Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2009, Az. VIII ZR 205/05

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5158

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[X.] [X.] ZR 205/05 vom 10. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Februar 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.] sowie die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des [X.] gegen das Urteil vom 29. Oktober 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a Abs. 1 und 2 ZPO statthafte und fristgerecht [X.] Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. 1 I. Es spricht viel dafür, dass die Anhörungsrüge ganz überwiegend be-reits unzulässig ist, weil es ihr an der gesetzlich vorgeschriebenen Form fehlt. Nach § 321a Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO sind der gerügte Gehörsverstoß und dessen Entscheidungserheblichkeit darzulegen. [X.] hätte der Kläger dartun müssen, welches Vorbringen in der [X.] nicht berücksichtigt hat oder inwiefern der Kläger an weiterem Vorbringen in der Revisionsinstanz durch den Senat gehindert worden ist, [X.], weshalb die Entscheidung bei Berücksichtigung dieses Vorbringens mögli-cherweise anders ausgefallen wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 21. November 2007 [X.], [X.], 378, [X.]. 3). Dafür genügen bloße (neue) 2 - 3 - Rechtsausführungen und Hinweise auf Schriftsätze in den Vorinstanzen nicht. Die Frage bedarf aber keiner Vertiefung. 3 II. Denn die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat in seinem Urteil vom 29. Oktober 2008 den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1. Soweit der Kläger geltend macht, der Senat habe übersehen, dass die vom Kläger in der [X.] eingegebenen Daten der provisions-pflichtigen Agenturgeschäfte und der umsatzpachtpflichtigen Eigengeschäfte Bestandteile der Buchführung des [X.] der Beklagten [X.] seien (§§ 238 HGB, 140 ff. [X.]), so dass sie als Handelsbücher, Unterlagen, Belege und Da-tenträger von dieser aufzubewahren seien und sich der Handelsvertreter auf die Einhaltung dieser Pflichten auch verlassen dürfe, sind diese Rechtsausführun-gen nicht entscheidungserheblich, weil der Senat die Frage, ob es der [X.] noch möglich wäre, dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen, ausdrücklich offen gelassen hat ([X.]. 12). 4 2. Zu Unrecht rügt der Kläger weiter, der Senat habe übersehen, dass nur die Beklagte über diese EDV-gestützten Daten verfüge, während die dem Kläger mitverpachtete Software die Einsicht in diese Daten, den Zugriff auf sie und ihre Auswertung verwehre und die Kassendaten vom System nach kurzer [X.] gelöscht würden. 5 a) Der Senat hat angenommen, dass der Kläger einen Buchauszug in Schriftform erhalten hat, und zwar mit den von ihm selbst erstellten und ausge-druckten Belegen, wie sie die Beklagte als Anlage [X.] zum Schriftsatz vom 28. Mai 2003 beispielhaft vorgelegt hat ([X.]. 16 ff.). Ob es sich dabei um [X.] - 4 - senjournale oder um Kassenrollen handelt, wie der Kläger mit seiner Anhö-rungsrüge geltend macht, ist unerheblich. 7 b) Soweit der Kläger meint, der Senat habe (überraschend) seine [X.] geändert, dass dem [X.] eine manuelle, nicht EDV-gestützte Auswertung solcher Zahlungsbelege zur Überprüfung der Provisions-abrechnungen nicht zumutbar sei, verkennt er, dass sich die von ihm zitierte Rechtsprechung (Senatsurteile vom 10. Juli 2002 [X.] [X.] ZR 58/00, NJW-RR 2002, 1548, unter [X.], und [X.] ZR 158/01, [X.], 499, unter [X.] [X.]; vom 12. September 2007 [X.] [X.] ZR 194/06, [X.] 2007, 2475, [X.]. 