Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2006, Az. VIII ZR 100/05

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1796

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 100/05 Verkündet am: 20. September 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja HGB § 87c a) Eine Vereinbarung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer, nach der die Provisionsabrechnungen des Unternehmers als anerkannt gelten, wenn der [X.] nicht innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch erhebt, ist wegen Verstoßes gegen § 87c HGB unwirksam (Bestätigung von [X.], Urteil vom 20. Februar 1964 - [X.], LM Nr. 4a zu § 87c HGB). b) Der Unternehmer genügt seiner Verpflichtung zur Erteilung eines [X.] nicht bereits dadurch, dass er dem Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit den Zugriff auf ein elektronisches Agenturinformationssystem ermöglicht, das [X.] nur den aktuellen Stand der provisionsrelevanten Daten wiedergibt und aus dem sich ein Gesamtüberblick über den [X.]raum, auf den sich der Buchauszug zu erstrecken hat, allenfalls dadurch gewinnen ließe, dass der Handelsvertreter die nur vorübergehend zugänglichen Daten "fixiert" und sammelt. [X.], Urteil vom 20. September 2006 - [X.] O[X.]

[X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2006 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] für Recht erkannt: Die Revision der [X.] gegen das Urteil des [X.] des [X.] vom 23. März 2005 wird [X.]. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger verlangt von dem beklagten Versicherungsunternehmen im Wege einer Stufenklage die Erteilung eines [X.], Abgabe der eides-stattlichen Versicherung über die Richtigkeit und Zahlung einer danach zu [X.] Provision. 1 Er war für die Beklagte seit 1985 als selbständiger Versicherungsvertre-ter tätig, zuletzt aufgrund eines schriftlichen [X.] vom 3. September 1993/27. Oktober 1993. Die Beklagte erklärte unter dem 23. März 2003 die fristlose Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung des [X.]. 2 - 3 - In Ziffer 5.2. des [X.] ist bezüglich der [X.] folgendes vereinbart: 3 "5.2. Provisions-Abrechnung/Kontensalden-Abstimmung Die gemäß den in Ziffer 5.1. erwähnten Provisionsbestimmungen gutgeschriebenen Provisionen werden monatlich an den Vertreter ausgezahlt bzw. überwiesen, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Zum Nachweis der Gutschriften bzw. Belastungen erhält der [X.] Kontoauszüge sowie Provisions- und Inkasso-Listen. (Sie dienen auch gegenüber dem Finanzamt als Einkommensnach-weis.) Die auf den dem Vertreter übermittelten [X.] ausge-wiesenen Belastungen und die dort ausgewiesenen Salden gelten als vom Vertreter ausdrücklich anerkannt, falls er nicht innerhalb von 4 Wochen ab Erhalt des Kontoauszuges hiergegen [X.] erhebt. Der Vertreter ist verpflichtet, sich um den Erhalt ei-nes Kontoauszuges selbst zu bemühen, falls er feststellen muss, dass ihm ein bestimmter Kontoauszug nicht zugegangen ist. Der Vertreter ist darüber hinaus verpflichtet, am Ende eines [X.] ein ausdrückliches [X.] dadurch abzugeben, dass er den letzten Kontoauszug und den darin aus-gewiesenen Saldo durch namentliche Unterschrift ausdrücklich gegenzeichnet. Unterlässt er dies ohne Angabe von Gründen, so gilt der Saldo als stillschweigend anerkannt." Die Beklagte stellte dem Kläger zur Abrechnung der [X.] 14-tägig Kontoauszüge zur Verfügung, denen die Provisionsbewegungen zu entnehmen waren, ferner alle drei Wochen Mahnlisten mit einer Auflistung sämtlicher [X.] betroffenen Verträge. Außerdem hatte der Kläger während der Vertragslaufzeit von der EDV-Anlage seiner Agentur aus Zugang zum EDV-Agenturinformationssystem der [X.]