Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2024, Az. VI ZR 322/21

6. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 180

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des [X.] im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf bis zu 1.800.000 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Kläger hat die Beklagte aufgrund einer bei ihm erfolgten Zahnbehandlung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens, auf Auskunft und auf Feststellung, dass "der Kläger als Testperson für die Beklagte fungiert hat", in Anspruch genommen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Kläger hat die von ihm zunächst unbeschränkt eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde in der Beschwerdebegründung insofern beschränkt, als er dort die von dem Berufungsgericht getroffene Entscheidung über seinen Antrag festzustellen, dass er "als Testperson für die Beklagte fungiert hat", ausdrücklich hingenommen hat. Der [X.] hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen und den Wert des Streitgegenstands für das [X.] auf bis zu 1.400.000 € festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte des [X.] beantragt, den Wert seiner anwaltlichen Tätigkeit im [X.] festzusetzen.

II.

2

Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des [X.] im [X.] beruht auf § 33 Abs. 1 RVG.

3

1. Nach dieser Vorschrift setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn ein Rechtsmittel aufgrund eines unbeschränkten [X.] uneingeschränkt eingelegt, dann aber entsprechend dem Inhalt der Rechtsmittelbegründung nur beschränkt durchgeführt wird (vgl. [X.], Urteil vom 14. Dezember 2017 - [X.], NJW-RR 2018, 700, juris Rn. 18 ff.; Beschlüsse vom 30. Oktober 2019 - [X.], [X.] 2020, 33, juris Rn. 3; vom 19. Oktober 2021 - [X.], juris Rn. 6 ff.).

4

2. So liegt es hier. Der Kläger hat, wie ausgeführt, uneingeschränkt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er hat das [X.] aber nur wegen eines Teils seiner Beschwer tatsächlich durchgeführt. Der unbeschränkten Einlegung der Beschwerde lag ein unbeschränkter Rechtsmittelauftrag zugrunde. Wie der Prozessbevollmächtigte des [X.] dargelegt hat, hat dieser ihn beauftragt, die Aussichten eines Rechtsmittels vollumfänglich zu prüfen; dieser [X.] hat sich in der zunächst unbeschränkten Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde manifestiert (vgl. [X.], Urteil vom 14. Dezember 2017 - [X.], NJW-RR 2018, 700, juris Rn. 25; Beschluss vom 30. Oktober 2019 - [X.], [X.] 2020, 33, juris Rn. 4).

5

3. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des [X.] entspricht dem uneingeschränkten Auftrag, dessen Wert wiederum der Beschwer des [X.] aus den angefochtenen Entscheidungen des Berufungsgerichts (vgl. [X.], Beschlüsse vom 30. Oktober 2019 - [X.], [X.] 2020, 33, juris Rn. 5 ff.; vom 19. Oktober 2021 - [X.], juris Rn. 10). Für die Berechnung der Beschwer des [X.] aus diesen Entscheidungen ist von dem darin festgesetzten Gesamtstreitwert auszugehen. Die dem Urteil des Berufungsgerichts vom 9. September 2021 zu entnehmende Festsetzung macht sich der [X.] zu eigen. Durch die Entscheidungen des Berufungsgerichts ist der Kläger in voller Höhe dieses Werts beschwert, weil seine Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung des [X.] keinen Erfolg hatte. Daraus ergibt sich ein Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des [X.] im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde in Höhe von bis zu 1.800.000 €.

6

4. Gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG ist für die Entscheidung der Einzelrichter zuständig ([X.], Beschluss vom 9. August 2021 - [X.], NJW 2021, 3191 Rn. 8 ff.). Das Verfahren über die Festsetzung des [X.] ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

von [X.]

Meta

VI ZR 322/21

10.01.2024

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Braunschweig, 9. September 2021, Az: 9 U 11/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2024, Az. VI ZR 322/21 (REWIS RS 2024, 180)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 180

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 299/14 (Bundesgerichtshof)

Rechtsanwaltsvergütung: Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit bei zunächst unbeschränkter Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde und nachfolgender Beschränkung


V ZR 70/21 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 136/22 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 160/20 (Bundesgerichtshof)

Anwaltlicher Gegenstandswert für den Auftrag zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde


VIII ZR 227/22 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VIII ZR 160/20

V ZR 299/14

IX ZR 243/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.