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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.] 127/12
2 AR 1/12
vom
4.
April 2012
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen
vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
hier:
Bewährungsaufsichtsverfahren
[X.].: 103 [X.]/08 Staatsanwaltschaft Amberg
[X.].: 4 Ds 105 Js 5591/05 [X.]
[X.].: [X.] Ds 103 [X.]/08 [X.]
[X.].: [X.]/07 [X.] (I)
[X.].: [X.]/11 [X.] ([X.])
[X.].: 6 [X.] 4/11 Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg
-
2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 4.
April 2012 beschlossen:
Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Ent-scheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des [X.] vom 20.
April 2009 -
4
Ds 103 [X.]/08
-
ist die Strafvollstreckungskammer beim
[X.].
Gründe:
I.
Gegen den Verurteilten wurde durch Urteil des [X.] vom 20.
April 2009 (4 Ds 103 [X.]/08) eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt. Seit dem 19.
März 2007 überwacht die Strafvollstreckungskammer des [X.] die Bewährung be-züglich einer gegen den Verurteilten ebenfalls vom [X.]
mit Urteil vom 8.
Dezember 2005
(4
Ds 105 Js 5591/05) verhängten [X.] Freiheitsstrafe. Die Bewährungsüberwachung in diesem Verfahren war von der Strafvollstreckungskammer übernommen worden, weil der Verurteilte zuvor Strafhaft in der [X.] verbüßt hatte und ein Strafrest noch zur [X.] ausgesetzt, mithin die Vollstreckung der seiner Inhaftierung zugrunde ge-legenen Freiheitsstrafen noch nicht beendet war.
1
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3
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Das [X.] hat mit Beschluss vom 19.
Juli 2011 die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur [X.] aus seinem Urteil vom 20.
April 2009 ergeben, der [X.] des [X.] übertragen. Diese hält sich für unzuständig und möchte die Bewährungsaufsicht auch hinsichtlich des Urteils vom 8.
Dezember 2005 dem [X.] übertragen.
[X.].
Zuständig für die Bewährungsaufsicht hinsichtlich beider Urteile des [X.] ist die Strafvollstreckungskammer beim [X.]. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:
"Der [X.] ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des [X.] berufen (§
14 StPO).
Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen in dem Verfahren 4
Ds 103 [X.]/08 ist die
Strafvollstreckungskammer des [X.] entsprechend §
462a Abs.
4 Satz
3 in Verbindung mit Abs.
1 Satz
2 StPO.
Vorliegend ist die Strafvollstreckungskammer des [X.] gemäß §
462a Abs.
4 Satz
3 StPO kraft Fortwirkungszuständigkeit für die [X.] aus der Verurteilung des [X.] vom 8.
Dezember 2005 (4
Ds 105 Js 5591/05 / [X.]/2007) zuständig geblieben, auch nachdem die Vollstreckung der Frei-heitsstrafen, durch welche die Zuständigkeit der [X.] begründet worden ist, seit dem 5.
April 2007 vollständig erledigt ist (BGHSt 28, 82; [X.] in KK StPO 6.
Auflage §
472a Rn
13). Die [X.] endet erst, wenn die Vollstreckung aller Strafen, hinsichtlich derer
ihre Zuständigkeit auf-grund des Konzentrationsprinzips entstanden ist, vollständig erledigt ist oder der Verurteilte in eine Justizvollzugsanstalt im Bezirk einer anderen 2
3
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4
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Strafvollstreckungskammer aufgenommen ist (BGH NStZ-RR
2008, 124; [X.], 951).
Die Fortsetzungszuständigkeit der [X.] in dem Verfahren 4
Ds 105 Js 5591/05 begründet im Ergebnis aber auch entsprechend §
462a Abs. 4 Satz
3 StPO die Zuständigkeit der Strafvoll-streckungskammer in dem Verfahren 4 Ds
103 [X.]/08. Dies ent-spricht dem mit §
462a Abs. 4 StPO verbundenen gesetzgeberischen Zweck, eine Entscheidungszersplitterung in der Überwachung des [X.] zu vermeiden, die zu mangelnder Unterrichtung des einen Ge-richts über die von dem anderen Gericht beabsichtigten Entscheidungen und zu in ihrer Würdigung der Täterpersönlichkeit und ihrer [X.] Zielsetzung geradezu entgegengesetzten Entscheidungen führen könnte ([X.] 7/550, Seite
313; [X.], 951; [X.] in KK StPO 6.
Auflage §
462a Rn
33). Es entscheidet daher immer nur ein Gericht, wobei die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer stets die Zustän-digkeit der Gerichte des ersten [X.] verdrängt ([X.] aaO Rn
3). Der von der Strafvollstreckungskammer vorgeschlagene Lösungsweg, die Bewährungsaufsicht für das bei ihr anhängige Verfahren 4
Ds 105 Js 5591/05 an das [X.] gemäß §
462a Abs.
4 Satz
1 und 2 i.V.m Abs.
3 Satz
2 StPO abzugeben, steht weder mit dem vorbe-zeichneten gesetzgeberischen Zweck des §
462a StPO noch mit §
462a Abs.
1 Satz
3 StPO im Einklang, wonach die Strafvollstreckungskammer nur die dort genannten Entscheidungen an das Gericht des ersten [X.] abgeben kann; die Abgabe der nachträglichen Entschei-dungen über die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß §
453 StPO gehört nicht dazu."
Dem schließt sich der Senat an.
Fischer
[X.]
Berger
Eschelbach
Ott
4
Meta
04.04.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2012, Az. 2 ARs 127/12 (REWIS RS 2012, 7476)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7476
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 ARs 498/10 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 441/10 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 128/06 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 498/10 (Bundesgerichtshof)
Strafvollstreckung: Fortdauernde Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für den Bewährungswiderruf
2 ARs 139/15 (Bundesgerichtshof)
Strafvollstreckung: Fortdauer der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die Bewährungsüberwachung
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