Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2016, Az. XI ZR 254/15

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 8781

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:050716UX[X.]254.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
XI [X.]
Verkündet am:

5. Juli 2016

Weber,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
BGB § 280
BGB §§ 357, 346 in der Fassung vom 23. Juli 2002
Der Anspruch auf Schadensersatz wegen (vor-)vertraglichen Aufklärungsver-schuldens und der Anspruch auf Rückabwicklung eines widerrufenen Finanzie-rungsvertrags bestehen nebeneinander. Die Geltendmachung des einen schließt die Geltendmachung des anderen nicht aus. Davon zu trennen ist die Frage, ob und inwieweit sich die Geltendmachung des einen Anspruchs auf den anderen und seinen Umfang auswirkt.
[X.], Urteil vom 5. Juli 2016 -
XI [X.] -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5.
Juli 2016
durch [X.]
Ellenberger, [X.]
Grüneberg und
Maihold
sowie die Richterinnen Dr.
[X.] und Dr.
Derstadt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 30.
April 2015 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Be-rufung des [X.] gegenüber den Beklagten zu
1) und 3) hin-sichtlich der Zahlungsklage in Höhe von 9.830,85

in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.
November 2012 und im Übrigen mit Ausnahme der begehrten Feststellung, dass die Beklagten zu
1) und 3) gesamtschuldne-risch den Kläger von
steuerlichen Nachteilen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 1.
Oktober 2002 gezeich-neten Beteiligung an der M.

GmbH
&
Co.
[X.] (Fonds-Nr.
142) im Nennwert von 25.000

h-ne Zeichnung nicht eingetreten wären, freizustellen haben, zu-rückgewiesen hat.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-
3
-

Tatbestand:
Der Kläger begehrt von den Beklagten die Rückabwicklung einer

teil-weise finanzierten

Beteiligung an einem Filmfonds.
Der Kläger beteiligte sich auf Empfehlung der Beklagten zu
1) im Okto-ber 2002 mit einer Einlage von 25.000

462

3) als Treuhänderin an der M.

GmbH
&
Co.
[X.] (Fonds Nr.
142). Entsprechend der [X.] brachte der Kläger 15.400

ch des [X.] aus Eigenmitteln auf, während die übrigen 9.600

3) namens des [X.] gegenüber der Beklagten zu
2) begebenen Inhaberschuldverschreibung finan-ziert wurden. Der Antrag auf Abschluss des [X.] war
mit der [X.] zum Fonds in einem Formular zusammengefasst. Ferner wurde dem Kläger zum [X.] und Übernahme der Inha-berschuldverschreibung und zum Beteiligungsvertrag jeweils eine Widerrufsbe-lehrung erteilt.
Die aus der Beteiligung an dem Fonds geflossenen Ausschüttungen dienten zur Tilgung der Inhaberschuldverschreibung. Ferner erhielt der Kläger unmittelbar weitere Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 6.031,15

Inhaberschuldverschreibung ist noch nicht vollständig getilgt.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger, gestützt zum einen gegenüber der Beklagten zu
2) auf den in der Klageschrift erklärten Widerruf des Begebungs-
bzw. [X.] und zum anderen gegenüber allen Beklagten auf vermeintliche Schadensersatzansprüche, (1.) die Erstattung des von ihm zur Finanzierung der Beteiligung aufgebrachten Eigenkapitals in Höhe von 1
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-
4
-
13.716,63

s-zinssatz seit dem 9.
November 2012 durch die Beklagten als Gesamtschuldner, (2.) die Feststellung, dass der Beklagten zu
2) ihm gegenüber keinerlei Forde-rungen aus der Inhaberschuldverschreibung zustehen, (3.) die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ihn von allen Rückforderungen von Ausschüttungen der [X.] und von steuerlichen Nachteilen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von ihm gezeichneten Fondsbeteiligung re-sultieren und die ohne die Zeichnung nicht eingetreten wären, freizustellen ha-ben, jeweils Zug
um
Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der Fondsbeteili-gung, sowie (4.) die Feststellung, dass sich die Beklagten mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der Fondsbeteiligung und der Annahme der Abtre-tung der Rechte aus dieser Beteiligung im Verzug befinden. Zur Begründung der Schadensersatzansprüche beruft sich der Kläger auf mehrere Beratungs-fehler der Beklagten zu
1), auf die Verletzung vorvertraglicher [X.] der Beklagten zu
2) und auf verschiedene Prospektfehler, für die die Beklagte zu
3) einzustehen habe.
Das [X.] hat der Klage gegen die Beklagte zu
2) stattgegeben und die gegen die Beklagten zu
1) und 3) gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten zu
2) hat das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch lediglich in Höhe von 9.830,85

