Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.07.2016, Az. 4 AZR 91/14

4. Senat | REWIS RS 2016, 8660

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Gegenstand

Eingruppierung einer als Arbeitstherapeutin tätigen Arbeitserzieherin - Ergotherapeut


Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] ([X.]) vom 11. Oktober 2013 - 12 [X.] - aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 15. Mai 2013 - 4 [X.]/13 - wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und über [X.] für den Zeitraum 1. April 2012 bis 30. Juni 2013 in Höhe von insgesamt 2.243,72 Euro brutto.

2

Die Klägerin ist staatlich anerkannte Arbeitserzieherin. Sie ist seit dem 1. September 2006 mit einer Wochenarbeitszeit von zuletzt 30 Stunden beim Beklagten beschäftigt. Nach den letzten für das Arbeitsverhältnis maßgebenden schriftlichen Arbeitsverträgen vom 4. Juni 2009 und 13. Juli 2010 ist sie als „[X.]“ tätig.

3

Der Beklagte wendet auf die Arbeitsverhältnisse den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) an. § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 4. Juni 2009 regelt bezüglich der Entgeltbedingungen:

        

Frau K ist gemäß §§ 12, 13 TV-L in der [X.] 6, [X.] 1 eingruppiert. Diese Eingruppierung ist vorläufig. Mit dem Inkrafttreten einer neuen, kraft Gesetzes für den Arbeitgeber verbindlichen, tarifvertraglichen Entgeltordnung wird die Eingruppierung mit Wirkung für die Zukunft gemäß dieser neuen Entgeltordnung geändert. Bis zum Inkrafttreten einer neuen, für den Arbeitgeber kraft Gesetzes verbindlichen, tarifvertraglichen Entgeltordnung sind alle Eingruppierungen nur vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand.“

4

Seit Juni 2012 erhält die Klägerin ein Entgelt nach der [X.] 6 Stufe 3 [X.] Sie versorgt seit Oktober 2010 insbesondere die Bewohner zweier Wohnbereiche des [X.], einer Altenpflegeeinrichtung des Beklagten, ergotherapeutisch. Neben Einzeltherapien (Einzelbeschäftigungen, Spaziergängen, Aktivierungen) werden von ihr Gruppenarbeiten durchgeführt, wie bspw. [X.] (4 Stunden wöchentlich), Bewegungstherapie (1,5 Stunden wöchentlich), Sturzprophylaxe (3 Stunden wöchentlich), Kochgruppe (3,5 Stunden wöchentlich), Tischgespräche (1,5 Stunden wöchentlich), Spielenachmittag (1,5 Stunden wöchentlich), Backen (2 Stunden wöchentlich) und [X.] (1,5 Stunden wöchentlich).

5

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17. Oktober 2012 forderte die Klägerin den Beklagten vergeblich auf, sie aufgrund ihrer pflegerischen Tätigkeit für Heimbewohner mit schweren physischen und psychischen Funktionseinschränkungen in die [X.] 8 TV-L höherzugruppieren.

6

Mit ihrer Klage hat sie ihr Begehren gerichtlich weiterverfolgt und ausgeführt: Als Ergotherapeutin erbringe sie in nicht unerheblichem Umfang schwierige Arbeiten und habe deshalb einen Anspruch auf ein Entgelt nach der [X.] 8 [X.] Ihre Arbeit sei als Ganzes zu bewerten, sie könne nicht in einzelne Arbeitsvorgänge aufgespaltet werden. Ihre Aufgaben im [X.] erfüllten sowohl die qualitativen wie die quantitativen Anforderungen der Protokollerklärungen Nr. 1 und Nr. 2 Ziff. 10.5. Teil II der Anlage A zum [X.] Die in Nr. 1 aufgeführten Regelbeispiele für „schwierige Tätigkeiten“ im tariflichen Sinne setzten therapeutische Maßnahmen an oder bei körperlich oder geistig behinderten Menschen voraus. Sie betreue etwa 40 bis 45 Heimbewohner, von denen 33 an mindestens drei schwerwiegenden Erkrankungen/Behinderungen litten, die zu erheblichen Einschränkungen physischer oder geistiger Art führten. Ihre Tätigkeit sei mit einer solchen „in der Geriatrie“ vergleichbar; der Wohnbereich im 3. OG des [X.], für den sie ua. zuständig sei, entspreche einer gerontopsychiatrischen Station einer klinischen Einrichtung. Die tariflichen Regelbeispiele forderten nicht, dass die Ergotherapie Bestandteil einer medizinischen Heilbehandlung schwerstkranker Heimbewohner sein müsse. Der tariflich nach der Protokollerklärung Nr. 2 geforderte nicht unerhebliche Umfang schwieriger Tätigkeiten sei bei ihrer Arbeit schon deshalb erfüllt, weil diese als ein einheitlicher großer Arbeitsvorgang zu betrachten sei. Aber auch bei getrennter Betrachtung der einzelnen Tätigkeiten lägen bei der Sturzprophylaxe, dem [X.], dem Tischgespräch und der Kochgruppe mit insgesamt 12 von 30 Wochenstunden schwierige Aufgaben vor.

