Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] ZB 53/05 vom 5. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Juli 2006 durch die [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 4. Mai 2005 auf-gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen. [X.]: 591,60 •. Gründe: [X.] Die Klägerin hat die Beklagten zu 1 und 2 auf Räumung einer Wohnung und den Beklagten zu 1 zusätzlich auf Zahlung in Anspruch genommen. Beide Beklagten waren im Prozess durch denselben Anwalt vertreten. Gegenüber dem Beklagten zu 1 hat die Klägerin obsiegt. Die gegen die Beklagte zu 2 ge-richtete Klage ist abgewiesen worden. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kos-ten der Beklagten hat das Amtsgericht entschieden, dass der Beklagte zu 1 diese selbst zu tragen hat, während die außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 2 der Klägerin auferlegt wurden. Auf Antrag der Beklagten zu 2 hat das Amtsgericht gegen die Klägerin die Anwaltskosten der Beklagten zu 2 in Höhe von 591,60 • festgesetzt, ausgehend von dem Streitwert des [X.] - 3 - spruchs und ohne die Erhöhungsgebühr nach § 6 [X.]. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Klägerin vorgebracht, die Erstattung der vollen Kosten der Beklagten zu 2 sei nicht sachgerecht. Das [X.] hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelas-senen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter, dass nur die tat-sächlich angefallenen, der wertmäßigen Beteiligung entsprechenden Kosten des gemeinsamen Anwalts festgesetzt werden. I[X.] Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, es sei entgegen der Rechtspre-chung des [X.] der Auffassung, dass bei unterschiedlichem Prozessausgang für gemeinsam vertreten gewesene [X.] derjenige mit der günstigeren Erstattungsquote gegenüber dem Prozessgegner grund-sätzlich den vollen Haftungsanteil ansetzen könne, den der Streitgenosse dem gemeinsamen Anwalt schulde. 2 II[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. 3 Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, kann als notwendige Kosten, die einer Partei entstanden sind und auf deren Erstattung sie nach § 91 Abs. 1 ZPO Anspruch hat, bei [X.] mit nur einem gemeinsamen Pro-zessbevollmächtigten grundsätzlich für den obsiegenden [X.] nur der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskos-ten festgesetzt werden (Beschluss vom 30. April 2003 - [X.] ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217 unter II; Beschluss vom 5. Juli 2005 - [X.] ZB 114/04, NJW-RR 2006, 215 unter III). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. 4 - 4 - Hiernach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen. 5 Ball Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.02.2005 - 25 C 116/04 - [X.], Entscheidung vom 04.05.2005 - 1 T 21/05 -
Meta
05.07.2006
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2006, Az. VIII ZB 53/05 (REWIS RS 2006, 2786)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2786
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.