Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.12.2012, Az. 5 C 25/11

5. Senat | REWIS RS 2012, 388

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Gegenstand

Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege; Schutz der Einrichtungsorte; Hilfe zur Erziehung; Hilfe für junge Volljährige


Leitsatz

1. § 89a Abs. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) begründet einen eigenständigen Kostenerstattungsanspruch auch in solchen Fallgestaltungen, in denen ein Anspruch nach § 89a Abs. 1 SGB VIII zuvor deshalb nicht bestand, weil der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständige Träger der Jugendhilfe vorher aufgrund anderer Bestimmungen für die Hilfeleistung zuständig war.

2. § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vermittelt den Einrichtungsorten Schutz vor unangemessenen Kostenbelastungen nur für den Zeitraum, in der die nach dieser Vorschrift maßgebende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einrichtung, anderen Familie oder sonstigen Wohnform hatte.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten, die er für die Leistung von Hilfe zur Erziehung und von Hilfe für junge Volljährige aufgewendet hat. Die Beklagte macht im Wege der Widerklage die Rückzahlung bereits gewährter Erstattungsleistungen geltend.

2

Der am 8. November 1985 geborene Hilfeempfänger fand nach dem Tod seiner Mutter im September 1991 Aufnahme in Pflegefamilien, die im Zuständigkeitsbereich des [X.] wohnhaft waren. Sein Vater, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuvor ebenfalls im Zuständigkeitsbereich des [X.] hatte, verbüßte im [X.]raum von November 1996 bis April 1999 in der im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gelegenen Justizvollzugsanstalt eine Strafhaft. Nach seiner Haftentlassung war er bis Ende Juni 2006 im Zuständigkeitsbereich der Beklagten wohnhaft.

3

Der Kläger leistete in dem [X.]raum von September 1991 bis zum 7. November 2003 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege sowie in dem [X.]raum vom 8. November 2003 bis Ende Juni 2006 Hilfe für junge Volljährige. Einen Anspruch des [X.] auf Erstattung der seit April 1999 angefallenen Hilfeleistungen erkannte die Beklagte unter dem Vorbehalt des Widerrufs im Falle eines Irrtums über die Auslegung rechtlicher Bestimmungen an. In der Folgezeit stellte sie die Erstattung der Leistungen zunächst teilweise, hiernach zur Gänze ein. Im Februar 2003 machte sie ihrerseits gegenüber dem Kläger fristwahrend einen Anspruch auf Rückgewährung der bereits erstatteten Leistungen geltend.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 7 178,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 v.H. über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie die ab dem 1. Juni 2004 bis zum 30. Juni 2006 für den Hilfeempfänger erbrachten notwendigen Jugendhilfeaufwendungen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 v.H. über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit der jeweiligen Erstattungsansprüche zu erstatten, und die Widerklage der Beklagten abgewiesen.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Kläger könne gemäß § 89a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 [X.] die Erstattung derjenigen Kosten beanspruchen, die er nach der Haftentlassung des [X.] für die Hilfeleistungen aufgewendet habe. Dem widerstreite nicht, dass er als Träger der öffentlichen Jugendhilfe schon vor seiner örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 [X.] auf der Grundlage des § 86 Abs. 1 Satz 3 [X.] örtlich zuständig gewesen sei und deshalb ein Kostenerstattungsanspruch im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 1 [X.] infolge der Identität von leistungspflichtigem und erstattungspflichtigem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht bestanden habe. Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 1 [X.] sei auch dann anzunehmen, wenn diese auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen basiere. Werde ein Pflegling - wie hier - in eine Pflegestelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des bereits zuvor örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers vermittelt, sei dies nicht anders zu beurteilen als ein Fall der "Vermittlung" in eine Pflegestelle "von außen". Der Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs stehe nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Denn die Beklagte habe gegen den Kläger nicht ihrerseits einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89e [X.], da der nach dieser Norm garantierte Schutz der Einrichtungsorte jedenfalls nur für die [X.] gelte, in der die nach der Vorschrift maßgebende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer entsprechenden Einrichtung gehabt habe. Eine Erstreckung des Anwendungsbereichs der Norm auf die [X.] nach dem Verlassen der Einrichtung habe in deren Wortlaut keine Andeutung gefunden. Die Widerklage mit dem Antrag, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 31 402,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 v.H. über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sei unbegründet, da einer Rückabwicklung der Erstattungsleistungen entgegenstehe, dass diese auf der Grundlage des § 89a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 [X.] erbracht worden seien.