. 4 - 4 - Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil abgeändert, die [X.] zur Erteilung eines [X.] für die [X.] vom 1. Januar 2000 bis zum 25. März 2003 verurteilt und den Rechtsstreit hinsichtlich der weitergehenden Anträge an das [X.] zurückverwiesen. 5 6 Mit der vom Senat zugelassenen Revision wendet sich die Beklagte ge-gen ihre Verurteilung zur Erteilung eines [X.]. Entscheidungsgründe:Die Revision der [X.] hat keinen Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: 8 Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Erteilung eines [X.] für den ausgeurteilten [X.]raum aufgrund §§ 87c Abs. 2, 92 Abs. 2 HGB zu. 9 Eine Erfüllung dieses Anspruchs sei weder durch die Übersendung von [X.] und Mahnlisten noch dadurch eingetreten, dass dem Kläger während der Vertragslaufzeit der Zugang zu dem Agenturinformationssystem ("[X.]") der [X.] gewährt worden sei. 10 Die dem Kläger schriftlich übersandten Unterlagen würden dem Erfor-dernis einer geordneten, klaren und übersichtlichen Darstellung nicht gerecht. Überdies könne auch nicht festgestellt werden, dass die übersandten Informati-onen vollständig seien, insbesondere was Angaben zu [X.] und zur 11 - 5 - jeweiligen Art der ergriffenen Erhaltungsmaßnahmen sowie schwebende Ge-schäfte betreffe. 12 Der Zugriff auf das [X.] sei einem herkömmlichen Buchaus-zug schon deshalb nicht vergleichbar, weil er - jedenfalls für die [X.] bis [X.] 2002 - es allenfalls ermöglicht habe, sich die jeweiligen Daten aus [X.] Dateien "zusammenzusuchen", statt eine übersichtliche Darstellung zu verschaffen. Zudem habe der Kläger nach dem Ende des Vertragsverhältnisses auf das System keinen Zugriff mehr, während ihm ein herkömmlicher Buchaus-zug auch nach Vertragsende zur Überprüfung seiner Provisionsansprüche verbliebe. Ein Anspruch auf Erteilung eines [X.] sei auch nicht dadurch entfallen, dass der Kläger über viele Jahre keine Einwendungen gegen die Pro-visionsabrechnungen erhoben habe. Mangels eindeutigen [X.] sei hierin weder ein stillschweigendes Einverständnis mit den Abrechnungen noch ein Verzicht auf etwaige weitere Provisionen zu sehen. Ebenso wenig könne sich die Beklagte auf die in Ziffer 5.2. des [X.] enthalte-ne Anerkennungsklausel berufen. Diese Vertragsbestimmung sei wegen [X.] gegen §§ 87c Abs. 5, 92 HGB unwirksam. 13 Schließlich greife der von der [X.] erhobene Einwand rechtsmiss-bräuchlichen Verhaltens nicht durch. Dafür, dass der Kläger nur eine "formale Rechtsposition" einsetze, um von der [X.] möglichst hohe Ausgleichsan-sprüche zu "erpressen", bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ebenso wenig könne die Beklagte dem Begehren des [X.] auf Erteilung eines [X.] entgegenhalten, dass dessen Erstellung für sie einen unverhält-nismäßig hohen Aufwand verursache. Die Beklagte hätte sich bei der [X.] ihrer Buchführung vielmehr von vornherein darauf einstellen müssen, dass 14 - 6 - ein Buchauszug mit möglichst geringem eigenen Aufwand erstellt werden kön-ne. Soweit durch organisatorische Versäumnisse in dieser Hinsicht ein erhebli-cher Arbeitsaufwand entstehen sollte, gehe das zu Lasten der [X.]