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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Für das Beschwerdeverfahren wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 Abs. 1 RVG) auf 489.519,11 € festgesetzt.
I. Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter ([X.], Beschluss vom 9. August 2021 - [X.], NJW 2021, 3191 Rn. 10).
II. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist für das [X.] auf 489.519,11 € festzusetzen. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit wird durch den Auftrag an den Rechtsanwalt bestimmt. Nach den unstreitigen Angaben des Klägervertreters umfasste sein Auftrag zur Prüfung der Einlegung einer Nichtzulas-sungsbeschwerde sowohl die Rückerstattung der gezahlten Prämie, soweit das Berufungsgericht den entsprechenden Antrag abgewiesen hat (458.341,28 €), als auch den in den Vorinstanzen erfolglos gebliebenen Schadensersatzanspruch in Höhe von 31.177,83 €.
Dr. [X.]
Meta
24.08.2023
Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 28. Juni 2023, Az: IV ZR 52/22, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.08.2023, Az. IV ZR 52/22 (REWIS RS 2023, 5760)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 5760 MDR 2023, 1118-1119 REWIS RS 2023, 5760
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZR 160/20 (Bundesgerichtshof)
Anwaltlicher Gegenstandswert für den Auftrag zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde
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VIII ZR 136/22 (Bundesgerichtshof)
VIII ZR 227/22 (Bundesgerichtshof)
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Gegenstandswert bei Streitwertangabe für eidesstattliche Versicherung