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PDF anzeigen[X.] StR 266/01vom7. August 2001in der Strafsachegegenwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr [X.] 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2001beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. April 2001 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.Die Sache wird zur Entscheidung der Frage, ob der Be-schwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsauflagen-beschluß des [X.] vom 2. April 2001 abge-holfen wird, an das [X.] zurückgegeben.Auf die Durchführung des [X.] nach § 306Abs. 2 StPO kann hier nicht verzichtet werden (vgl. [X.], 392, 393; [X.], Beschluß vom 5. Februar 1997 - 5 [X.]/96 m.w.[X.] 3 -Falls die Strafkammer der Beschwerde nicht abhilft, wird [X.] dem nunmehr als Beschwerdegericht zuständigenOberlandesgericht vorzulegen sein.[X.] Athing
Meta
07.08.2001
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2001, Az. 4 StR 266/01 (REWIS RS 2001, 1704)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1704
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