n-blick auf die begehrte Feststellung, die Beklagten als Gesamtschuldner zu [X.], den Kläger von allen steuerlichen Nachteilen, die mittelbar oder [X.] aus der von ihm gezeichneten Fondsbeteiligung resultieren und die ohne die Zeichnung nicht eingetreten wären, freizustellen, abgewiesen. Die [X.] Berufung der Beklagten zu 2) und diejenige des [X.] hat es zurück-gewiesen.

5
-
5
-
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision gegenüber der Beklagten zu
2) ist unbegründet. Im Übrigen hat sie teilweise Erfolg und führt, soweit das Berufungsgericht
die Berufung des [X.] gegenüber den Beklagten zu
1) und 3) hinsichtlich der Zahlungsklage in Höhe von 9.830,85

dem Basiszinssatz seit dem 9.
November 2012 und im Übrigen mit Ausnahme der begehrten Feststellung, dass die Beklagten zu
1) und 3) gesamtschuldne-risch den Kläger von steuerlichen Nachteilen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 1.
Oktober 2002 gezeichneten Beteiligung an der
M.

GmbH
&
Co.
[X.] (Fonds-Nr.
142) im Nennwert von 25.000

l-len haben, zurückgewiesen hat, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ([X.], [X.], 18)

soweit dies für das Revisionsverfahren von In-teresse ist

im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe gegen die Beklagte zu
2) einen Anspruch auf Rückab-wicklung des [X.] aus §§
346, 348, 495, 491, 506, 355, 357 Abs.
1 Satz 1, §
358 Abs. 2 Satz
1 BGB in der Fassung vom 23.
Juli 2002 (im 6
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8
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6
-
Folgenden: aF), weil er diesen wirksam widerrufen habe. Die Widerrufsbeleh-rung sei hinsichtlich des Fristbeginns fehlerhaft, so dass sie den Lauf der [X.] nach §
355 Abs.
2 Satz
1 [X.] nicht in Gang gesetzt habe und der Kläger den Widerruf noch in der Klageschrift habe wirksam erklären [X.]. Da der [X.] und der Finanzierungsvertrag verbundene Geschäfte seien, sei der Kläger auch nicht mehr an seine Beitrittserklärung zur [X.] gebunden. Da dieser das auszuzahlende Darlehen bereits vollständig zugeflossen sei, trete gemäß §
358 Abs.
4 Satz
3 [X.] die Bank an die Stel-le des Unternehmers in dessen Rechte und Pflichten aus dem verbundenen Vertrag ein und werde an dessen Stelle Gläubiger und Schuldner des Verbrau-chers im Rückabwicklungsverhältnis. Der Rückzahlungsanspruch des [X.] belaufe sich auf 9.830,85

die von ihm geleisteten Eigenmittel Ausschüttungen in Höhe von 6.031,15

Dagegen habe der Kläger gegenüber der Beklagten zu
2) keinen [X.] auf Freistellung von allen steuerlichen Nachteilen, die mit der gezeich-neten Anlage zusammenhingen. Ein solcher Anspruch lasse sich nicht aus §
357 Abs.
1, §
346 [X.] herleiten, weil es sich dabei um einen modifizierten Bereicherungsanspruch handele, der keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden beinhalte. Soweit der Kläger insoweit zumindest die Freistellung von [X.] begehre, habe er nicht ansatzweise vorgetragen, dass ihm solche Nachteile wahrscheinlich drohten.
Der Kläger könne den Freistellungsanspruch auch nicht auf einen Scha-densersatzanspruch stützen. Zwar könne ihm grundsätzlich im Falle einer [X.] der Beklagten zu
2) gegen diese ein Schadensersatz-anspruch zustehen. Dies sei aber dann nicht mehr der Fall, wenn der Anleger dem Schädiger

