Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2018, Az. I ZR 11/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 13482

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:220218BIZR11.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 11/16
vom
22. Februar
2018
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 22. Februar
2018
durch die Richter Prof.
Dr.
Koch, Prof. Dr. Schaffert, die Richterin Dr. [X.], [X.] Feddersen
und die Richterin Dr. Schmaltz

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 21. September
2017
wird auf Kosten der
Klägerin
zurückgewiesen.

Gründe:
[X.] Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige An-hörungsrüge ist nicht begründet.
Die Klägerin
rügt
ohne Erfolg, der Senat habe mit den Ausführungen in Randnummer 70 seines Urteils vom 21.
September 2017 die Anforderungen an substantiierten Sachvortrag der Klägerin überspannt und damit ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Der Senat hat an dieser Stelle seines Urteils ausgeführt:
Die Revision macht erfolglos geltend, das Berufungsgericht habe die Anforderun-gen an einen schlüssigen Sachvortrag der Klägerin zum Einsatz einer Bildfilter-software überspannt. Bei der Zumutbarkeit von Überwachungsmaßnahmen des Betreibers einer Internetplattform handelt es sich um eine anspruchsbegründen-de Voraussetzung, deren tatsächliche Grundlage regelmäßig der Anspruchsteller darzulegen hat (vgl. [X.], Urteil vom 26. November 2015 -
I [X.], [X.]Z 208, 82 Rn. 40 -
Störerhaftung des [X.]). Die Beklagte hat einge-wandt, sie könne eine Begrenzung der angezeigten Lichtbilder nur insoweit be-wirken, als sie bestimmte Suchbegriffe sperre und dadurch verhindere, dass die Anfrage an die Suchmaschine [X.] weitergeleitet werde. Auf die technischen Abläufe der [X.], die vom Suchdienst [X.] technisch generierten [X.], die Indexierung der Inhalte und die -
nicht bild-, sondern textgesteuer-ten -
Bildersuchprozesse selbst könne sie keinen Einfluss nehmen. Unter diesen Umständen hätte es näherer Darlegungen der Klägerin bedurft, in welcher Weise 1
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die Beklagte durch den Einsatz einer [X.] den Zugriff auf [X.] auf den Servern von [X.] gespeicherte Vorschaubilder hätte [X.] können. Dass die von der Klägerin angeführte [X.] auf diese technischen Gegebenheiten zugeschnitten ist, ist nicht ersichtlich und macht auch die Revision nicht geltend.
Die Klägerin beruft sich vergeblich darauf, ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 20. August 2010 zum Einsatz einer Bildfiltersoftware habe entgegen der Ansicht des Senats den nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu stel-lenden Anforderungen an schlüssigen Sachvortrag entsprochen.
Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 20. August 2010 zwar
vorgetra-gen
und unter Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ge-stellt, dass es mittlerweile marktgängige [X.] gebe, die die technische Möglichkeit einer einzelfallbezogenen Filterung von Suchergebnis-sen vor Wiedergabe in einer Vorschaubildanzeige biete. Sie hat aber nicht [X.], in welcher Weise die Beklagte durch den Einsatz einer solchen Bilder-kennungssoftware den Zugriff auf bestimmte auf den Servern von [X.] ge-speicherte Vorschaubilder hätte unterbinden können.
Eines solchen Vortrags hätte es jedoch im Hinblick auf die vom Berufungsgericht festgestellten und von der Beklagten vorgetragenen Umstände des Streitfalls bedurft.
Nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts führt die Beklagte die Bilderrecherche nicht selbst durch, sondern eröffnet den Nutzern ihres [X.] lediglich die Möglichkeit, auf den Internetsuchdienst von [X.] zuzu-greifen. Dazu hat sie auf ihrer Webseite einen Link zu [X.] gesetzt, so dass bei Eingabe eines Suchbegriffs in die Suchmaske der Beklagten, die von [X.] zu diesem Begriff indexierten Vorschaubilder abgerufen und auf der Webseite der Beklagten in Ergebnislisten angezeigt werden (vgl. Randnum-mer
2 des [X.]). Die Beklagte hat dazu vorgetragen, sie könne eine Begrenzung der angezeigten Lichtbilder nur insoweit bewirken, als sie bestimm-te Suchbegriffe sperre und dadurch verhindere, dass die Anfrage an die Such-4
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maschine [X.] weitergeleitet werde. Auf die technischen Abläufe der [X.], die vom Suchdienst [X.] technisch generierten Ergebnisse, die Indexierung der Inhalte und die -
nicht bild-, sondern textgesteuerten -
Bilder-suchprozesse selbst könne sie keinen Einfluss nehmen. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass es unter diesen Umständen näherer Darlegungen der Klägerin dazu bedurft
hätte, in welcher Weise die Beklagte die [X.] in ihr Internetangebot integrieren konnte (vgl. Rand-nummer 68 des [X.]).
Dazu hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 20. August 2010 nichts vorgetragen.
I[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch
Schaffert
[X.]

Feddersen
Schmaltz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.12.2010 -
310 O 331/09 -

O[X.], Entscheidung vom 10.12.2015 -
5 U 6/11 -

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Meta

I ZR 11/16

22.02.2018

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2018, Az. I ZR 11/16 (REWIS RS 2018, 13482)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13482

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I ZR 11/16

I ZR 174/14

I ZR 35/11

X ZR 69/11

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