. II. 15 Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des [X.] aus § 87c Abs. 2 HGB bejaht. Diesen Anspruch hat die Beklagte entgegen der [X.] der Revision nicht bereits dadurch erfüllt, dass sie dem Kläger regel-mäßig Abrechnungen und Kontoauszüge übersandt und ihm während der [X.] Zugang zu ihrem elektronischen Agenturinformationssystem ([X.]) gewährt hat. 16 Der Buchauszug dient dem Zweck, dem Handelsvertreter die Möglichkeit zu verschaffen, Klarheit über seine Provisionansprüche zu gewinnen und die vom Unternehmer erteilte Abrechnung zu überprüfen. Aus diesem Grund muss der Buchauszug eine vollständige, geordnete und übersichtliche Darstellung aller Angaben enthalten, die für die Provision von Bedeutung sind, die der [X.] mithin zur Überprüfung der Provisionsansprüche benötigt (Senat, Urteil vom 21. März 2001 - [X.] ZR 149/99, NJW 2001, 2333 unter II). Diesen Anforderungen werden, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, die von der [X.] dem Kläger zur Verfügung gestellten Informationen in mehrfa-cher Hinsicht nicht gerecht. 17 Die Beklagte hat schon nicht dargetan, dass sie in den dem Kläger über-sandten Schriftstücken alle Angaben gemacht hat, die ein Buchauszug zu ent-halten hat. Dazu gehören nach der Rechtsprechung des Senats unter anderem 18 - 7 - vollständige Angaben zu etwaigen Stornierungsgründen und zur Art der ergrif-fenen Erhaltungsmaßnahmen sowie die Aufnahme schwebender Geschäfte oder solcher, aus denen sich möglicherweise ein Provisionsanspruch ergeben kann (Urteil vom 21. März 2001 aaO unter [X.]). Dass die Kontoauszüge und Mahnlisten, die dem Kläger regelmäßig übersandt worden sein sollen, und die im Einzelfall hinzukommenden Stornogefahrmitteilungen dazu alle erforderli-chen Angaben enthielten, hat das Berufungsgericht anhand der von der [X.] exemplarisch zu den Akten gereichten Schriftstücke nicht festzustellen ver-mocht. Diese tatrichterliche Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und ist daher der revisionsrechtlichen Nachprüfung zugrunde zu legen. Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizupflichten, dass die dem Klä-ger fortlaufend übersandten Unterlagen nicht geeignet sind, ihm eine einem ordnungsgemäßen Buchauszug vergleichbare geordnete und übersichtliche Darstellung aller provisionsrelevanten Daten zu verschaffen, und dass der [X.] sich nicht darauf verweisen lassen muss, die ihm übersandten [X.] selbst chronologisch zu ordnen und aufzubewahren, um sich daraus die für die Nachprüfung der Provisionsabrechnungen erforderlichen Informatio-nen zusammenzusuchen. 19 Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Auffassung des [X.], die Beklagte sei ihrer Verpflichtung, dem Kläger eine geordnete und übersichtliche Darstellung aller provisionsrelevanten Daten zu überlassen, auch nicht dadurch nachgekommen, dass sie dem Kläger während der [X.] den Zugriff auf ihr elektronisches Agenturinformationssystem C. ermöglicht habe. Dies folgt schon daraus, dass das [X.] der [X.] nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nur den jeweils aktuellen Stand der fraglichen Daten wiedergibt. Ein Gesamtüberblick über den [X.]raum bis einschließlich August 20 - 8 - 2002 hätte sich daraus, wie auch die Revision nicht verkennt, allenfalls dadurch gewinnen lassen, dass der Kläger die nur vorübergehend zugänglichen Daten jeweils "fixiert" und gesammelt hätte. Darauf muss sich der Handelsvertreter indessen ebenso wenig verweisen lassen wie auf eine geordnete Aufbewah-rung ihm übermittelter schriftlicher Unterlagen. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, für die [X.] seit September 2002 sei es mit Hilfe des C.

