Bundesfinanzhof, Beschluss vom 05.03.2010, Az. IV B 82/09

4. Senat | REWIS RS 2010, 8730

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 3c EStG - Teilwert-AfA - Nachträgliche Divergenz)


Leitsatz

1. NV: Zur Geltung von § 3c EStG bei Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften .

2. NV: Eine sog. nachträgliche Divergenz vermag die Revision nur zu eröffnen, wenn innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist zumindest ein Zulassungsgrund i.S.v. § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt wird .

Tatbestand

1

I. Zum Betriebsvermögen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --T-GbR-- gehörten zwei Anteile (jeweils 50 %) an der [X.] Die im Streitjahr (2002) vorgenommene und dem Grunde nach unstreitige Teilwertabschreibung berücksichtigte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) gemäß § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur zur Hälfte. Die Klage blieb erfolglos. Die Revision wurde vom Finanzgericht ([X.]) nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

2

II. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

3

1. Soweit die Klägerin rügt, die Revision sei zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative FGO) zuzulassen, weil das [X.] mit Urteil vom 10. Mai 2007 11 K 2363/05 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 1239) entschieden habe, dass § 3c Abs. 2 EStG bei Veräußerungs- und [X.] von § 17 EStG nicht anzuwenden sei, und es sich im Streitfall gleichfalls um einen solchen Verlust gehandelt hätte, wenn die Anteile an der [X.] nicht notwendiges Betriebsvermögen bei der Klägerin (Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung) gewesen wären, ist der Vortrag unschlüssig.

4

a) Die Beschwerdeschrift lässt insoweit außer [X.], dass die Darlegung des geltend gemachten Revisionszulassungsgrunds nicht nur die Formulierung einer bestimmten Rechtsfrage, sondern darüber hinaus auch detaillierte Erläuterungen dazu erfordert, aus welchen Gründen die Beantwortung der aufgeworfenen Frage im allgemeinen Interesse liegt. Zudem bedarf es --aufgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der vorliegenden Rechtsprechung sowie dem einschlägigen Schrifttum-- der Darlegung, dass es sich um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage handelt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, 38; Lange in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, § 116 FGO Rz 186 f., jeweils m.w.N.).

5

b) Die Beschwerdeschrift genügt diesen Erfordernissen erkennbar nicht. Demgemäß ist auch nicht darauf einzugehen, dass nach Ablauf der [X.] die Revisionsentscheidung zum Urteil des [X.] (in [X.], 1239) veröffentlicht worden ist (Urteil des [X.] --[X.]-- vom 20. Januar 2009 IX R 98/07, [X.], 1248) und der [X.] die Klage abgewiesen hat, ohne auf die Frage der Geltung des § 3c Abs. 2 EStG für Veräußerungsverluste gemäß § 17 EStG einzugehen.

6

2. Die Revision kann ferner nicht deshalb zugelassen werden, weil die Klägerin nach Ablauf der [X.] mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2009 "die Anwendung des [X.]-Urteils vom 25. Juni 2009 [X.]/08 ([X.]E 225, 445) beantragt" und zugleich versichert hat, dass "für die Dauer der Kapitalgesellschaftsbeteiligungen keinerlei steuerfreie Einnahmen zugeflossen (seien)". Selbst dann, wenn man in dem Vortrag die Rüge einer sog. nachträglichen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO) sehen wollte, vermag er die Revision nicht zu eröffnen, da die Klägerin es --wie erläutert-- versäumt hat, innerhalb der [X.] den behaupteten [X.] (hier: Fortbildung des Rechts) schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, [X.]-Beschluss vom 9. Februar 1996 [X.], [X.]/NV 1996, 619, zu 3.; Gräber/Ruban, a.a.[X.], § 116 Rz 44; Lange in [X.], § 116 Rz 195, jeweils m.w.N.).

Meta

IV B 82/09

05.03.2010

Bundesfinanzhof 4. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 22. April 2009, Az: 2 K 143/05, Urteil

§ 3c EStG 2002, § 115 Abs 2 FGO, § 116 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 05.03.2010, Az. IV B 82/09 (REWIS RS 2010, 8730)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8730

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I B 151/12 (Bundesfinanzhof)

Revisionszulassung wegen Divergenz bei ausgelaufenem Recht - Ansparrücklage und formeller Bilanzenzusammenhang


X B 20/12 (Bundesfinanzhof)

Nachträgliche Divergenz


X B 117/10 (Bundesfinanzhof)

Darlegungserfordernisse bei behaupteter Divergenz und kumulativer finanzgerichtlicher Begründung


III B 146/13 (Bundesfinanzhof)

Keine Divergenz nach Aufhebung der vorgeblichen Divergenzentscheidung durch den BFH


VI B 1/14 (Bundesfinanzhof)

(Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG: Freiwilliges soziales Jahr ist keine Berufsausbildung …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.