6

Zur Begründung ihrer Revision rügt die Beklagte, die Annahme des Berufungsgerichts, § 89a [X.] erfasse auch den Fall, dass ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe zunächst nach § 86 Abs. 1 bis 5 [X.] beziehungsweise nach § 86 Abs. 6 [X.] zuständig sei und dies nach § 86 Abs. 6 [X.] auch nach einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts eines Elternteils bleibe, verstoße gegen Bundesrecht. § 89a Abs. 3 [X.] verweise auf § 89a Abs. 1 Satz 1 [X.] und setze voraus, dass ein Kostenerstattungsanspruch nach dieser Vorschrift bestehe. Die Widerklage sei begründet, weil ihr gegen den Kläger nach § 89e Abs. 1 Satz 1 [X.] ein Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe von 14 374,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 v.H. über dem Basiszinssatz zustehe. § 89e [X.] finde auch in den Fällen des § 86 Abs. 6 [X.] Anwendung. Andere Vorschriften, die es [X.] erlauben würden, die aus der örtlichen Präsenz der Einrichtung folgenden finanziellen Belastungen abzufedern, existierten nicht. Der von § 89e [X.] bezweckte lückenlose Schutz der Einrichtungsorte ende nicht mit dem Verlassen der Einrichtung.

7

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

8

1. Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beklagte ihre Widerklage zurückgenommen hat. Insoweit sind die Vorentscheidungen wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

9

2. Soweit die Revision infolge der [X.] nicht gegenstandslos geworden ist, ist sie unbegründet. Das angefochtene Urteil steht mit Bundesrecht im Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.] gegen das der Klage stattgebende und die Widerklage abweisende Urteil des [X.] zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist begründet (a). Die Widerklage ist, soweit über sie noch zu entscheiden war, unbegründet (b).

a) Im Einklang mit § 89a Abs. 3 des [X.] (Art. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 <[X.] 1163>) - [X.] - i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 ([X.]) hat das Berufungsgericht die Beklagte als verpflichtet erachtet, dem Kläger die Kosten der von ihm ab dem 15. April 1999 bis zum 30. Juni 2006 erbrachten Leistungen zu erstatten (aa). Den hiergegen seitens der [X.] erhobenen Einwand der unzulässigen Rechtsausübung und den diesem zugrunde liegenden (Rück-)Erstattungsanspruch hat es zu Recht für unbegründet gehalten (bb).

aa) § 89a Abs. 3 des [X.] (Art. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 <[X.] 1163>) - [X.] - i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 ([X.]) ist eine eigenständige Anspruchsgrundlage (1). Deren Voraussetzungen lagen in dem in Rede stehenden Zeitraum vom 15. April 1999 bis zum 30. Juni 2006 vor (2). Der Eintritt der Volljährigkeit lässt die [X.] nach § 89a Abs. 3 [X.] nicht entfallen (3). [X.] ist der Kläger (4).

(1) Entgegen der Auffassung der [X.] begründet § 89a Abs. 3 [X.] einen eigenständigen Kostenerstattungsanspruch. Nach § 89a Abs. 3 [X.] wird, wenn sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 [X.] maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt ändert, der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 [X.] örtlich zuständig geworden wäre. Die Bestimmung räumt einem örtlichen Träger der Jugendhilfe das Recht ein, von einem anderen Träger der Jugendhilfe eine Kostenerstattung zu verlangen. Der [X.] steht nicht entgegen, dass § 89a Abs. 3 [X.] im Zusammenhang mit dem Merkmal "während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1" auf § 89a Abs. 1 [X.] Bezug nimmt. Mit dieser Verweisung wird allein das Merkmal "Gewährung einer Leistung" konkretisiert.

(2) Die Voraussetzungen des § 89a Abs. 3 [X.] liegen vor. Der Kläger hat eine Leistung nach § 89a Abs. 1 [X.] erbracht ((a)). § 89a Abs. 3 [X.] setzt keinen bestehenden Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 Satz 1 [X.] voraus ((b)). Der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 [X.] maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt hat sich während der Gewährung der in Rede stehenden Jugendhilfeleistung geändert und die (fiktive) örtliche Zuständigkeit der [X.] begründet ((c)).

(a) Die Kosten, deren Erstattung der Kläger begehrt, entstanden durch eine Leistung nach § 89a Abs. 1 [X.].