wie hier

eine im Rahmen der Schadensberechnung erforder-liche Übertragung der Anteile nicht mehr anbieten könne, weil er diese bereits 10
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-
7
-
aufgrund des Widerrufs der Fondsbeteiligung zurückübertragen müsse. Etwas anderes könne nur für sogenannte Spitzenschäden gelten, die nicht Zug um Zug auszugleichen seien; um solche gehe es hier aber nicht. Davon abgesehen sei ein Schadensersatzanspruch des [X.] mangels schuldhafter Pflichtver-letzung der Beklagten zu
2) zu verneinen. Zwischen ihnen sei kein Beratungs-vertrag geschlossen worden. Vorvertragliche
Aufklärungs-
und Hinweispflichten habe die Beklagte zu
2) nicht verletzt. Insbesondere habe sie keine Kenntnis davon gehabt, dass der [X.] möglicherweise die für die [X.] der anfänglichen Verlustzuweisung notwendige Herstellereigenschaft ge-fehlt habe; insoweit habe sich die Beklagte zu
2) auf die Testate und die [X.] des Finanzamts Mü.

verlassen dürfen. Schließlich hafte die Beklagte zu
2) nicht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung, weil sie keine Verant-wortung für den Prospekt getragen habe; ein solcher Anspruch wäre im Übrigen gemäß §
46 [X.] in der Fassung vom 21.
Juni 2002 (im Folgenden: aF) ver-jährt.
Gegen die Beklagten zu
1) und 3) stehe dem Kläger ebenfalls kein Schadensersatzanspruch zu. Aufgrund des Widerrufs
seiner auf den Abschluss des [X.] gerichteten Willenserklärung sei der Kläger weder an den Finanzierungsvertrag noch an den [X.] gebunden. Folge des Widerrufs sei eine bilaterale Rückabwicklung der Ansprüche allein zwi-schen Darlehensgeber und Verbraucher. [X.]

wie hier

im Rahmen der Rückabwicklung nach §
358 Abs.
4 Satz
3 [X.] seine Rechte aus der Fondsbeteiligung an den Darlehensgeber ab, seien solche Ansprüche des Verbrauchers gegen Dritte ausgeschlossen, die

wie hier

ihrerseits eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem Verbraucher und dem Dritten her-beiführen sollen.

12
-
8
-
II.
Die Revision des [X.] ist gegenüber der Beklagten zu
2) unbegrün-det. Gegenüber den Beklagten zu
1) und 3) hat sie dagegen überwiegend Er-folg.
1. Die Revision des [X.] ist gegenüber der Beklagten zu
2) unbe-gründet.
a) Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger lediglich einen Zah-lungsanspruch in Höhe von 9.830,85

geleisteten Eigenanteil zuzüglich Agio in Höhe von insgesamt 15.862

r-haltenen Ausschüttungen in Höhe von 6.031,15

gilt sowohl für den vom Berufungsgericht zuerkannten Rückabwicklungsan-spruch nach §
357 Abs.
1 Satz
1 i.V.m. §
346 Abs.
1 [X.] (vgl. [X.]surteil vom 10.
März 2009

XI
ZR 33/08, [X.]Z 180, 123 Rn.
21 [X.]) als auch für den daneben geltend gemachten Schadensersatzanspruch (vgl. [X.], Urteil vom 23.
April 2012

II
ZR 75/10, [X.], 1293 Rn.
24). Dass stattdessen

wie von der Revision beantragt

der Kläger einen Anspruch in Höhe von 13.716,63

b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht den Antrag des [X.] auf Feststellung der Freistellung von allen steuerlichen Nachteilen als unbegründet abgewiesen.
aa) Von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht zu Recht die rechtliche Grundlage für das Feststellungsbegehren des [X.] nicht in §
357 Abs.
1, §
346 [X.] gesehen.
Durch den

als wirksam festgestellten

Widerruf des verbundenen [X.] ist der zwischen den Parteien geschlossene Finanzierungsvertrag in ein 13
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-
9
-
Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden, aufgrund dessen die [X.] zu
2) dem Kläger die Rückgewähr der von ihm aus seinem Vermögen er-brachten Zins-
und Tilgungsraten sowie gemäß §
358 Abs.
4 Satz
3 [X.] die an die [X.] gezahlten Eigenkapitalleistungen schuldet, während sich der Kläger darauf die an ihn geflossenen Ausschüttungen anrechnen las-sen und der Beklagten zu
2) die Rechte an der Fondsbeteiligung übertragen muss (vgl. [X.]surteil vom 10.
März 2009

