Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2001, Az. 2 ARs 126/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2382

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[X.]/01vom6. Juni 2001in der [X.].: 728 Js 13992/00 Staatsanwaltschaft [X.].: 18 [X.] (85/00) Amtsgericht [X.]- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 6. Juni 2001 beschlossen:Für die Untersuchung und Entscheidung ist das Amtsgericht([X.]) [X.] zuständig.Gründe:Das Amtsgericht - [X.] - [X.] hat durch [X.] vom 22. Dezember 2000 die Anklagen in den Sachen 728 Js 9648/00,728 Js 7678/00, 728 Js 3753/00, 724 Js 13673/00, 721 Js 5970/00 und 721 [X.]/00, die zuvor zu dem Verfahren 728 Js 6488/00 (18 [X.] 112/00) verbun-den waren, und die Anklagen in den Sachen 728 Js 13992/00 (18 [X.] 85/00)und 728 Js 6488/00 (18 [X.] 112/00) zur Hauptverhandlung zugelassen, [X.] gegen den Angeklagten vor dem [X.] eröff-net und die Verfahren insgesamt verbunden. Der Angeklagte ist nach diesemZeitpunkt nach [X.], Amtsgerichtsbezirk [X.], umgezogen,wo er eine Lehre absolvieren will. Die Voraussetzungen der Abgabe des [X.] nach § 42 Abs. 3 JGG sind danach gegeben. Die Abgabe erscheintauch aus den in der Stellungnahme des [X.] [X.] zweckmäßig.[X.]Detter [X.] Elf

Meta

2 ARs 126/01

06.06.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2001, Az. 2 ARs 126/01 (REWIS RS 2001, 2382)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2382

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