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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Jugendhilfeleistung; örtliche Zuständigkeit
Die Revision gegen das Urteil des [X.] für das [X.] vom 27. Februar 2012 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann zur Klärung des [X.] der in § 86 Abs. 5 Satz 3 [X.] angeordneten entsprechenden Anwendung des § 86 Abs. 4 [X.] beitragen.
Meta
5 B 33/12, 5 B 33/12 (5 C 25/12)
13.08.2012
Bundesverwaltungsgericht 5. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. Februar 2012, Az: 12 A 2478/11, Urteil
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 86 Abs 5 S 3 SGB 8, § 86 Abs 4 SGB 8
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.08.2012, Az. 5 B 33/12, 5 B 33/12 (5 C 25/12) (REWIS RS 2012, 3982)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3982
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 B 52/09 (Bundesverwaltungsgericht)
Revisionszulassung; anderer Sachverhalt; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Kein Wechsel des örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers bei einem einheitlichen Gesamthilfebedarf
5 C 25/12 (Bundesverwaltungsgericht)
Jugendhilfe; Kostenerstattungsanspruch; örtliche Zuständigkeit
5 C 25/11 (Bundesverwaltungsgericht)
Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege; Schutz der Einrichtungsorte; Hilfe zur Erziehung; Hilfe für junge Volljährige
5 C 10/19 (Bundesverwaltungsgericht)
Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe für eine der Leistung nach § 19 SGB VIII …
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