7

Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.243,72 Euro brutto zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr Vergütung aus der [X.] 8, Stufe 3 TV-L (West) 2013 ab dem 1. Juli 2013 zu zahlen.

8

Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags ausgeführt, die Klägerin nehme keine schwierigen Aufgaben im Sinne des Tarifvertrags wahr. Sie arbeite nicht in der Geriatrie. Wie dieses Regelbeispiel und das Regelbeispiel „in der Psychiatrie“ zeigten, sei Ergotherapie nur dann als schwierig zu bewerten, wenn sie Teil einer systematischen ärztlichen Heilbehandlung sei. Die Tarifvertragsparteien hätten ihre Aufzählung in der Protokollerklärung Nr. 1 - was sonst naheliegend gewesen wäre - nicht durch Begriffe „mit psychisch Kranken“, „mit alten“ oder „mit pflegebedürftigen Menschen“ ergänzt. 90 % der Bewohner des [X.] seien nicht krank im Sinne des Tarifvertrags. Da die Klägerin ihre Forderungen vor Klagerhebung nicht ordnungsgemäß geltend gemacht habe, sei ein Teil ihrer Forderungen § 37 TV-L verfallen.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom [X.] zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision des Beklagten ist begründet. [X.]as [X.] hat das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht abgeändert. [X.]ie Klägerin hat keinen Anspruch auf ein Entgelt nach der [X.] 8 [X.] Sie erfüllt nicht die Anforderungen des [X.] Ziff. 10.5. Teil II der Anlage A zum [X.] [X.]eshalb sind der [X.] zu 1. und auch der als Eingruppierungsfeststellungsantrag ohne weiteres zulässige (vgl. dazu [X.] 9. [X.]ezember 2015 - 4 [X.] - Rn. 11) Klageantrag zu 2. insgesamt unbegründet.

I. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die Eingruppierungsregelungen der §§ 12, 13 [X.] Anwendung. [X.]iese zutreffende Auslegung von § 4 des Arbeitsvertrags vom 4. Juni 2009 durch das [X.] wird von der Revision nicht angegriffen.

II. [X.]anach sind für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit der Klägerin die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale Ziff. 10.5. Teil II der Anlage A zum [X.] maßgebend:

        

[X.] 8

        

Ergotherapeuten mit entsprechender Tätigkeit,

        

die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen.

        

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

        

[X.] 6

        

Ergotherapeuten mit entsprechender Tätigkeit.

        

[X.] 4

        

Beschäftigte in der Tätigkeit von Ergotherapeuten.

        

Protokollerklärungen:            

        

1.    

Schwierige Aufgaben sind z.B. Beschäftigungstherapie bei Querschnittslähmungen, in Kinderlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von [X.]ysmelien, in der Psychiatrie oder Geriatrie.

        

2.    

[X.]er Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

        

…“    

        

III. Entgegen der Auffassung des [X.]s erfüllt die Klägerin die Anforderungen des [X.] der [X.] 8 [X.] nicht. Sie ist keine Ergotherapeutin.

1. [X.]as [X.] ist davon ausgegangen, als [X.] sei die Klägerin „Ergotherapeutin im Sinne der Entgeltordnung“. [X.] sei eine frühere Berufsbezeichnung für Ergotherapeuten, die nach § 9 des Ergotherapeutengesetzes ([X.]) der aktuellen Berufsbezeichnung „Ergotherapeut“ gleichzusetzen sei.

2. [X.]ies ist rechtsfehlerhaft. Es ist zwar zutreffend, dass „[X.]“ auch die frühere Berufsbezeichnung für eine Ergotherapeutin ist. Allein dass die Klägerin als „[X.]“ angestellt ist und entsprechende Tätigkeiten verrichtet, rechtfertigt aber die Eingruppierung in der [X.] 8 [X.] nicht. [X.]ie Entgeltordnung des [X.] setzt für die Eingruppierung einer Ergotherapeutin die Erlaubnis zur Führung dieser Berufsbezeichnung nach dem [X.] voraus, über die die Klägerin jedoch nicht verfügt.