Der Erstattungsanspruch des § 89a Abs. 3 [X.] bezieht sich auf Leistungen nach § 89a Abs. 1 [X.]. Das sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 [X.] aufgewendet hat. Nach § 86 Abs. 6 [X.] ist für den Fall, dass ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleiben bei dieser Pflegeperson zu erwarten ist, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Kläger hat Kosten aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 [X.] erbracht. Nachdem der Hilfebedürftige zwei Jahre bei einer Pflegefamilie mit gewöhnlichem Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des [X.] gelebt hatte, war dessen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 [X.] für die dem Hilfebedürftigen gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§ 27 i.V.m. § 33 [X.] jeweils i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998) begründet. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger dem Hilfebedürftigen bereits zuvor Hilfe gewährt hatte. Die Begründung der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 [X.] setzt keinen Wechsel des Leistungsträgers voraus (vgl. BTDrucks 13/3082 [X.]). Die örtliche Zuständigkeit des [X.] blieb bestehen, nachdem der Hilfebedürftige volljährig geworden war und ihm Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 [X.] i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 beziehungsweise des Gesetzes vom 8. September 2005 ([X.]) gewährt wurde (§ 86a Abs. 4 Satz 1 [X.]).

Bei der dem Hilfebedürftigen zunächst in Form der Vollzeitpflege und danach als Hilfe für junge Volljährige gewährten Hilfen handelt es sich um eine einheitliche Leistung, die Grundlage eines Erstattungsanspruchs nach § 89a Abs. 3 [X.] sein kann.

Der Leistungsbegriff des § 89a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 [X.] entspricht dem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff des Kinder- und Jugendhilferechts. Danach sind sämtliche zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderliche Maßnahmen und Hilfen eine einheitliche Leistung, zumal wenn sie im Einzelfall nahtlos aneinander anschließen, also ohne beachtliche zeitliche Unterbrechung gewährt werden. Die Leistungsgewährung wird mit Blick darauf, dass der [X.] regelmäßig auf einen längeren Zeitraum angelegt ist, durch Anpassungen an den individuellen Bedarf nicht unterbrochen. Dies gilt auch dann, wenn diese - wie hier - zu einem Wechsel der Rechtsgrundlage für die Hilfegewährung führen (stRspr, vgl. Urteil vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 5 C 17.09 - [X.] 436.511 § 86 [X.]/[X.] Nr. 12 Rn. 15 m.w.N.). Gemessen daran sind die dem Hilfebedürftigen gewährten Hilfen als einheitliche Leistung anzusehen, was auch in § 89a Abs. 1 Satz 2 [X.] zum Ausdruck kommt.

(b) Dem Erstattungsanspruch des [X.] steht nicht entgegen, dass er hinsichtlich der von ihm aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 [X.] aufgewendeten Kosten keinen Erstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 [X.] hatte, weil er bereits zuvor der zuständige Hilfeträger war. § 89a Abs. 3 [X.] knüpft nicht an einen bestehenden Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 [X.] an. Eine Kostenerstattung nach § 89a Abs. 3 [X.] kann daher auch dann beansprucht werden, wenn die Begründung der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 [X.] i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 nicht mit einem [X.] verbunden ist. Dies ergibt eine an Wortlaut, Systematik, Zweck und Entstehungsgeschichte orientierte Auslegung der Vorschrift.

Mit der in § 89a Abs. 3 [X.] genannten "Leistung nach Absatz 1" sind - wie dargelegt - die aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 [X.] aufgewendeten Kosten für Maßnahmen und Hilfen der Jugendhilfe gemeint, die auf einem qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarf beruhen. Durch die Verweisung auf Absatz 1 wird die Leistung dahin konkretisiert, dass sie aufgrund einer örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 [X.] gewährt werden muss. Der Wortlaut der Bestimmung verlangt nicht, dass ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 [X.] bestand.

Dem aus dem Wortlaut gewonnenen Ergebnis widerstreitet in systematischer Hinsicht nicht, dass bezogen auf § 89a Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Rechtsprechung des [X.] geklärt ist, dass dieser Erstattungsanspruch einen Übergang der Zuständigkeit von dem nach dem maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 86 Abs. 1 bis 5 [X.] zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (sogenanntes "Herkunftsjugendamt") auf den nach § 86 Abs. 6 [X.] zuständigen Jugendhilfeträger (sogenanntes "Pflegestellenjugendamt") und damit einen Wechsel des örtlich zuständigen Trägers infolge der zweijährigen Familienpflege erfordert (Urteile vom 5. April 2007 - BVerwG 5 C 25.05 - BVerwGE 128, 301 = [X.] 436.511 § 89a [X.]/[X.] Nr. 3, jeweils Rn. 10 f., vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58 = [X.] 436.511 § 86 [X.]/[X.] Nr. 9, jeweils Rn. 31, und vom 9. Dezember 2010 a.a.[X.] Rn. 12; Beschlüsse vom 23. Oktober 2002 - BVerwG 5 [X.] - juris Rn. 8 und vom 8. Juni 2010 - BVerwG 5 [X.] - EuG 2011, 100 <101>). Das Erfordernis eines [X.]s besteht auch bei § 89a Abs. 3 [X.]. § 89a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 [X.] erfassen allerdings unterschiedliche Zeitabschnitte. § 89a Abs. 1 Satz 1 [X.] knüpft für die Bestimmung des Erstattungspflichtigen maßgeblich an den Zeitpunkt der Aufnahme der Leistungsgewährung nach § 86 Abs. 6 [X.] an. Demgegenüber orientiert sich der Erstattungsanspruch nach § 89a Abs. 3 [X.] an den Verhältnissen während der Leistungsgewährung aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 [X.]. Dementsprechend ist es für sein Bestehen unerheblich, ob der Träger des Pflegestellenjugendamts bereits zuvor die Erstattung seiner Aufwendungen nach § 89a Abs. 1 Satz 1 [X.] zu beanspruchen vermochte.

