Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.08.2012, Az. 5 B 33/12, 5 B 33/12 (5 C 25/12)

5. Senat | REWIS RS 2012, 3982

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Gegenstand

Jugendhilfeleistung; örtliche Zuständigkeit


Gründe

1

Die Revision gegen das Urteil des [X.] für das [X.] vom 27. Februar 2012 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann zur Klärung des [X.] der in § 86 Abs. 5 Satz 3 [X.] angeordneten entsprechenden Anwendung des § 86 Abs. 4 [X.] beitragen.

Meta

5 B 33/12, 5 B 33/12 (5 C 25/12)

13.08.2012

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. Februar 2012, Az: 12 A 2478/11, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 86 Abs 5 S 3 SGB 8, § 86 Abs 4 SGB 8

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.08.2012, Az. 5 B 33/12, 5 B 33/12 (5 C 25/12) (REWIS RS 2012, 3982)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3982

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