XI
ZR 33/08, [X.]Z 180, 123 Rn.
19
ff. [X.]). Für die Erstattung steuerlicher Nachteile bieten §
357 Abs.
1, §
346 [X.] dagegen keine Grundlage. Soweit der [X.] verschiedentlich ausgesprochen hat, dass der Verbraucher zum Schutz seiner [X.], ob er den Kreditvertrag widerrufen will oder nicht, bei einem verbunde-nen Geschäft von Belastungen durch das finanzierte Geschäft freizustellen ist, um ihm das wirtschaftliche Risiko des [X.]s zu nehmen (vgl. etwa Se-natsurteile vom 25.
April 2006

XI
ZR 193/04, [X.]Z 167, 252 Rn.
20 sowie vom 17.
September 1996

XI
ZR 164/95, [X.]Z 133, 254, 259
ff. und XI
ZR 197/95, [X.], 2103, 2104
f.), er also so zu stellen ist, als ob ein finanzierter Beitritt zu einer [X.] nie wirksam geworden wäre (vgl. außerdem noch [X.]surteile vom 24.
April 2007

XI
ZR 191/06, [X.]Z 172, 157 Rn.
18, vom 11.
März 2008

XI
ZR 317/06, [X.], 828 Rn.
15 und vom [X.] 2010

XI
ZR 53/08, [X.], 261 Rn.
16), betrifft dies die Frage, ob der Verbraucher gegenüber dem Kreditgeber zur Rückerstattung der ihm zur (Teil-) Finanzierung überlassenen Mittel verpflichtet ist (vgl. [X.]surteil vom 17.
September 1996

XI
ZR 164/95, aaO S.
261). Weitergehende Folgerungen lassen sich daraus nicht ziehen.
bb) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis auch zu Recht angenommen, dass der Kläger sein Feststellungsbegehren nicht auf einen Schadensersatzan-spruch wegen Aufklärungsverschuldens stützen kann.
19
-
10
-
(1) Entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein solcher Schadensersatzanspruch allerdings nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger aufgrund der Geltendmachung des auf den Widerruf des Finanzie-rungsvertrags gestützten [X.]s im Rahmen der Scha-densberechnung nicht mehr die Übertragung der Fondsanteile anbieten könne.
(a) Bei dem auf einen Widerruf gestützten [X.] aus §
357 Abs.
1, §
346 Abs.
1, §
358 Abs.
2 BGB
aF und dem mit einem oder mehreren Aufklärungsfehlern begründeten (vor-)vertraglichen Schadensersatz-anspruch handelt es sich materiell-rechtlich um unabhängig nebeneinander stehende Ansprüche. Dafür,
dass die Geltendmachung des einen Anspruchs die Geltendmachung des anderen
ausschließt, fehlt es an einer entsprechen-den gesetzlichen Regelung. Auch andere Gründe sind dafür weder ersichtlich noch von der Revisionserwiderung vorgebracht.
Die Geltendmachung des [X.]s schließt den Schadensersatzanspruch auch nicht insoweit aus, als sie auf dasselbe [X.]sziel gerichtet sind. Davon zu trennen ist allerdings die Frage, ob und inwieweit sich die Geltendmachung des einen Anspruchs auf den anderen und seinen Umfang auswirkt. Im Rahmen des (daneben) geltend gemachten [X.] ist der Widerruf des [X.] dahin zu be-rücksichtigen, dass der von dem geschädigten Anleger nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung herauszugebende Vorteil nicht mehr in der Gesell-schaftsbeteiligung als solcher, sondern nur noch in den Rechten aus dieser Be-teiligung besteht (st.Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 21.
Juli 2003

II
ZR 387/02, [X.]Z 156, 46, 52
f., vom 10.
November 2009

XI
ZR 252/08, [X.]Z 183, 112 Rn.
49 und vom 1.
März 2011

II
ZR 297/08, [X.], 829 Rn.
19 [X.]). Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass sich das Gegenrecht des [X.] nur auf die Rechtsposition beziehen kann, die der geschädigte Kapitalan-20
21
22
-
11
-
leger aufgrund der Zeichnung oder des Erwerbs der empfohlenen Kapitalanlage erworben hat. Besteht die Kapitalanlage

wie hier

in der Rechtsposition als [X.] eines Fonds, genügt es nach der ständigen Recht-sprechung des [X.], wenn der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung bzw. dem [X.] anbietet (vgl. nur [X.]surteil vom 10.
Juli 2012

