Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2012, Az. 5 StR 256/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5503

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5 StR 256/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 19. Juni
2012
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Raubes u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 19.
Juni 2012
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 9.
November 2011 gemäß §
349 Abs.
4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-ben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, schwerer räuberischer Erpressung, Diebstahls und versuchten [X.] einer Sprengstoffexplosion zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die hiergegen gerichtete
Revision des Angeklag-ten dringt mit der Sachrüge durch.
Auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an.

1. Nach den Feststellungen des [X.] fassten der Angeklagte und seine unbekannt gebliebenen Mittäter den Entschluss, einen Geldauto-maten der S.

C.

Bank in [X.] aufzusprengen und das darin befindliche Bargeld zu entwenden. Zu diesem Zweck brachen sie [X.] in der Nacht vom 16. auf den 17.
November 2010 in eine Autorepara-turwerkstatt ein und entwendeten
dort zwei

mit Sauerstoff und Acetylen gefüllte

Gasflaschen
mit entsprechendem Zubehör (Fall II.1). Die Täter verbrachten die Gasflaschen am frühen Morgen des 17. November 2010
in den
Vorraum der Bank, schlossen sie an einen Geldautomaten an
und instal-1
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lierten am Geldausgabeschacht ein
Kupferkabel, an dessen Ende
ein mit Paketklebeband umwickeltes Elektroschockgerät befestigt
war.
Zu einer Zündung kam es jedoch nicht, da die Täter durch einen Bankkunden gestört wurden
und ohne Beute flüchteten (Fall II.2).

Am
22.
November
2010 überfiel der Angeklagte mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter
einen R.

Markt in [X.].
Einer der jeweils mas-kierten Täter hielt zunächst der Kassiererin
eine Spielzeugpistole an den [X.] und forderte sie
auf,
die Kasse zu öffnen, was sie aus Angst um ihr Leben auch tat ([X.]). Nachdem der andere Täter das darin befindliche Bargeld entnommen hatte, hielt der bewaffnete
Täter nunmehr einer an der Kasse stehenden Kundin
die Spielzeugpistole vor das Gesicht und forderte von ihr die Herausgabe der Handtasche. Aus Angst um ihr Leben kam sie
der Aufforderung nach (Fall II.4).

Der Angeklagte hat sämtliche Taten bestritten. Dass sich an den in der Bank sichergestellten Gegenständen seine DNA-Spuren befunden hätten, Elektroschocker um denjenigen handele, der
ihm abhanden(UA
S. 8).

2.
Die dem Schuldspruch hinsichtlich der Fall II.2 zugrundeliegenden
Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Generalbun-desanwalt hat in seiner Antragsschrift
ausgeführt:

[X.] maßgeblich auf das [X.] der Sachverständigen A.

. Auf UA S.
13
f. führt es aus, dass die bestreitende Einlassung des Angeklagten durch die Vielzahl der von ihm stammenden und am Tatort gesicherten DNA-Spuren widerlegt werde. Diese beweiswürdigende Ausei-nandersetzung mit der Spurenlage wird durch das hierzu erstattete und auf UA S.
13 referierte Sachverständigengutachten indessen nicht bestätigt. [X.] ist davon auszugehen, dass lediglich eine Spur am Elektroschocker dem Angeklagten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zugeord-net werden kann, während er für die übrigen lediglich als Verursacher ohne nähere Wahrscheinlichkeit in Betracht kommt. Ausgehend hiervon durfte das 3
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[X.] jedenfalls nicht ohne Weiteres von einer den Angeklagten ein-deutig belastenden Spurenlage ausgehen. Hinzu kommt, dass die vom [X.] als besonders aussagekräftig bewertete Spur unter dem [X.] keineswegs zwingend belastende Wirkung entfalten muss, sofern das Urteil dahingehend zu verstehen sein sollte, dass das [X.] am Elektroschocker und nicht am Klebeband anhaftete. Zu Recht weist die Revi-sion insoweit auf die Unklarheit der Urteilsfeststellungen sowie auf ein sach-lichrechtliches Erörterungsdefizit hin.

Da die Widerlegung der Einlassung des Angeklagten nicht nur randständig, sondern durchaus gehaltvoll auf den beweiswürdigenden Erwägungen fußt, kann auch vor dem Hintergrund der übrigen Belastungsmomente (vgl. UA S.
14) ein Beruhen des Schuldspruchs auf den vorstehend skizzierten [X.] nicht ausgeschlossen werden.

Dem schließt sich der [X.] an.
Da die Verurteilung im Fall II.1 zur Täterschaft des Angeklagten ebenfalls auf der Beweiswürdigung im Fall II.2 beruht, kann auch sie keinen Bestand haben.

3. Schließlich tragen die Feststellungen hinsichtlich Fall II.4 die
Verur-teilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlich
begangener schwerer räu-berischer
Erpressung
nicht. Das [X.], das nicht festzustellen ver-mochte, dass der Angeklagte der bewaffnete Täter war, erörtert in diesem Zusammenhang nicht, ob der

möglicherweise erweiterte

[X.] der bei-den Täter auch einen Übergriff
auf Kunden mitumfasste oder ob es sich
bei dieser Handlung um einen Exzess des bewaffneten Täters
handelte.

4. Dieser
Erörterungsmangel führt auch zur
Aufhebung des Schuld-spruchs im
[X.]. Entgegen
der Wertung
des [X.] stehen der schwere Raub zum Nachteil der Kassiererin
und die schwere räuberische Erpressung zulasten
der Kundin, wenn sie dem Angeklagten mittäterschaft-lich zuzurechnen ist,
im Verhältnis der Idealkonkurrenz
(vgl. [X.],
[X.] vom 15. Januar 1992

3 StR 522/91

und
vom 8. November 2011

3 StR
316/11, [X.]R StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 1 und 6), mit der Folge, dass der aufgezeigte Rechtsfehler auch den hierzu in Tateinheit ste-henden Schuldspruch erfassen muss.

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5. Die Sache bedarf daher, wie vom [X.] beantragt,
insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Der [X.] sieht keinen Anlass, einen Teil der Feststellungen aufrechtzuerhalten. Das neue Tatge-richt wird die von der Revision vorgetragenen Einwände gegen die [X.] bei dem [X.] zu überprüfen haben.

[X.] Schaal Dölp

König Bellay

11

Meta

5 StR 256/12

19.06.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2012, Az. 5 StR 256/12 (REWIS RS 2012, 5503)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5503

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