-Systems möglich, einen Buchauszug "auf Knopfdruck" zu erstellen, steht dies dem An-spruch des [X.] auf Erteilung eines [X.] durch die Beklagte [X.] deswegen nicht entgegen, weil der Kläger nach den unangegriffenen [X.] des Berufungsgerichts seit seinem Ausscheiden aus der [X.] keinen Zugriff mehr auf das System hat. 2. Frei von Rechtsfehlern ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne dem Anspruch auf Erteilung eines [X.] nicht ent-gegenhalten, der Kläger habe die Provisionsabrechnungen - stillschweigend - anerkannt. 21 Nach der Rechtsprechung des [X.] kann der [X.] zwar den Anspruch auf Erteilung eines [X.] aus § 87c Abs. 2 HGB als Grundlage für weitere Provisionsansprüche nicht mehr geltend ma-chen, wenn er sich mit dem Unternehmer über die Abrechnung der Provisionen geeinigt hat (Senat, Urteil vom 29. November 1995 - [X.] ZR 293/94, [X.], 309 = NJW 1996, 588 unter II 1 m.w.Nachw.). Ein Einverständnis mit den [X.] und damit das Anerkenntnis, keine weiteren Ansprüche zu haben, kann jedoch im Allgemeinen nicht aus einem untätigen Verhalten des Handelsvertreters gefolgert werden; für eine Einigung über die Abrechnung zwischen Unternehmer und Handelsvertreter bedarf es vielmehr in der Regel einer eindeutigen Willenserklärung des Handelsvertreters (Senat aaO m.w.Nachw.). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.] - 9 - [X.], dass an die Annahme eines konkludent erklärten Verzichts grund-sätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (z.B. Urteil vom 16. November 1993 - [X.] = [X.], 13 unter II 2 b; Urteil vom 22. Juni 1995 - [X.] = [X.], 1677 unter [X.]). Deswegen ist allein in dem Umstand, dass der Kläger über mehrere Jahre hinweg die Abrechnungen der [X.] widerspruchslos hingenommen hat, weder ein stillschweigend erklär-tes Einverständnis mit den Abrechnungen noch ein Verzicht auf weitere [X.] für nicht durchgeführte Geschäfte zu sehen (vgl. Senat aaO). Die jahrelange widerspruchslose Hinnahme der Provisionsabrechnungen der [X.] durch den Kläger ist auch nicht deswegen als Anerkenntnis der Provisionsabrechnungen zu werten, weil dies in Ziffer 5.2. des [X.] so vorgesehen ist. Denn diese Bestimmung ist wegen [X.] gegen die zwingende Vorschrift des § 87c HGB unwirksam. Der An-nahme eines sich ständig wiederholenden negativen Schuldanerkenntnisses des Handelsvertreters durch Schweigen auf die Provisionsabrechnungen des Unternehmers stehen die dem Schutz des meist wirtschaftlich schwächeren Handelsvertreters dienenden §§ 87a Abs. 5, 87c Abs. 5 HGB entgegen (Senat aaO unter II 2). Denn diese Annahme führt ebenfalls zu einer gegen die ge-nannten Bestimmungen verstoßenden Beschränkung der Ansprüche des [X.]s auf Erteilung eines [X.] und Zahlung von Provision für die Zukunft. Sie nötigt ihn, Abrechnungen des Unternehmers künftig zu wider-sprechen, um insoweit ein (sich ständig wiederholendes) negatives Schuldan-erkenntnis zu vermeiden. Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat und auch die Revision nicht verkennt, hat der [X.] deshalb eine Ver-einbarung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer, nach der dessen [X.] mangels Widerspruchs des Handelsvertreters innerhalb einer be-stimmten Frist als genehmigt gelten soll, wegen Verstoßes gegen § 87c Abs. 5 HGB als unwirksam angesehen (Urteil vom 20. Februar 1964 - [X.], 23 - 10 - LM Nr. 4a zu § 87c HGB unter [X.]; vgl. auch Urteil vom 19. November 1982 - [X.] = LM Nr. 11 zu § 87a HGB unter [X.]; Senatsurteil vom 29. November 1995 aaO unter II 2 b; ebenso [X.] [X.], 470, 471; [X.] VersR 1980, 623; OLG Karlsruhe BB 1980, 226; [X.] 1979, 442). An dieser Rechtsprechung, die auch im Schrifttum über-wiegend Zustimmung gefunden hat ([X.]/Boujong/[X.]/Löwisch, HGB, § 87c Rdnr. 50, MünchKommHGB/v. [X.], § 87c Rdnr. 83, [X.]/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., § 87c Rdnr. 20; [X.], [X.]recht, 3. Aufl., § 87c Rdnr. 29), hält der Senat ungeachtet abwei-chender Auffassungen in Rechtsprechung ([X.], [X.] 1985, 2399, [X.], 578; [X.] [X.], 1238) und Literatur (Müller-Stein, [X.], 830, 831; [X.], [X.], 781, 782; Scherer, BB 1996, 2205, 2209) fest. 3. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte das Verlan-gen des [X.] nach Erteilung eines [X.] jedenfalls deswegen als rechtsmissbräuchlich beurteilen müssen, weil der Kläger, ohne konkrete Zweifel an der Abrechnung der [X.] geltend machen zu können, nur eine formale Rechtsposition für sachfremde Zwecke ausnützen und einen Anspruch durch-setzen wolle, der bei der [X.] außergewöhnlich hohe Kosten auslöse, die in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem realistischerweise allenfalls verbleibenden Provisionsanspruch des [X.] stünden. Das Berufungsgericht hat für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des [X.] keine hinreichenden Anhaltspunkte feststellen können. Vom Berufungsgericht übersehene Gesichts-punkte zeigt auch die Revision nicht auf. Die Belastung mit außergewöhnlich hohen Kosten, die mit der Erstellung des [X.] verbunden sind, kann der Unternehmer, wie auch die Revision nicht verkennt, dem Anspruch auf Er-teilung eines [X.] nach der Rechtsprechung des Senats nicht mit [X.] - 11 - folg entgegenhalten (Urteil vom 21. März 2001 aaO unter [X.]). Auch daran hält der Senat fest. Ball [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.04.2004 - 2 O 287/03 - O[X.], Entscheidung vom [X.] - 19 U 71/04 -

Meta

VIII ZR 100/05

20.09.2006

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2006, Az. VIII ZR 100/05 (REWIS RS 2006, 1796)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1796

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