XI
ZR 272/10, [X.], 1589 Rn.
11 [X.]).
(b) In prozessualer Hinsicht liegen unterschiedliche Streitgegenstände vor. Bei den beiden Ansprüchen handelt es sich nicht lediglich um jeweils eine von mehreren Grundlagen desselben prozessualen Anspruchs.
(aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] wird der Streit-gegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klage-grund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Zum [X.] sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten [X.] gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegeh-rens dem Gericht vorträgt (st.Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile
vom 22.
Oktober 2013

XI
ZR 42/12, [X.]Z 198, 294 Rn.
15 und vom 3.
März 2016

IX
ZB 33/14, [X.], 792 Rn.
28, für [X.]Z bestimmt, jeweils
[X.]). Eine Mehrheit von [X.] liegt auch dann vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (vgl. [X.], Urteile vom 27.
Mai 1993

III
ZR 59/92, NJW 1993, 2173, in [X.]Z 122, 363 nicht abge-23
24
-
12
-
druckt, vom 13.
September 2012

I
ZR 230/11, [X.]Z 194, 314 Rn.
19 und vom 3.
März 2016

IX
ZB 33/14, aaO, jeweils [X.]).
Die Einheitlichkeit des Klageziels genügt nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzunehmen. Kann der Kläger die Klagesumme nur einmal beanspruchen, liegt bei einer Mehrheit von Streitgegenständen eine alternative Klagehäufung [X.]. §
260 ZPO vor, bei der der Kläger allerdings angeben muss, in welcher Reihenfolge er sein Klagebegehren im Hinblick auf die ver-schiedenen Streitgegenstände stützt (vgl. [X.], Beschluss vom
24.
März 2011

I
ZR 108/09, [X.]Z 189, 56 Rn.
6
ff.). Dies kann sich auch nur auf einen Teil des Klageverlangens beziehen (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Juli 1996

IX
ZR 80/95, [X.], 1507, 1508) und noch im Laufe des Verfahrens, und zwar auch noch in der Revisionsinstanz nachgeholt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
März 2011

I
ZR 108/09, aaO Rn.
13 [X.]).
(bb) Nach diesen Grundsätzen ist das auf Rückabwicklung infolge Wider-rufs gestützte Begehren mit dem Schadensersatzanspruch wegen unzu-reichender Aufklärung nicht identisch. Zwar haben sie in dem Abschluss des [X.] einen gemeinsamen Tatsachenkern. Darin erschöpft sich aber auch die Gemeinsamkeit. Während es für das Entstehen des [X.] aus §
357 Abs.
1, §
346 Abs.
1, §
358 Abs.
2 BGB
aF auf die Ordnungsgemäßheit der

möglicherweise nachgeholten

Widerrufsbe-lehrung und vor allem auf den zeitlich deutlich später erklärten Widerruf an-kommt, wird der im Zusammenhang mit dem Schadensersatzanspruch zur Ent-scheidung gestellte Lebensvorgang, unabhängig von den konkret geltend [X.], durch die Gesamtumstände der [X.] gekennzeichnet und ist mit dem Zustandekommen des Finanzie-rungsvertrags abgeschlossen.
25
26
-
13
-
Maßgebliche Bedeutung kommt ferner dem Umstand zu, dass die mate-riell-rechtlichen Regelungen die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestalten. Dies betrifft

wie bereits ausgeführt

zum einen die [X.]. Das gilt aber auch für die Rechtsfolgenseite. Während der Anleger bei dem Widerruf eines verbundenen Geschäfts gemäß §
357 Abs.
1, §
346 Abs.
1, §
358 Abs.
2 BGB
aF grundsätzlich von dem Darlehensgeber Rückerstattung aller von ihm auf das Darlehen bereits erbrachten Leistungen verlangen kann, muss er diesem im Gegenzug lediglich seine ihm aus der [X.] Fondsbeteiligung erwachsenden Rechte abtreten (vgl. [X.]surteil vom 10.
März 2009

