Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2023, Az. I ZA 3/23

1. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 6442

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Tenor

Die Anträge des Schuldners, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des [X.] - 13. Zivilkammer - vom 23. Januar 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Notanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bzw. erscheint aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO).

2

Der Schuldner ist, wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, prozessfähig.

3

Das Beschwerdegericht hat die von ihm als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage, ob ein titelersetzender [X.] allein elektronisch gestellt werden kann, zutreffend bejaht. Der im Streitfall elektronisch übermittelte, qualifiziert elektronisch signierte [X.] nach dem [X.] entspricht den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen gemäß § 753 Abs. 4 Satz 2, § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Satz 1 und 2 [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 6. April 2023 - [X.], NJW-RR 2023, 1271 [juris Rn. 12 und 15]). Auch die weiteren Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung hat das Beschwerdegericht zutreffend bejaht. Aus den vom [X.] dargelegten Gründen ist die Zwangsvollstreckung auch nicht unbillig.

Koch     

  

Schwonke     

  

Feddersen

  

Schmaltz     

  

Odörfer     

  

Meta

I ZA 3/23

13.07.2023

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend LG Hannover, 23. Januar 2023, Az: 13 T 15/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2023, Az. I ZA 3/23 (REWIS RS 2023, 6442)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6442

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