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PDF anzeigen[X.] StR 483/01vom6. Dezember 2001in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am [X.] gemäß § 349 Abs. 1 StPO [X.] Die Revision der Nebenklägerin [X.]gegen [X.] des [X.] vom 22. Mai 2001 wird alsunzulässig verworfen.2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmit-tels und die dem Angeklagten im [X.] notwendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Die Revision der Nebenklägerin [X.]ist unzulässig. Soweit [X.] die rechtliche Bewertung der Straftaten zum Nachteil desweiteren Tatopfers [X.]beanstandet, ist sie hierdurch in ihrer Stellungals Nebenklägerin nicht beschwert (vgl. [X.]/[X.] StPO 45.Aufl. § 400 Rdn. 1; [X.] in [X.]. § 401 Rdn. 3). Im übrigen folgt die Un-zulässigkeit des Rechtsmittels aus § 400 Abs. 1 StPO, da der Nebenkläger- 3 -das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten kann, [X.] eine andere Rechtsfolge [X.] vert wird.Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
Meta
06.12.2001
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2001, Az. 4 StR 483/01 (REWIS RS 2001, 293)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 293
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