XI
ZR 33/08, [X.]Z 180, 123 Rn.
19
ff. [X.]; [X.], Urteil vom 1.
März 2011

II
ZR 297/08, [X.], 829 Rn.
18). Dabei sind die sich aus dem Widerruf ergebenden Verpflichtungen der Parteien gemäß §
348 Satz
1 BGB Zug um Zug zu erfüllen und ist der Einwand nach §
348 Satz
2 i.V.m. §§
320, 322 BGB im Prozess
nur auf Einrede zu berücksichtigen (vgl. [X.], Urteile vom 16.
Oktober 2009

V
ZR 203/08, [X.], 146 Rn.
20 [X.], vom 3.
März 2016

IX
ZR 132/15, [X.], 620 Rn.
24, für [X.]Z be-stimmt). Dagegen umfasst der Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungs-pflichtverletzung auch weitere Nachteile, die der Anleger erlitten hat; den Vorteil in Form einer Fondsbeteiligung hat er der Gegenseite nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung herauszugeben, so dass er Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe dieses Vorteils verlangen kann, ohne dass es einer entsprechenden Einrede des Schädigers bedarf (vgl. [X.]surteile vom 13.
November 2012

XI
ZR 334/11, [X.], 24 Rn.
21 und vom 23.
Juni 2015

XI
ZR 536/14, [X.], 1461 Rn.
22 [X.]).
Soweit der Kläger bestimmen muss, in welcher Reihenfolge er sein Kla-gebegehren im Hinblick auf die verschiedenen Streitgegenstände stützt, ist dies vorliegend jedenfalls im Revisionsverfahren dadurch erfolgt, dass er mit der 27
28
-
14
-
Revision

nachdem zu seinen Gunsten über den [X.] rechtskräftig erkannt worden ist

nur noch den Schadensersatzanspruch wei-terverfolgt.
(2) Entgegen den Angriffen der Revision hat das Berufungsgericht eine [X.] der Beklagten zu
2) rechts-
und verfahrensfehler-frei verneint.
(a) Ein Schadensersatzanspruch des [X.] besteht entgegen der [X.] der Revision nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Aufklä-rungspflicht der Beklagten zu
2) wegen einer Überschreitung der [X.].
Eine solche Aufklärungspflicht setzt voraus, dass die Bank im Zusam-menhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennba-rer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder [X.] über-nommen und damit einen zusätzlichen, auf die übernommenen Funktionen [X.] Vertrauenstatbestand geschaffen hat ([X.]surteil vom 6.
November 2007

XI
ZR 322/03, [X.], 115 Rn.
38 [X.]). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Aus dem Vortrag des [X.] ergibt sich nicht, dass ein über die [X.] hinausgehendes Engagement der Beklagten zu
2) für den Filmfonds nach außen in Erscheinung getreten ist. Sie hat keine Aufga-ben des Vertriebs oder der [X.] übernommen. Vielmehr hat sie sich auf solche Funktionen beschränkt, die für ein finanzierendes Kreditinstitut nicht unüblich sind. In diesem Zusammenhang stellt es insbesondere keine Überschreitung der [X.] dar, dass sie

wie die Revision vorträgt

ein gesteigertes Interesse an der Beteiligung möglichst vieler Anleger hatte, um mehr Zinsgewinne aus den Inhaberschuldverschreibungen zu erwirtschaften.
29
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15
-
(b) Insoweit hat die Beklagte zu
2) auch keinen besonderen Gefähr-dungstatbestand geschaffen, der sie zur Aufklärung über die damit verbunde-nen Risiken verpflichtet hätte. Eine solche Gefährdung ist etwa zu bejahen, wenn das Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf den Kunden ver-lagert und diesen bewusst mit einem Risiko belastet, das über die mit dem zu finanzierenden Vorhaben normalerweise verbundenen Gefahren hinausgeht (vgl. [X.]surteil vom 6. November 2007

XI
ZR 322/03, [X.], 115 Rn.
42 [X.]). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
(c) Schließlich lässt sich entgegen
der Auffassung der Revision ein Schadensersatzanspruch wegen [X.] auch nicht auf das Vorbringen des [X.] stützen, die Beklagte zu
2) habe unangemessene wirtschaftliche Vorteile dadurch erzielt, dass sie aufgrund der Konstruktion
des Fonds und der Vorableistung der Lizenzzahlungen durch den Lizenznehmer kein finanzielles Risiko hinsichtlich der durch den Kläger begebenen [X.] eingegangen sei.
Die vom Kläger behaupteten wirtschaftlichen Vorteile könnten lediglich dazu führen, dass der Beklagten zu
2) die Stellung eines originär Prospektver-antwortlichen zuzuerkennen wäre, weil diese Vorteile für einen maßgeblichen Einfluss auf die Konzeption des Fonds sprechen könnten (vgl. dazu [X.], [X.] vom 29.
Juli 2014

