Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2000, Az. 2 StR 52/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3107

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[X.]/00vom16. Februar 2000in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] am 16. Februar 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Oktober 1999 wird als unzulässig verworfen.2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Die Revision ist unzulässig, da sie lediglich mit Verfahrensrügen [X.] ist, die nicht ordnungsgemäß ausgeführt und daher ihrerseits unzuläs-sig sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer rügt als Verletzungder Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), daß die [X.] es unterlas-sen hat, [X.] als sachverständigen Zeugen zu Wahrnehmungen bei einerärztlichen Untersuchung der Zeugin [X.] (Tatopfer) zu hören und - zueiner anderen Behauptung - deren Tochter als Zeugin zu vernehmen. Der Re-visionsbegründung selbst läßt sich jedoch nicht entnehmen, was zu den ver-mißten Beweiserhebungen gedrängt haben soll. Dazu hätte der [X.] zumindest mitteilen müssen, welche Beweise das Tatgericht erhoben [X.] was diese Beweiserhebungen ergeben haben. Das ist nicht geschehen.Die Urteilsgründe können zur Ergänzung des insoweit unvollständigen Rüge-vorbringens nicht herangezogen werden; dies wäre nur möglich, wenn der Be-- 3 -schwerdeführer (auch) die Verletzung sachlichen Rechts gerügt hätte ([X.] [X.], 378 m.w.N.). Daran fehlt es; die Sachrüge ist nicht erhoben.Davon abgesehen wäre die Revision - ihre Zulässigkeit unterstellt - imSinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.[X.] Niemöller [X.]

Meta

2 StR 52/00

16.02.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2000, Az. 2 StR 52/00 (REWIS RS 2000, 3107)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3107

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