Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.04.2023, Az. 1 StR 436/22

1. Strafsenat | REWIS RS 2023, 2027

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Gegenstand

Einziehung: Berücksichtigung ersparter Aufwendungen durch Steuerhinterziehungen im Hinblick auf betrügerisch erzielte Taterträge


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 18. März 2022 im [X.] dahin abgeändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.254.951,40 Euro angeordnet ist, wovon er in Höhe von 1.098.934,05 Euro als Gesamtschuldner haftet; in Höhe eines Betrages von 249.744,16 Euro entfällt die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen. Von den im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einziehung des Wertes von Taterträgen betreffen, hat die Staatskasse 1/6 zu tragen; die insoweit angefallenen Gerichtsgebühren werden um 1/6 ermäßigt.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.]und die Revisionen der Angeklagten [X.], [X.]und Sc.     gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte [X.]hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die übrigen Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]     wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, gewerbsmäßiger [X.] und gewerbsmäßiger Verletzung von Unionsmarken sowie wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, wovon drei Monate der Freiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Darüber hinaus hat es bei ihm die Einziehung des Wertes von [X.]n in Höhe von 1.504.695,56 Euro angeordnet, wovon er in Höhe von 1.098.934,05 Euro als Gesamtschuldner haftet. Schließlich hat die [X.] die Einziehung von sichergestellten [X.] und eine Maßregel nach § 61 Ziff. 6, § 70 StGB angeordnet. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten [X.]      erzielt lediglich hinsichtlich der Einziehung des Wertes von [X.]n den aus der [X.] ersichtlichen (teilweisen) Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Angeklagten K.     , [X.].     hat das [X.] wegen (teilweiser) Beteiligung (§ 27 StGB) an den Taten des Angeklagten [X.]    zu zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafen (K.     und S.    ) bzw. einer Freiheitsstrafe (Sc.    ) verurteilt, jeweils eine Kompensationsentscheidung wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung getroffen, die Einziehung des Wertes von [X.]n und teilweise (K.    und Sc.     ) Maßregeln nach § 61 Ziff. 6, § 70 StGB angeordnet. Die hiergegen von diesen Angeklagten eingelegten Revisionen bleiben aus den Gründen der Antragsschriften des [X.] ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

1. Lediglich die gegen den Angeklagten [X.]     getroffene Einziehungsentscheidung hinsichtlich der Höhe des Wertes von [X.]n bedarf – wie das [X.] ausgeführt hat ([X.]) – der Abänderung. Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO verringert der Senat den Betrag um 249.774,16 Euro selbst und lässt die Einziehungsentscheidung insoweit entfallen.

4

Das [X.] hat sowohl den Wert der [X.], die der Angeklagte durch seine Betrugstaten erlangt hat, als auch die durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer- und Einkommensteuererklärungen jeweils in den [X.] 2010 und 2011 ersparten Aufwendungen im Hinblick auf die erzielten [X.] eingezogen. Damit unterläge ein höherer als der insgesamt zugeflossene Betrag der Einziehung. Dies wäre mit der Rechtsprechung des [X.] nicht zu vereinbaren, wonach es durch Besteuerung und Vermögensabschöpfung nicht zu einer doppelten Belastung des [X.] kommen darf (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Januar 1990 – 1 [X.] u.a., [X.]E 81, 228, 239 f.). Das gilt auch dann, wenn Zahlungen auf eine [X.] in anderen [X.] steuerlich wieder in Ansatz gebracht werden können (vgl. [X.], Beschlüsse vom 10. März 2022 – 1 StR 515/21 Rn. 14; vom 10. August 2021 – 1 StR 399/20 Rn. 41 und vom 5. September 2019 – 1 [X.] Rn. 10 jeweils mwN).

5

2. Mit Blick auf die der [X.] zugrundeliegenden Wertverhältnisse gebietet es die Billigkeit angesichts des insoweit erzielten Teilerfolgs, den Angeklagten teilweise von seinen notwendigen Auslagen und Gerichtsgebühren zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO, § 465 Abs. 2 StPO analog, vgl. [X.], Beschluss vom 25. Februar 2021 – 1 [X.]).

Jäger     

  

Bellay     

  

Wimmer

  

Allgayer     

  

Munk     

  

Meta

1 StR 436/22

05.04.2023

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Rostock, 18. März 2022, Az: 18 KLs 61/14

§ 73c S 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.04.2023, Az. 1 StR 436/22 (REWIS RS 2023, 2027)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2027

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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