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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Anträge des Schuldners, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des [X.] - 13. Zivilkammer - vom 23. Januar 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Notanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bzw. erscheint aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Der Schuldner ist, wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, prozessfähig.
Das Beschwerdegericht hat die von ihm als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage, ob ein titelersetzender [X.] allein elektronisch gestellt werden kann, zutreffend bejaht. Der im Streitfall elektronisch übermittelte, qualifiziert elektronisch signierte [X.] nach dem [X.] entspricht den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen gemäß § 753 Abs. 4 Satz 2, § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Satz 1 und 2 [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 6. April 2023 - [X.], NJW-RR 2023, 1271 [juris Rn. 12 und 15]). Auch die weiteren Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung hat das Beschwerdegericht zutreffend bejaht. Aus den vom [X.] dargelegten Gründen ist die Zwangsvollstreckung auch nicht unbillig.
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Meta
13.07.2023
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZA
vorgehend LG Hannover, 23. Januar 2023, Az: 13 T 15/23
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2023, Az. I ZA 3/23 (REWIS RS 2023, 6442)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 6442
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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