a) Nach § 12 Abs. 1 Satz 8 [X.] muss die in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung an eine Person genannte Voraussetzung für die Eingruppierung erfüllt sein. [X.] die Eingruppierung erkennbar an die subjektive Voraussetzung einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung an, kann die entsprechende Ausbildung und ihr Abschluss ohne eine diese bestimmende tarifliche Regelung regelmäßig nicht durch eine „gleichwertige“ oder ähnliche Ausbildung mit einem anderen Abschluss ersetzt werden. [X.]ies gilt insbesondere, wenn die Tarifvertragsparteien die Ausübung derselben Tätigkeit bei Nichtvorliegen dieser subjektiven Voraussetzung tariflich eigenständig bewertet haben. [X.]amit haben sie deutlich gemacht, dass trotz grundsätzlich gleichwertiger Tätigkeit nur der gesetzmäßige Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung aus ihrer Sicht eine höhere Eingruppierung rechtfertigt.

b) [X.]ie Tarifvertragsparteien des [X.] haben ergotherapeutische Tätigkeiten je nach der Vorbildung der Beschäftigten tariflich unterschiedlich bewertet. Handelt es sich bei der Beschäftigten um eine Ergotherapeutin, ist sie in der [X.] 6 [X.] bzw. bei schwierigen Tätigkeiten in der [X.] 8 [X.] eingruppiert. Ist es eine sonstige Beschäftigte, die eine ergotherapeutische Tätigkeit ausübt, ist sie nur nach der [X.] 4 [X.] zu vergüten (ebenso [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.] Stand Mai 2016 Entgeltordnung zum [X.] Teil II Abschn. 10 [Gesundheitsberufe] Rn. 146).

[X.]iese [X.]ifferenzierung entspricht den tariflichen Regelungen im [X.]/[X.]. [X.]ort waren in Abschn. [X.] Teil II der Anlage 1a die Tätigkeitsmerkmale von Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von [X.] ähnlich abgestuft geregelt. In der Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 4 [X.]/[X.] waren die Angestellten in der Tätigkeit von [X.] aufgeführt, in der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 12 [X.]/[X.] die [X.] mit staatlicher Anerkennung in den ersten sechs Monaten der Berufsausübung nach Erlangung der staatlichen Anerkennung, in der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 7 [X.]/[X.] die [X.] mit staatlicher Anerkennung nach Absolvierung der ersten sechs Monate und in der Fallgruppe 6 diejenigen mit schwierigen Tätigkeiten in nicht unerheblichem Umfange, denen nach zweijähriger Bewährung ein Aufstieg in die Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 4 [X.]/[X.] offenstand; ferner in der Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 3 [X.]/[X.] die [X.] mit staatlicher Anerkennung, die schwierige Aufgaben nicht nur in nicht unerheblichem Umfange, sondern überwiegend ausführen. [X.]ie grundsätzliche tarifliche Gleichstellung von [X.] mit Ergotherapeutinnen ist in der Vorbemerkung zu Abschn. 10 der Anlage A zum [X.] vereinbart worden.

c) [X.]er Begriff der „Ergotherapeutin“ im Sinne der Entgeltordnung zum [X.] erlaubt keine von der Gesetzeslage abweichende besondere Auslegung. [X.]anach ist eine „Ergotherapeutin“ im tariflichen Sinne nur, wer über die Erlaubnis zur Führung dieser Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 [X.] verfügt. [X.]ies galt nach § 1 des Gesetzes über den Beruf des Beschäftigungs- und [X.]en vom 25. Mai 1976 ([X.]I S. 1246) grundsätzlich bereits für die [X.], die für eine entsprechende Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung einer im Gesetz näher geregelten Erlaubnis bedurften.

d) [X.]ie Klägerin erfüllt die für die Eingruppierung in die von ihr begehrte [X.] 8 [X.] tariflich vorgesehene subjektive Voraussetzung nicht. Sie darf die Berufsbezeichnung „Ergotherapeutin“ nach dem [X.] nicht führen, da sie keine Ausbildung als Ergotherapeutin abgeschlossen hat.

aa) [X.]ie Klägerin räumt selbst ein, über eine entsprechende Ausbildung nicht zu verfügen.

bb) Ihre Auffassung, die Ausbildung als [X.] sei im Wesentlichen gleichwertig und erfülle deshalb die Anforderungen des [X.], ist unzutreffend.

(1) Für eine solche Auslegung lässt der [X.] keinen Raum. Selbst wenn ihre Ausbildung zur [X.] gleichwertig wäre, hätten die Tarifvertragsparteien die Gleichwertigkeit einer Ausbildung zur Absolvierung der gesetzlich geregelten Ausbildung einer Ergotherapeutin auch tariflich festlegen müssen. [X.]ies ist nicht geschehen. [X.]ie tariflich vorgesehene Ausbildung zur Ergotherapeutin nach Maßgabe des [X.] ist danach nicht substituierbar.

