Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2014, Az. 9 AZR 434/12

9. Senat | REWIS RS 2014, 8569

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Gegenstand

Entfernungsentschädigung für Arbeitnehmer in der Forstverwaltung nach § 23 Abs. 7 TV-Forst - Wechsel der Arbeitsstelle als Anspruchsvoraussetzung


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 7. März 2012 - 2 Sa 1024/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der [X.], an ihn eine tarifliche [X.] zu zahlen.

2

Der Kläger ist bei der [X.] im Kassenbereich des [X.] in [X.] beschäftigt. Der am 1. Januar 2008 in [X.] getretene Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder vom 18. Dezember 2007 idF des [X.] Nr. 1 vom 18. Juni 2009 ([X.]), der [X.] arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, enthält ua. folgende Regelung:

§ 23

Besondere Zahlungen

(7) Benutzt der/die Beschäftigte sein/ihr [X.]fahrzeug für die Fahrtstrecke von seiner Wohnung zur ersten Arbeitsstelle und von der letzten Arbeitsstelle zurück zur Wohnung, erhält er/sie eine [X.]. Die [X.] wird ab dem 31. Kilometer gewährt; Hinfahrt und Rückfahrt sind jeweils gesondert zu betrachten. …“

3

Der Kläger verlangte von der [X.] ohne Erfolg für die Monate Juli bis Dezember 2009 eine [X.] [X.]. 230,40 Euro netto und für die Monate Januar bis April 2010 [X.]. 115,20 Euro netto.

4

Der Kläger hat die Rechtsansicht vertreten, § 23 Abs. 7 [X.]atz 1 [X.] gewähre eine [X.] unabhängig von einem Einsatz des Arbeitnehmers an verschiedenen Arbeitsstellen.

5

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 230,40 Euro netto nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 115,20 Euro netto nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2010 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, nach § 23 Abs. 7 [X.]atz 1 [X.] hänge der Entschädigungsanspruch davon ab, dass das Ziel der Hinfahrt ein anderes sei, als der Ausgangspunkt der Rückfahrt.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger begehrt mit der vom [X.] zugelassenen Revision die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist nicht begründet. Das [X.] hat das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht abgeändert und die Klage abgewiesen.

9

I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten Entfernungsentschädigung. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 7 Satz 1 [X.] liegen nicht vor.

1. Gemäß § 23 Abs. 7 Satz 1 [X.] erhält ein Beschäftigter eine Entfernungsentschädigung, wenn er sein Kraftfahrzeug für die Fahrtstrecke von seiner Wohnung zur ersten Arbeitsstelle und von der letzten Arbeitsstelle zurück zur Wohnung benutzt. Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Tarifbestimmung einen Anspruch auf Entfernungsentschädigung nur gewährt, wenn die erste Arbeitsstelle, die er von seinem Wohnort aus anfährt, eine andere ist als die Arbeitsstelle, von der aus er die Heimfahrt antritt. Mangels abweichender Vereinbarungen hat der Arbeitnehmer Aufwendungen, die durch die Fahrt von seiner Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte und zurück zu seiner Wohnung entstehen, selbst zu tragen. Von diesem Grundsatz sind die Tarifvertragsparteien in § 23 Abs. 7 Satz 1 [X.] nicht für den Fall abgewichen, dass der Arbeitnehmer seinen Dienst täglich an ein und derselben Arbeitsstelle antritt und ihn dort auch beendet. Dies ergibt eine Auslegung der einschlägigen Tarifbestimmungen anhand ihres Wortlauts, ihres Sinn und Zwecks sowie ihrer Systematik. Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 20. März 2012 (- 9 [X.] - Rn. 13 ff.) ausführlich begründet. Die Revision nennt keine Gesichtspunkte, die der Senat zum damaligen Zeitpunkt nicht bereits berücksichtigt hätte. Entgegen der vom Kläger in der Revisionsverhandlung geäußerten Ansicht, gibt auch die Tarifhistorie keinen verlässlichen Hinweis darauf, welcher sachliche Gehalt der Bestimmung beizumessen ist ([X.] 20. März 2012 - 9 [X.] - Rn. 23). Auch dem Schreiben der Industriegewerkschaft [X.] vom 3. Mai 2010 lässt sich kein übereinstimmender Wille der Tarifvertragsparteien, der in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hätte, entnehmen, dass die Entschädigung auch an Beschäftigte gezahlt werden sollte, die ihre Arbeitsleistung immer an derselben Arbeitsstelle erbringen. Nach der - in einem anderen Verfahren erteilten und nur in Kopie zur Akte gereichten - Tarifauskunft waren diese Fälle gerade nicht Gegenstand der Tarifverhandlungen (grundsätzlich kritisch zur Heranziehung von Tarifauskünften im Rahmen der Tarifauslegung: [X.] 2011 S. 286, 293 ff.).

2. Der Kläger übt seine Tätigkeit nicht an verschiedenen Arbeitsstellen aus. Er beginnt und beendet seine Tätigkeit stets im Kassenbereich des [X.] in S.

II. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Klose    

        

        

        

    Ropertz    

        

    Frank    

                 

Meta

9 AZR 434/12

21.01.2014

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Braunschweig, 26. Mai 2010, Az: 3 Ca 76/10, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2014, Az. 9 AZR 434/12 (REWIS RS 2014, 8569)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8569

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