29) nicht auf § 87c HGB, sondern auf den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB und die Frage bezieht, ob dem [X.] konkrete Darlegungen zum Stamm-kundenumsatz an seiner Tankstelle im letzten Vertragsjahr möglich sind oder ob er sich dafür auf statistisches Material berufen darf. Soweit es [X.] wie hier [X.] um den Anspruch auf Buchauszug geht, gebietet § 87c Abs. 2 HGB nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21. März 2001 [X.] [X.] ZR 149/99, NJW 2001, 2333, unter [X.]) lediglich, dass der Buchauszug die geschäftlichen Vorgänge klar und übersichtlich darstellt, und hängt es von Art und Umfang der im Einzelfall anzugebenden Tatsachen ab, in welcher Form dies zu erreichen ist. Die danach an einen Buchauszug zu stellenden Anforderungen hat der [X.] mit den in ausgedruckter Form vorliegenden Kassenrollen oder -journalen als erfüllt angesehen ([X.]. 23 ff.). c) Die Rüge des [X.], der Senat habe übersehen, dass eine manuelle Auswertung der Kassenrollen eine verlässliche Prüfung der summenkumulier-ten Monatsabrechnungen der Beklagten hinsichtlich der provisionsgeminderten Kartenverkäufe nicht zulasse, steht im Widerspruch zu den im [X.] nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts. Danach entspra-chen die Monatsabrechnungen der Beklagten den Beispielen, die diese mit 8 - 5 - Schriftsatz vom 26. September 2002 (Anlagen [X.] [X.] 19) vorgelegt hat. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte zwar zunächst alle Kraftstoffverkäufe eines Mo-nats summiert abgerechnet hat, jedoch jeweils für den gleichen [X.]raum zur Provisionskorrektur eine gesonderte Abrechnung über die provisionsgeminder-ten [X.] erteilt hat, in der die einzelnen Ge-schäftsvorfälle mit Datum, Menge, Liter- und Gesamtpreis angegeben waren. Mit seiner [X.] auf Nachweisen aus der Finanzverwaltung beruhenden [X.] Auffassung, in der EDV-gestützten Buchhaltung könnten Belege und Belegab-drucke keine digitalisierten Geschäftsunterlagen, Belege und Aufzeichnungen ersetzen, möchte der Kläger lediglich eine andere materiell-rechtliche Wertung vornehmen als der Senat. 9 3. Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich geltend, der Senat gehe nicht auf den (auch) in der Revisionsinstanz erhobenen Hinweis des [X.] ein, dass nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-ten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. EG Nr. L 382 S. 17, im Folgenden: [X.]) die Abrechnung alle für die Berechnung der Provision wesentlichen Angaben zu erhalten habe und dass die authenti-sche Auslegung dieser Norm dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaf-ten vorbehalten sei. Auf dieses Vorbringen kam es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an, weil Gegenstand des Revisionsverfahrens nur noch der Anspruch auf Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB, Art. 12 Abs. 2 der [X.] war. Nach Art. 12 Abs. 2 der [X.] kann der Handelsvertreter verlangen, dass ihm alle Auskünfte, insbesondere ein Auszug aus den Büchern, gegeben werden, über die der Unternehmer [X.] und die der Handelsvertreter zur Nachprüfung des Betrags der ihm zuste-henden Provisionen benötigt. Dass sich daraus weitergehende Anforderungen 10 - 6 - an einen Buchauszug ergeben könnten als sie der Senat aus § 87c Abs. 2 HGB hergeleitet hat, hat der Kläger im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Dasselbe gilt, soweit der Kläger rügt, es bedürfe vor einer Entscheidung über den Anspruch auf Buchauszug einer Auslegung des Begriffs des Geschäfts im Sinne der §§ 87, 87a, 87c und 89b HGB, Art. 7, 8 und 10 der [X.] durch den [X.]. [X.][X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.02.2003 - 101 O 1/02 - [X.], Entscheidung vom 11.08.2005 - 23 U 61/03 -

Meta

VIII ZR 205/05

10.02.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2009, Az. VIII ZR 205/05 (REWIS RS 2009, 5158)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5158

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