II
ZB 1/12, [X.], 2040 Rn.
88
ff.). Prospekthaf-tungsansprüche im engeren Sinn wegen fehlerhafter Angaben in [X.] verjähren indes in entsprechender Anwendung des §
46 [X.] aF in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter von dem
Prospektfehler Kenntnis erlangt, spätestens drei Jahre nach dem Abschluss des Gesellschafts-
oder Beitrittsvertrags (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Dezember 2009

II
ZR 15/08, [X.], 262 Rn.
26
[X.]). Jedenfalls die absolute Frist war

was die [X.] nicht in Abrede stellt

zum Zeitpunkt der Klageerhebung verstrichen. Für 32
33
34
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16
-
einen auf dieselbe Tatsachengrundlage gestützten Schadensersatzanspruch wegen Überschreitung der [X.] oder Schaffung eines besonderen Gefährdungstatbestands ist daneben kein Raum.
(3) Schließlich hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht ange-nommen, dass das

noch im Streit befindliche

Feststellungsbegehren bereits unzulässig sei, weil der Kläger die Wahrscheinlichkeit des Eintritts steuerlicher Nachteile nicht nachvollziehbar vorgetragen habe.
Die Feststellung der Schadensersatzpflicht setzt die Möglichkeit des Schadeneintritts voraus. Bei reinen Vermögensschäden, die vorliegend in Rede stehen, hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückgehenden Scha-deneintritts ab ([X.]surteile vom 24.
Januar 2006

XI
ZR 384/03, [X.]Z 166, 84 Rn.
27 [X.], vom 8.
Mai 2012

XI
ZR 262/10, [X.]Z 193, 159 Rn.
73 und vom 15.
März 2016

XI
ZR 122/14, [X.], 780 Rn.
43).
Gegenstand des [X.] können nur solche steuerlichen Nachteile sein, die nicht aus der Einkommensbesteuerung der Ersatzleistungen resultieren. Denn diese Nachteile sind bereits bei der Bemessung der [X.] der steuerlichen Vor-
und Nachteile im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen (vgl. [X.]surteile vom 1.
März 2011

XI
ZR
96/09, WM
2011, 740 Rn.
8
f., vom 4.
Februar 2014

XI
ZR
398/12, [X.], 200 Rn.
23 [X.] und vom 15.
März 2016

XI
ZR 122/14, [X.], 780 Rn.
44
ff.). Zu darüber hinausge-henden steuerlichen Nachteilen hat der Kläger nichts vorgetragen. Sein [X.] beschränkt sich auf diese allgemeine Behauptung, ohne auch nur an-satzweise darzulegen, dass solche weiteren steuerlichen Schäden im konkreten Fall wahrscheinlich seien. Auch soweit der Kläger in einem nicht nachgelasse-35
36
37
-
17
-
nen Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungs-instanz vorgetragen hat, es bestünden steuerliche Risiken im Hinblick auf einen entgangenen Gewinn oder eine Nutzungsherausgabe, fehlen jegliche Ausfüh-rungen dazu, dass und warum dieser Umstand wahrscheinlich zu steuerlichen Nachteilen führen werde. Im Übrigen hat die Revision nicht mit einer Verfah-rensrüge geltend gemacht, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf den [X.] gemäß §
296a Satz
2 i.V.m. §
156 ZPO gehalten gewesen wäre, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
2. Die Revision des [X.] hat dagegen im Verhältnis zu den Beklagten zu
1) und 3) teilweise Erfolg.
Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht einen Scha-densersatzanspruch der Beklagten zu
1) und 3) nicht verneinen dürfen. Im [X.] auf den Zahlungsanspruch gilt dies allerdings nicht, soweit der Kläger die-sen in Höhe von mehr als 9.830,85

sich auch gegenüber den Beklagten zu
1) und 3) auf den von ihm geleisteten Eigenanteil zuzüglich Agio in Höhe von insgesamt 15.862

