Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.12.2022, Az. B 12 BA 23/22 B

12. Senat | REWIS RS 2022, 8880

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Beteiligtenfähigkeit - GmbH - Löschung wegen Vermögenslosigkeit - Widerspruchs- und Klageverfahren gegen einen Betriebsprüfungsbescheid - Bekanntgabe des Verwaltungsakts vor der Löschung - Erteilung der Prozessvollmacht vor der Löschung - Fortsetzung des Rechtsstreits


Leitsatz

Eine wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöschte GmbH bleibt im Widerspruchs- und Klageverfahren gegen einen Betriebsprüfungsbescheid jedenfalls dann beteiligtenfähig, wenn ihr der Verwaltungsakt vor der Löschung bekanntgegeben wurde.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des [X.] vom 9. Juni 2022 aufgehoben.

Der Rechtstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 34 834,29 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die [X.]eteiligten um [X.]eiträge und Umlagen für die [X.] vom 19.11.2012 bis zum [X.] sowie Säumniszuschläge iHv insgesamt 34 834,29 Euro.

2

Die Klägerin ist eine 2012 gegründete GmbH, die im streitigen [X.]raum ihren Sitz in [X.] hatte und im Handelsregister des Amtsgerichts W eingetragen war. Nach Ermittlungen durch das Hauptzollamt und die Staatsanwaltschaft führte die [X.]eklagte eine [X.]etriebsprüfung durch. Mit gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin bekanntgegebenen [X.]escheid vom 15.7.2014 forderte sie auf der Grundlage einer Schätzung Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen [X.] und [X.] sowie Säumniszuschläge iHv insgesamt 34 834,29 Euro nach. Am 3.8.2015 wurde die Klägerin wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht. Den ihren Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 1.10.2015 stellte die [X.]eklagte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufgrund einer von deren Geschäftsführer am 24.7.2014 erteilten Vollmacht zu.

3

Die am 4.11.2015 erhobene Klage (Urteil des [X.] [X.]erlin vom 26.2.2019) und [X.]erufung sind erfolglos geblieben. Die Klage sei unzulässig. Die aus dem Handelsregister gelöschte Klägerin habe bei Erhebung der Klage nicht mehr existiert und sei deshalb nicht beteiligtenfähig. Weder die [X.]eklagte noch die Klägerin habe vorgetragen, dass noch Vermögenswerte vorhanden seien. Dass durch die Anfechtungsklage Vermögensvorteile entstehen könnten, sei ebenfalls weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Im Übrigen fehle es der Klägerin am Rechtsschutzbedürfnis, weil sich der angefochtene [X.]eitragsbescheid durch ihre [X.]öschung und das damit verbundene Entfallen ihrer Rechtsfähigkeit erledigt habe. Für eine eventuell in [X.]etracht kommende Fortsetzungsfeststellungsklage fehle es ebenfalls am Feststellungsinteresse ([X.]eschluss des [X.] vom 9.6.2022).

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer [X.]eschwerde.

5

II. Die zulässige [X.]eschwerde ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet.

6

1. Die [X.]eschwerde ist zulässig. Das Rechtsmittel einer [X.]eteiligten, die sich dagegen wendet, dass sie in der Vorinstanz zu Unrecht als nicht beteiligten- und/oder prozessfähig behandelt worden sei, ist ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die für die Prozess- und [X.]eteiligtenfähigkeit (§ 70 [X.], § 71 Abs 1 und 3 [X.]G) erforderlichen Voraussetzungen festgestellt werden können (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom 3.7.2003 - [X.] 7 [X.] 216/02 [X.] - [X.][X.]E 91, 146 = [X.]-1500 § 72 [X.], Rd[X.] 6 = juris Rd[X.] 8 mwN). Die [X.]eschwerdebegründung genügt den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G. Sie bezeichnet die Tatsachen, aus denen sich der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) ergibt, das [X.] habe ein Prozessurteil gesprochen statt eine Entscheidung in der Sache zu treffen (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom 15.12.2020 - [X.] 2 U 142/20 [X.] - juris Rd[X.] 6 und [X.][X.] [X.]eschluss vom 27.6.2013 - [X.] 10 ÜG 9/13 [X.] - [X.]-1710 Art 23 [X.] Rd[X.]7, jeweils mwN). Von einem fortwirkenden Verfahrensmangel ist auszugehen, wenn anstelle eines erstinstanzlichen Prozessurteils eine Sachentscheidung hätte ergehen müssen und das [X.] das Prozessurteil des [X.] bestätigt (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 8 [X.] 8/19 [X.] - juris Rd[X.] 6 mwN; zuletzt [X.][X.] [X.]eschluss vom 22.6.2022 - [X.] 1 KR 23/22 [X.] - juris Rd[X.] 8).

7

2. Die [X.]eschwerde ist auch begründet. Das [X.] ist zu Unrecht von der Unzulässigkeit der Klage ausgegangen.

8

a) Die Klägerin ist im vorliegenden Rechtsstreit beteiligtenfähig. Gemäß § 70 [X.] [X.]G sind juristische Personen fähig, am sozialgerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein. Diese Voraussetzungen liegen bei der klagenden GmbH als juristische Person des Privatrechts (vgl § 13 Abs 1 GmbHG) vor. Die Klägerin hat ihre [X.]eteiligtenfähigkeit für diesen Rechtsstreit nicht durch ihre [X.]öschung aus dem Handelsregister am 3.8.2015 verloren.

