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PDF anzeigen[X.] vom 27. August 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. August 2008 beschlos-sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. März 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu den Ausführungen im Antragsschreiben des [X.] vom 6. August 2008 merkt der Senat an, dass dem Senat eine Prüfung der Verfahrensrüge der Angeklagten [X.]auch deswegen nicht möglich war, weil die Protokolle der Verneh-mung vom 28. und 29. August 2007 nicht beigefügt waren. [X.]Wahl Graf Jäger Sander
Meta
27.08.2008
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2008, Az. 1 StR 439/08 (REWIS RS 2008, 2221)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2221
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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