(2) Im Übrigen ist die Ausbildung zur [X.] auch objektiv nicht gleichwertig zu derjenigen einer Ergotherapeutin (so schon [X.] 6. März 1996 - 4 [X.] - zu II 4 b der Gründe). Ohne dass auf weitere gravierende Unterschiede in den Berufsbildern und in den unterschiedlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (einerseits [X.] und Prüfungsverordnung vom 2. August 1999 [X.]I S. 1731, zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 18. April 2016 ([X.]) [X.]I S. 886, andererseits Verordnung des [X.] über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Arbeitserziehung vom 29. September 2014 ([X.]) [X.]. [X.] S. 455) eingegangen wird (vgl. dazu det. [X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO Teil II Abschn. 10 [Gesundheitsberufe] Rn. 131 und Teil II Abschn. 20 [Sozial- und Erziehungsdienst] Rn. 401; https://berufenet.arbeitsagentur.de/Arbeitserzieher/in bzw. …/Ergotherapeut/in), belegt dies bereits ein Vergleich der vorgeschriebenen Ausbildungsdauer. [X.]ie Ausbildung als [X.] ist eine [X.] regionale Besonderheit. [X.]ie [X.] schreibt eine schulische Ausbildung von zwei Jahren sowie ein einjähriges Berufspraktikum vor, die insgesamt 3.800 Ausbildungsstunden umfassen (zu Einzelheiten vgl. ausf. [X.] 6. März 1996 - 4 [X.] - zu II 3 b der Gründe). [X.]ie [X.] sieht dagegen eine dreijährige Ausbildung mit insgesamt 4.400 Stunden vor. Bereits hieraus ergibt sich, dass sich die Ausbildungen deutlich unterscheiden und es sich bei einer [X.] nicht lediglich um eine andere Bezeichnung für eine Ergotherapeutin handelt.

cc) Auch die Mitgliederversammlung der [X.] ([X.]) hat wegen der engeren, auf eine kleinere Zielgruppe zugeschnittenen Ausbildung der [X.]nen eine Gleichstellung mit den Beschäftigungs- und [X.]nen (jetzt Ergotherapeutinnen) abgelehnt, jedoch keine Bedenken dagegen erhoben, die danach an sich der [X.] 4 [X.] zuzuordnenden [X.]nen, soweit sie in psychiatrischen Kliniken ergotherapeutisch tätig sind, außertariflich nach der [X.] 6 [X.] zu vergüten (vgl. dazu Beschluss der Mitgliederversammlung der [X.] in der 9./84 Sitzung vom 10./11. [X.]ezember 1984 iVm. dem Beschluss aus der 4./2011 Sitzung vom 23. bis 25. Mai 2011 zur Fortgeltung der bisherigen Beschlüsse zur über- bzw. außertariflichen Eingruppierung).

dd) [X.]a in keinem Fall eine tarifliche Eingruppierung der Klägerin als Ergotherapeutin mit entsprechender Tätigkeit - mit welchem Schwierigkeitsgrad auch immer - in Betracht kommt, bedarf es auch keiner Entscheidung der Frage, ob für [X.]nen eine Tariflücke vorliegt, die zu schließen den Gerichten für Arbeitssachen jedoch grundsätzlich verwehrt ist (so noch [X.] 6. März 1996 - 4 [X.] - zu II 4 b der Gründe), oder ob die Tarifvertragsparteien insbesondere mit der ausdrücklichen tariflichen Eingruppierung von Beschäftigten mit ergotherapeutischer Tätigkeit ohne entsprechende Ausbildung als Ergotherapeut ([X.] 4 [X.]) eine ausdrückliche Regelung getroffen haben und somit eine Tariflücke nicht vorliegt, wofür aus Sicht des Senats viel spricht.

IV. [X.]a die Klägerin zutreffend in der [X.] 6 [X.] eingruppiert ist, besteht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der [X.]ifferenz zur [X.] 8 [X.] für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 30. Juni 2013 nicht.

V. [X.]ie Kosten der Berufung und der Revision hat die Klägerin zu tragen (§ 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Eylert    

        

    Klose    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Steding    

        

    Wuppermann    

                 

Meta

4 AZR 91/14

06.07.2016

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Mannheim, 15. Mai 2013, Az: 4 Ca 4/13, Urteil

§ 12 TV-L, § 13 TV-L, Anl A Teil 2 Ziff 10.5 TV-L

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.07.2016, Az. 4 AZR 91/14 (REWIS RS 2016, 8660)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8660

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