Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2006, Az. 2 StR 327/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2038

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 30. August 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 30. August 2006 beschlos-sen: Der Antrag der Nebenkläger [X.]und [X.]vom 30. Juni 2006 ist gegenstandslos. Gründe: Der Antrag der Nebenkläger, ihnen für das Revisionsverfahren [X.]aus D. beizuordnen, ist gegenstandslos, weil Rechtsanwalt [X.]bereits durch Beschluss des [X.] vom 22. März 2006 zum Beistand der Nebenkläger gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO bestellt worden ist. Die [X.] nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revi-sionshauptverhandlung ([X.], 552). 1 [X.] Rothfuß Fischer Appl

Meta

2 StR 327/06

30.08.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2006, Az. 2 StR 327/06 (REWIS RS 2006, 2038)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2038

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.