Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2006, Az. VIII ZB 53/05

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2786

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 53/05 vom 5. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Juli 2006 durch die [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 4. Mai 2005 auf-gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen. [X.]: 591,60 •. Gründe: [X.] Die Klägerin hat die Beklagten zu 1 und 2 auf Räumung einer Wohnung und den Beklagten zu 1 zusätzlich auf Zahlung in Anspruch genommen. Beide Beklagten waren im Prozess durch denselben Anwalt vertreten. Gegenüber dem Beklagten zu 1 hat die Klägerin obsiegt. Die gegen die Beklagte zu 2 ge-richtete Klage ist abgewiesen worden. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kos-ten der Beklagten hat das Amtsgericht entschieden, dass der Beklagte zu 1 diese selbst zu tragen hat, während die außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 2 der Klägerin auferlegt wurden. Auf Antrag der Beklagten zu 2 hat das Amtsgericht gegen die Klägerin die Anwaltskosten der Beklagten zu 2 in Höhe von 591,60 • festgesetzt, ausgehend von dem Streitwert des [X.] - 3 - spruchs und ohne die Erhöhungsgebühr nach § 6 [X.]. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Klägerin vorgebracht, die Erstattung der vollen Kosten der Beklagten zu 2 sei nicht sachgerecht. Das [X.] hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelas-senen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter, dass nur die tat-sächlich angefallenen, der wertmäßigen Beteiligung entsprechenden Kosten des gemeinsamen Anwalts festgesetzt werden. I[X.] Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, es sei entgegen der Rechtspre-chung des [X.] der Auffassung, dass bei unterschiedlichem Prozessausgang für gemeinsam vertreten gewesene [X.] derjenige mit der günstigeren Erstattungsquote gegenüber dem Prozessgegner grund-sätzlich den vollen Haftungsanteil ansetzen könne, den der Streitgenosse dem gemeinsamen Anwalt schulde. 2 II[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. 3 Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, kann als notwendige Kosten, die einer Partei entstanden sind und auf deren Erstattung sie nach § 91 Abs. 1 ZPO Anspruch hat, bei [X.] mit nur einem gemeinsamen Pro-zessbevollmächtigten grundsätzlich für den obsiegenden [X.] nur der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskos-ten festgesetzt werden (Beschluss vom 30. April 2003 - [X.] ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217 unter II; Beschluss vom 5. Juli 2005 - [X.] ZB 114/04, NJW-RR 2006, 215 unter III). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. 4 - 4 - Hiernach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen. 5 Ball Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.02.2005 - 25 C 116/04 - [X.], Entscheidung vom 04.05.2005 - 1 T 21/05 -

Meta

VIII ZB 53/05

05.07.2006

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2006, Az. VIII ZB 53/05 (REWIS RS 2006, 2786)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2786

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.