Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2015, Az. 4 StR 242/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 3503

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 242/15

vom
22. Oktober
2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.]

zu Nr.
1
a) mit dessen Zustimmung

und der
Beschwerdeführer am 22.
Oktober
2015
gemäß §
154a
Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4 StPO be-schlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten S.

gegen das Urteil
des [X.] vom 6.
Januar 2015 wird
a)
die Strafverfolgung im Fall
II.8 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte beschränkt,
b)
das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geän-dert, dass der Angeklagte S.

des besonders
schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körper-verletzung, der Brandstiftung, des unerlaubten Besitzes einer Vorderschaftrepetierflinte und des Widerstands ge-gen Vollstreckungsbeamte schuldig ist,
c)
die Einzelstrafe im Fall
II.8 der Urteilsgründe auf sechs Monate Freiheitsstrafe festgesetzt,
d)
die gegen den Angeklagten S.

angeordnete Sper-
re für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
aufgehoben; die Maßregel entfällt.
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten S.

und
die Revision des Angeklagten M.

werden verworfen.
3.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin

A.

im Revisionsverfahren
-
3
-
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; der Ange-klagte S.

trägt auch die notwendigen Auslagen der
Nebenklägerin F.

.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten S.

schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Brandstiftung, unerlaubten Besitzes einer Vorderschaftrepetierflinte und Ge-fährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Widerstand gegen [X.] von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es ihn wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-zung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Sperre von zwei Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis [X.]. Den Angeklagten M.

-
bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Brandstiftung, Diebstahls, Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in unter Einbeziehung einer anderweit verhängten Strafe zu der Gesamtfreiheits-strafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Sperre von drei Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet.
1.
Der Senat beschränkt die Strafverfolgung des Angeklagten S.

mit Zustimmung des [X.] gemäß
§
154a Abs.
2 StPO im 1
2
-
4
-
Fall
II.8
der Urteilsgründe
auf den Vorwurf des Widerstands gegen Vollstre-ckungsbeamte.
Die in diesem Fall verhängte [X.] von neun Monaten er-mäßigt der Senat auf das in §
113 Abs. 2
Satz
2 Nr.
1 StGB vorgesehene Min-destmaß von sechs Monaten. Die Verfahrensbeschränkung hat ferner den Wegfall der gemäß §
69a Abs.
1 Satz
3 StGB angeordneten
Sperre für die Er-teilung einer neuen Fahrerlaubnis
zur Folge.
2.
Ergänzend zu den Antragsschriften des [X.] vom 5.
August 2015 bemerkt der Senat:
a)
Hinsichtlich der von beiden Beschwerdeführern erhobenen [X.] eines

261 StPO i.V.m. §
243 Abs.
4
Satz
2 nicht die Auffassung des [X.], die [X.] genüge nicht den Anforderungen des §
344 Abs.
2 Satz
2 StPO. Die [X.] ist jedoch unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
b)
Im Hinblick auf die von beiden Beschwerdeführern erhobene [X.]
eines Verstoßes gegen §
74 StPO (Ablehnung des
Sachverständigen Prof. Dr.
N.

) geht der Senat entgegen der Auffassung des Generalbundesan-
walts davon aus, dass der Verteidiger des Angeklagten M.

, Rechts-
anwalt Su.

, wie dieser anwaltlich versichert hat, die Revisionsbegründung
insgesamt fristgemäß bei den Justizbehörden B.

eingereicht hat.
Er
teilt jedoch die weitere Auffassung des [X.], dass die [X.]n gemäß §
344 Abs.
2 Satz
2 StPO unzulässig sind, weil beide Beschwerdeführer das dritte Ablehnungsgesuch gegen Prof. Dr.
N.

und dessen Ablehnung in
der Hauptverhandlung durch das erkennende Gericht, mithin in der richtigen 3
4
5
6
-
5
-
Besetzung (vgl. [X.], Urteil vom 20.
November 1996

2
StR
323/96, [X.]R StPO §
74 Verfahrensfehler
1),
nicht mitteilen.
c)
Bei dem der

ebenfalls von beiden Beschwerdeführern erhobenen

[X.] eines Verstoßes gegen §
244 Abs.
3 StPO zugrunde liegenden Antrag handelt es sich nicht um einen Beweisantrag, da das
Beweisbegehren keine bestimmte [X.] bezeichnet. Unter dem Gesichtspunkt eines [X.] begegnet die Zurückweisung durch das [X.] schon deshalb keinen Bedenken, weil der begehrte Körperhöhenvergleich aus den von der [X.] im letzten Absatz ihres Ablehnungsbeschlusses dar-gelegten
Erwägungen aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos ist.
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak
Ri[X.] Dr.
[X.] ist infolge Urlaubs an der Unterschrifts-leistung gehindert.
Mutzbauer
Bender

7

Meta

4 StR 242/15

22.10.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2015, Az. 4 StR 242/15 (REWIS RS 2015, 3503)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3503

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