Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2017, Az. 3 StR 483/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 2398

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:141117B3STR483.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3 StR 483/17
vom
14. November
2017
in der
Strafsache
gegen

wegen
schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
14.
November
2017
einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Koblenz vom 7. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Es ist rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer
für beide dem Angeklagten zur Last fallenden Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176a Abs.
2 Nr. 1 StGB) auf dieselben Einzelstrafen und auf dieselbe Gesamtstrafe er-kannt hat, die das [X.] bereits im ersten Rechtsgang verhängt hatte, ohne dies mit Rücksicht darauf näher zu begründen, dass die
frühere jeweilige
tateinheit-liche Verurteilung wegen Kindesentziehung (§ 235 Abs. 1 Nr. 2 StGB), die bei der Bemessung der Einzelstrafen im ersten Rechtszug
strafschärfend berücksichtigt worden war, infolge der
Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a StPO durch den Senat auf die Revision des Angeklagten entfallen ist.
Denn es bedarf einer einge-henden Begründung, wenn -
wie hier -
ein Urteil auf ein Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten im Strafausspruch aufgehoben wird und das neue Tatgericht trotz einer
wesentlichen
Verringerung des Schuldumfangs eine gleich hohe Strafe für [X.] hält (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 8. Dezember 2015 -
3 [X.], [X.], 34 mwN). Dies führt hier indes nicht zu einem durchgreifenden Rechtsfehler, weil sich die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafe des Angeklagten, der zur Tatzeit laufenden
Bewährungsfrist und der hohen Rückfallgeschwindigkeit als angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO erweisen.
[X.] Schäfer Gericke

Tiemann Hoch

Meta

3 StR 483/17

14.11.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2017, Az. 3 StR 483/17 (REWIS RS 2017, 2398)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2398

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 88/14 (Bundesgerichtshof)


4 StR 88/14 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes: Verletzung des Doppelverwertungsverbots bei strafschärfender Berücksichtigung eines Qualifikationsmerkmals


4 StR 526/16 (Bundesgerichtshof)


3 StR 440/14 (Bundesgerichtshof)


1 StR 483/04 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 StR 416/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.