kindes bei Vergewaltigung der Kindesmutter in Anwesenheit des Kindes
3 StR 427/18 (Bundesgerichtshof)
Sexueller Missbrauch eines Kindes durch Vornahme sexueller Handlungen vor dem Kind: Vergewaltigung der Kindesmutter in …
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.