s-schüttungen in Höhe von 6.031,15

23.
April 2012

II
ZR 75/10, [X.], 1293 Rn.
24). Insoweit ist die Revision unbegründet. Gleiches gilt aus den oben dargestellten Gründen für das [X.], soweit es sich auf die Freistellung von steuerlichen Nachtei-len bezieht.
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger mit den gegen die Beklagten zu
1) und 3) geltend gemachten Schadensersatzansprü-chen nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger bereits die Beklagte zu
2) aufgrund des Widerrufs des [X.] auf Rückabwicklung auch des verbundenen Geschäfts in Anspruch genommen hat.
38
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40
-
18
-
Wie oben im Einzelnen ausgeführt worden ist, handelt es sich bei dem auf einen Widerruf gestützten [X.] aus §
357 Abs.
1, §
346 Abs.
1, §
358 Abs.
2 BGB
aF und dem mit einem oder mehreren Aufklä-rungs-
oder Beratungsfehlern begründeten (vor-)vertraglichen Schadensersatz-anspruch um unabhängig nebeneinander stehende Ansprüche. Für Schadens-ersatzansprüche gegenüber Dritten gilt dies erst recht. Davon zu trennen ist allerdings

wie ebenfalls bereits dargelegt worden ist

die Frage, ob und in-wieweit sich die Geltendmachung des einen Anspruchs auf den anderen und seinen Umfang auswirkt.
b) Entgegen der Revisionserwiderung der Beklagten zu
1) und 3) folgt aus §
358 Abs.
4 Satz
3 BGB
aF nichts anderes. Diese Vorschrift sieht zwar im Falle der Rückabwicklung eines verbundenen Geschäfts und bei Vorliegen ihrer weiteren Voraussetzungen eine bilaterale Rückabwicklung allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Verbraucher vor (vgl. [X.]surteil vom 10.
März 2009

XI
ZR 33/08, [X.]Z 180, 123 Rn.
25). Das bezieht sich jedoch nur [X.], dass der Darlehensgeber in diesem Fall anstelle des Unternehmers in dessen Rechte und Pflichten aus dem verbundenen Vertrag eintritt und an des-sen Stelle Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers im Abwicklungsverhältnis wird (vgl. [X.]surteil aaO). Ein Ausschluss von

mit dem Widerruf des [X.] Geschäfts nicht zusammenhängenden, sondern auf Aufklärungs-
oder Beratungspflichtverletzungen beruhenden

Schadensersatzansprüchen gegen den Darlehensgeber oder den Unternehmer oder gar gegen sonstige Dritte ist damit jedoch nicht verbunden. Dafür fehlt es an einer rechtlichen Grundlage.

41
42
-
19
-
III.
Das angefochtene Urteil ist daher im erkannten Umfang aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Da die Sache insoweit nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Im Übrigen war die Revision zurückzuweisen (§
561 ZPO).
Für das weitere Verfahren weist der [X.] darauf hin, dass im Falle einer Haftung der Beklagten zu
1) und/oder zu
3) diese

soweit das Klageziel über-einstimmt und wie auch vom Kläger begehrt

untereinander und mit der [X.] zu
2) zumindest wie Gesamtschuldner haften würden. Im Falle ihrer Haftung hätte jede Beklagte gegenüber dem Kläger die ganze Leistung zu be-wirken, während der Kläger die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt wäre (§
421 Satz
1 BGB). Das Leistungsinteresse des [X.] ist bei dem Rückab-wicklungsanspruch aus §
357 Abs.
1, §
346 Abs.
1, §
358 Abs.
2 BGB
aF und
43
44
-
20
-
einem Schadensersatzanspruch im Hinblick auf sein Begehren, seine Einlage nebst [X.] um Zug gegen Abtretung seiner Rechte aus der Fondsbeteili-gung zurückzuerhalten, identisch. Eines einheitlichen Schuldgrundes bedarf es nicht (st.Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 27.
März 1969

VII
ZR 165/66, [X.]Z 52, 39, 44
f.
[X.]). Die etwaigen Verpflichtungen der Beklagten gegenüber dem Kläger wären auch gleichstufig, weil er keine Beklagte vorrangig in [X.] nehmen muss.

Ellenberger

Grüneberg

Maihold

[X.]

Derstadt

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.01.2014 -
5 O 902/13 -

[X.], Entscheidung vom 30.04.2015 -
8 U 8/14 -

Meta

XI ZR 254/15

05.07.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2016, Az. XI ZR 254/15 (REWIS RS 2016, 8781)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8781

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZR 254/15

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