Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2001, Az. 4 StR 266/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1704

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] StR 266/01vom7. August 2001in der Strafsachegegenwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr [X.] 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2001beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. April 2001 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.Die Sache wird zur Entscheidung der Frage, ob der Be-schwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsauflagen-beschluß des [X.] vom 2. April 2001 abge-holfen wird, an das [X.] zurückgegeben.Auf die Durchführung des [X.] nach § 306Abs. 2 StPO kann hier nicht verzichtet werden (vgl. [X.], 392, 393; [X.], Beschluß vom 5. Februar 1997 - 5 [X.]/96 m.w.[X.] 3 -Falls die Strafkammer der Beschwerde nicht abhilft, wird [X.] dem nunmehr als Beschwerdegericht zuständigenOberlandesgericht vorzulegen sein.[X.] Athing

Meta

4 StR 266/01

07.08.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2001, Az. 4 StR 266/01 (REWIS RS 2001, 1704)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1704

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.