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PDF anzeigen 5 StR 87/11 [X.]BESCHLUSS vom 30. März 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 30. März 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. September 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) [X.] auch gemäß § 357 StPO hinsichtlich des Nichtrevidenten C. [X.] dass der Angeklagte im Übrigen ([X.] der Anklageschrift) freigesprochen ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Schriftsatz des Verteidigers vom heutigen Tage hat vorgelegen. [X.] [X.] Bellay
Meta
30.03.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2011, Az. 5 StR 87/11 (REWIS RS 2011, 8130)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8130
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