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PDF anzeigen[X.] vom 30. August 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 30. August 2006 beschlos-sen: Der Antrag der Nebenkläger [X.]und [X.]vom 30. Juni 2006 ist gegenstandslos. Gründe: Der Antrag der Nebenkläger, ihnen für das Revisionsverfahren [X.]aus D. beizuordnen, ist gegenstandslos, weil Rechtsanwalt [X.]bereits durch Beschluss des [X.] vom 22. März 2006 zum Beistand der Nebenkläger gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO bestellt worden ist. Die [X.] nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revi-sionshauptverhandlung ([X.], 552). 1 [X.] Rothfuß Fischer Appl
Meta
30.08.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2006, Az. 2 StR 327/06 (REWIS RS 2006, 2038)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2038
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