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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 114/11 vom 13. April 2011 in der Strafsache gegen alias: wegen Körperverletzung mit Todesfolge Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. April 2011 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Dezember 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstanden notwendigen Ausla-gen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: Soweit das [X.] strafschärfend berücksichtigt hat, der [X.] minderjährige [X.] habe durch die Tat nicht nur die Mutter, son-dern für die [X.] der verwirkten Freiheitsstrafe auch den Angeklagten als Vater verloren, hat es gegen § 46 Abs. 2 StGB ver-stoßen, denn es hat damit, wie die Revision zu Recht bemerkt, Um-stände zum Nachteil des Angeklagten verwertet, die nicht geeignet sind, die [X.] zu kennzeichnen ([X.], Urteil vom 19. Juli 2000 - 2 StR 96/00, [X.], 87, 88; [X.], StGB, 58. Aufl., § 46 Rn. 77). Indes ist die verhängte Strafe noch angemessen (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). [X.]
von Lienen [X.] [X.]
Meta
13.04.2011
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2011, Az. 3 StR 114/11 (REWIS RS 2011, 7646)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7646
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