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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 224/11
vom
15. Juni
2011
in der Strafsache
gegen
wegen falscher uneidlicher Aussage u.a.
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Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 15.
Juni
2011
gemäß §
349 Abs.
4 StPO
einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 28. Januar 2011 im gesamten Straf-ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Besitzes kinderpornografi-scher Schriften, wegen fremdnützigen [X.] des Besitzes an kinderpor-nografischen Schriften sowie wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat ferner bestimmt, dass von dieser Strafe drei Monate als vollstreckt gelten. Die dage-gen gerichtete, wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.
1. Soweit das [X.] den Angeklagten im Fall II. 3 der [X.] wegen fremdnützigen [X.]
des Besitzes von kinderpornografischen Schriften verurteilt hat, kann der Strafausspruch schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, ob durch die [X.] zu diesem Tatvorwurf bereits im Ermittlungsverfahren 1
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ein wesentlicher Aufklärungserfolg eingetreten ist, der eine Strafmilderung ge-mäß § 46b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB ermöglicht hätte.
a) Das [X.] hat insoweit ausgeführt, der Angeklagte habe sich bereits im Ermittlungsverfahren im Wesentlichen geständig eingelassen; sein kooperatives Verhalten habe maßgeblichen Anteil an der Sicherstellung weite-rer kinderpornografischer Schriften im Landeskrankenhaus [X.] und an der Ermittlung bislang unbekannter Täter gehabt. Die [X.] hat diese Aufklärungshilfe zwar bei der [X.] als auch im Rahmen der [X.] Strafzumessung berücksichtigt, eine Strafrahmenverschiebung nach §§
46b Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB jedoch unerörtert gelassen. Anlass zu [X.] solchen Erörterung besteht auch dann, wenn der Täter Taten offenbart, an denen er selbst nicht beteiligt war (Fischer,
StGB 58. Aufl.,
§ 46b Rn. 13a).
b) Dieser Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung der insoweit verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Der [X.] kann nicht sicher
ausschließen, dass das [X.] eine geringere [X.] verhängt hätte, wenn es die Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB festgestellt und von der Milderungsmöglichkeit des § 49 Abs. 1 StGB Ge-brauch gemacht hätte.
2. Soweit der Angeklagte im Fall II. 4 der Urteilsgründe wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt worden ist, begegnet der [X.] durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hatte der Ange-klagte nach Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht sowie über die Wahrheitspflicht als Zeuge in der Hauptverhandlung
gegen den gesondert ver-folgten [X.] K.
am 30. April 2009 vor dem [X.] [X.] ausgesagt, von diesem eine DVD mit kinderpornografischem
Inhalt erhalten zu 3
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haben, um diese gegen ein Entgelt von 20 Euro über den Zeugen Tobias O.
an den Zeugen Peter W.
weiterzuleiten, der sich ebenfalls im Maßregel-vollzug des Landeskrankenhauses [X.] befand. Tatsächlich hatte der Angeklagte die auf der DVD befindlichen Dateien nicht erst im November 2008, sondern bereits im Juni/Juli 2008 von dem gesondert verfolgten [X.]
K.
auf einer SD-Karte zur Weiterleitung an den Zeugen W.
erhal-ten, der dem Angeklagten jedoch mitgeteilt hatte, diese Karte sei für ihn nicht lesbar. Daraufhin hatte der Angeklagte die auf der Karte befindlichen Daten auf seinen [X.] kopiert, eine DVD gebrannt und sodann diese
an W.
weitergeleitet.
b) Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen bestand Anlass zur Prü-fung eines Aussagenotstandes i.S.d. § 157 Abs. 1 Satz 1 StGB und einer even-tuellen Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 2 StGB.
Ungeachtet der konkurrenzrechtlichen Beurteilung des strafbaren Ver-haltens des Angeklagten hätte sich dieser bei [X.] einer Straftat mit einem höheren Unrechtsgehalt bezichtigt, nämlich neben der Verschaffung von [X.] zusätzlich der eigenhändigen Her-stellung eines Datenträgers mit kinderpornografischem
Inhalt durch Anfertigung einer Kopie (vgl. dazu [X.]/[X.] § 184b Rn. 16). Ferner hätte der Angeklagte die Einziehung seines [X.]s befürchten müssen (§ 74 Abs. 1 StGB). Ein Aussagenotstand im Sinne von § 157 Abs. 1 StGB ist auch dann zu prüfen, wenn die [X.], wie im vorliegenden Fall der Angeklagte, ein Aussage-
bzw. [X.] hatte ([X.]sbeschluss vom 15. Dezember 1993 -
4 [X.], [X.], 250).
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3. Der [X.] hebt zugleich die im Fall II. 2 verhängte [X.] von sechs Monaten auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, die Strafe insgesamt neu zuzumessen.
[X.]Roggenbuck
Cierniak
Franke [X.]
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Meta
15.06.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2011, Az. 4 StR 224/11 (REWIS RS 2011, 5719)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5719
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 224/11 (Bundesgerichtshof)
Falsche uneidliche Aussage: Anlass zur Prüfung eines Aussagenotstandes
4 StR 340/06 (Bundesgerichtshof)
2 StR 279/00 (Bundesgerichtshof)
2 StR 408/03 (Bundesgerichtshof)
5 StR 219/12 (Bundesgerichtshof)
Meineid: Minder schwerer Fall bei Verstoß gegen Vereidigungsverbot
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