9

Nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte ist eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH (§ 394 Abs 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) grundsätzlich materiell-rechtlich nicht mehr existent, dadurch nicht mehr rechtsfähig und im gerichtlichen Verfahren nicht parteifähig; sie bleibt trotz der [X.]öschung aber rechts- und parteifähig, wenn der Prozessgegner substantiiert behauptet, es sei noch Vermögen vorhanden ([X.]GH Urteil vom 25.10.2010 - [X.]/09 - NJW-RR 2011, 115 Rd[X.] 22 mwN). Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, die bereits im [X.]punkt der [X.]öschung bestanden haben, können sowohl begonnen als auch fortgesetzt werden ([X.]AG Urteil vom 19.3.2002 - 9 AZR 752/00 - [X.]AGE 100, 369, juris Rd[X.]8 mwN). Auch steuerrechtlich besteht eine gelöschte GmbH fort, solange sie noch steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen hat oder gegen sie ergangene Steuerbescheide oder [X.] angreift. Dabei gehört zu den steuerrechtlichen Pflichten auch die Entgegennahme von Steuerbescheiden ([X.]FH [X.]eschluss vom 15.2.2006 - I [X.] 38/05 - [X.]FH/NV 2006, 1049, juris Rd[X.]6 mwN). In finanzgerichtlichen Verfahren ist für die [X.]eteiligungsfähigkeit ebenfalls ausreichend, dass vermögensrechtliche Ansprüche noch nicht abgewickelt sind ([X.]FH Urteil vom [X.] - I R 65/98 - [X.]FHE 191, 494 juris Rd[X.]0 unter Hinweis auf § 273 Abs 4 Aktiengesetz).

Entsprechendes gilt in sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen [X.]etriebsprüfungsbescheid jedenfalls dann, wenn der Verwaltungsakt der GmbH vor der [X.]öschung aus dem Handelsregister bekannt gegeben worden ist. Die GmbH bleibt in Verfahren vor den Sozialgerichten beteiligtenfähig, wenn in einem [X.]etriebsprüfungsbescheid [X.]eitragsforderungen aufgrund einer noch nicht abgewickelten [X.]eitragszahlungspflicht festgesetzt worden sind (ähnlich zur [X.]eteiligtenfähigkeit aufgelöster Gemeinschaftspraxen [X.][X.] Urteil vom 29.6.2011 - [X.] 6 [X.] 17/10 R - [X.]-2500 § 85 [X.] mwN).

Der [X.]etriebsprüfungsbescheid schafft die Grundlage für das nachfolgende [X.]eitragsverfahren im Verhältnis zur GmbH ([X.][X.] Urteil vom 28.5.2015 - [X.] 12 R 16/13 R - [X.]-2400 § 28p [X.]) oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit der [X.] (vgl [X.][X.] Urteil vom 29.3.2022 - [X.] 12 KR 7/20 R - zur Veröffentlichung in [X.][X.]E und [X.] vorgesehen). Der [X.] ist deshalb nicht gehindert, die [X.]eitragspflicht auch dann festzustellen, wenn der Insolvenzverwalter bereits die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat ([X.][X.] Urteil vom 28.5.2015 - [X.] 12 R 16/13 R - [X.]-2400 § 28p [X.] Rd[X.]6 ff). Nichts anderes kann in den Fällen gelten, in denen - wie hier - ohne Insolvenzverfahren die [X.] wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht zu werden droht.

Ob und wie ein die [X.]eitragszahlungspflicht feststellender Verwaltungsakt trotz Vermögenslosigkeit oder Zahlungsunfähigkeit der GmbH vollstreckt werden darf oder ob die zwangsweise Durchsetzung der [X.]eitragsforderung ausscheidet, ist nicht im Rahmen der [X.]eitragsfestsetzung, sondern auf [X.] der Zwangsvollstreckung von den Krankenkassen als Einzugsstellen für die [X.]eiträge in einem selbstständigen Verfahrensabschnitt zu prüfen, wenn die von der Arbeitgeberin zu zahlende [X.]eitragssumme nicht freiwillig gezahlt wird ([X.][X.] Urteil vom 28.5.2015 - [X.] 12 R 16/13 R - [X.]-2400 § 28p [X.]; vgl auch [X.][X.] Urteil vom 28.6.2022 - [X.] 12 KR 5/20 R - juris, zur Veröffentlichung in [X.][X.]E und [X.] vorgesehen). Dabei erstreckt sich die Pflicht der Einzugsstellen, [X.]eitragsansprüche geltend zu machen, auch auf die Durchsetzung der die [X.]eitragsschuld ersetzenden Schadensersatzansprüche, z[X.] gegen die Geschäftsführer einer GmbH (§ 28h Abs 1 Satz 3, § 76 Abs 1 [X.][X.] IV, § 823 Abs 2 [X.]G[X.], § 266a StG[X.]; [X.][X.] Urteil vom 29.3.2022 - [X.] 12 KR 7/20 R - juris Rd[X.]2 f, zur Veröffentlichung in [X.][X.]E und [X.] vorgesehen). Die [X.]etriebsprüfung hat insoweit den Zweck, den Einzugsstellen eine [X.]erechnungsgrundlage für die ihnen obliegende [X.]eitragseinziehung zu verschaffen. Die aufgrund einer [X.]etriebsprüfung erlassenen Verwaltungsakte erbringen den Einzugsstellen den Nachweis rückständiger [X.]eiträge und schützen sowohl sie vor der Haftung gegenüber den anderen Sozialversicherungsträgern (§ 28r Abs 1 Satz 1 [X.][X.] IV, vgl [X.][X.] Urteil vom 29.3.2022 aaO) als auch die Geschäftsführer einer GmbH vor Schadensersatzforderungen über die darin festgestellte Höhe der [X.]eitragsschuld hinaus.

b) Die Klägerin ist auch als prozessfähig zu behandeln. Ein [X.]eteiligter ist prozessfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann; für Personenvereinigungen handeln ihre gesetzlichen Vertreter 71 Abs 1 und 3 [X.]G). Zutreffend ist zwar, dass die [X.] nach deren [X.]öschung nicht mehr gemäß § 35 Abs 1 Satz 1 GmbHG durch ihre Geschäftsführer vertreten wird, denn durch diese Auflösung (§ 60 Abs 1 [X.]) erlischt auch deren Vertretungsbefugnis. Hat jedoch ein Geschäftsführer vor [X.]öschung der GmbH einen Prozessbevollmächtigten mit der Prozessvertretung beauftragt, gilt die Vollmacht mit der Folge fort (§ 202 [X.]G, § 86 ZPO), dass der Rechtsstreit nicht unterbrochen (§ 202 [X.]G, § 246 Abs 1 ZPO), sondern trotz fehlender Prozessfähigkeit fortgesetzt wird (vgl [X.]FH Urteil vom [X.] - I R 65/98 - [X.]FHE 191, 494, juris Rd[X.]1 ff). Daher kann offenbleiben, ob der Verlust der gesetzlichen Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH trotz der Möglichkeit der [X.]estellung eines Nachtragsliquidators (vgl § 66 Abs 5, § 67 Abs 1 GmbHG; vgl [X.]FH aaO juris Rd[X.]7), die Abweisung der Klage als unzulässig mangels Prozessfähigkeit rechtfertigt (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom 3.7.2003 - [X.] 7 [X.] 216/02 [X.] - [X.][X.]E 91, 146 = [X.]-1500 § 72 [X.]).

c) Die Klage ist auch nicht wegen fehlender [X.]eschwer (§ 54 Abs 2 Satz 1 [X.]G) unzulässig. Der angefochtene Verwaltungsakt ist gegenüber der Klägerin, die auch im Widerspruchsverfahren (§ 62 [X.][X.] X, §§ 83 ff [X.]G) beteiligungsfähig war (§ 10 [X.] [X.][X.] X), mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids an ihren [X.]evollmächtigten bekanntgegeben und damit wirksam geworden (§ 37 Abs 1, § 39 Abs 1 [X.][X.] X). Er hat sich nicht auf andere Weise erledigt (§ 39 Abs 2 [X.][X.] X), sondern regelt - auch mit Wirkung für die Einzugsstelle - weiterhin die [X.]eitragspflicht und -höhe.

d) Schließlich ist die Klage auch nicht wegen fehlenden [X.] unzulässig. Die von der Klägerin - nicht ihrem Geschäftsführer - erhobene Einrede der Verjährung und die damit möglicherweise einhergehende fehlende Durchsetzbarkeit der [X.]eitragsforderung schließt - auch im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Verzug des Geschäftsführers nach [X.] - nicht das berechtigte Interesse an der Rechtsverfolgung gegen den die [X.]eitragspflicht feststellenden Verwaltungsakt aus.

3. [X.]iegen - wie hier - die Voraussetzungen eines [X.], auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) vor, kann das [X.][X.] in dem [X.]eschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde den angefochtenen [X.]eschluss aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverweisen (§ 160a Abs 5 [X.]G). Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch.

4. Die Entscheidung über die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens bleibt dem [X.] vorbehalten.

5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.]G iVm § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 Satz 1 GKG.

Heinz                [X.]ergner                [X.]

Meta

B 12 BA 23/22 B

13.12.2022

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BA

vorgehend SG Berlin, 16. Februar 2019, Az: S 198 KR 3895/15, Urteil

§ 70 Nr 1 SGG, § 71 Abs 1 SGG, § 71 Abs 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 202 SGG, § 10 Nr 1 SGB 10, § 37 SGB 10, § 13 Abs 1 GmbHG, § 35 Abs 1 S 1 GmbHG, § 394 Abs 1 FamFG, § 86 ZPO, § 246 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.12.2022, Az. B 12 BA 23/22 B (REWIS RS 2022, 8880)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8880

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