Zweck und Entstehungsgeschichte des § 89a [X.] bekräftigen dieses Normverständnis. Die Vorschrift trägt nach der Vorstellung des Gesetzgebers dem Umstand Rechnung, "dass insbesondere am Rand von Ballungsgebieten und Großstädten kaum mehr Pflegestellen gefunden" wurden, weil die dortigen Jugendämter befürchteten, "nach zwei Jahren die entsprechenden Kosten (...) übernehmen" zu müssen (BTDrucks 12/2866 S. 24). Diesen Befund hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen, die [X.] durch die Regelung des § 89a [X.] vor unangemessenen Kostenbelastungen zu schützen und hierdurch die finanziellen Rahmenbedingungen für die Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes an Pflegestellen zu schaffen. Mit den durch die Bereitstellung einer Pflegestelle anfallenden Kosten sollten nicht die nach § 86 Abs. 6 [X.] zuständigen örtlichen Träger, sondern diejenigen Träger belastet werden, die im Falle einer Anknüpfung an den nach § 86 Abs. 1 bis 5 [X.] maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalt zur Leistung verpflichtet wären (vgl. Urteil vom 30. September 2009 a.a.[X.]). Diesem Ziel des Schutzes der [X.] vor unangemessenen Kostenbelastungen liefe es zuwider, örtliche Träger, die zunächst nach § 86 Abs. 1 bis 5 [X.] leistungspflichtig waren und infolge einer Vermittlung des Pflegekindes in eine Pflegestelle innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs nach § 86 Abs. 6 [X.] leistungspflichtig blieben, von dem Anwendungsbereich des § 89a Abs. 3 [X.] auszunehmen und sie damit für einen Zeitraum zu belasten, für den sie - ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 [X.] - wegen des Wechsels des nach § 86 Abs. 1 bis 5 [X.] maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts nicht mehr zur Leistung verpflichtet wären.

(c) Der für die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 [X.] maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt hat sich während der Gewährung der Leistung nach § 89a Abs. 1 [X.] geändert.

Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts bestimmt sich nach der gemäß § 37 Satz 1 [X.] (Art. I des [X.], [X.]) - [X.] -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2000 ([X.] 1983), auch im Bereich des Jugendhilferechts anzuwendenden Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 [X.], zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 1982 ([X.] 1450). Danach hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Die diesbezügliche Prognoseentscheidung ist auf der Grundlage der objektiven Umstände des Einzelfalles zu treffen. Maßgeblich ist, wo sich der Betroffene "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibens aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (stRspr, vgl. Urteil vom 2. April 2009 - BVerwG 5 C 2.08 - BVerwGE 133, 320 <326 f.> = [X.] 436.511 § 86 [X.]/[X.] Nr. 7). Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ist für den Fall, dass nur ein Elternteil des Hilfeempfängers lebt, nach § 86 Abs. 1 Satz 3 [X.] auf den gewöhnlichen Aufenthalt dieses Elternteils abzustellen.

Gemessen daran ist das Berufungsgericht zu Recht von einer Änderung des nach § 86 Abs. 1 Satz 3 [X.] maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts des [X.] ausgegangen. Nach den bindenden tatrichterlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) hatte dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt bis zu seiner Inhaftierung im Zuständigkeitsbereich des [X.]. Ob er während seiner zweieinhalbjährigen Strafhaft in der [X.] einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der [X.] begründet hat, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. hierzu Urteil vom 4. Juni 1997 - BVerwG 1 C 25.96 - [X.] 402.240 § 63 AuslG 1990 Nr. 1 S. 3 = NVwZ-RR 1997, 751 f. m.w.N.; [X.], Beschluss vom 23. Januar 2012 - 12 BV 11.1080 - [X.] 2012, 272 = juris Rn. 27 f. m.w.N.), da er jedenfalls nach den ebenfalls bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in dem allein streitgegenständlichen Zeitraum nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 15. April 1999 bis zur Einstellung der [X.] am 30. Juni 2006 seinen Wohnsitz und anknüpfend daran seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der [X.] hatte.

(3) Die [X.] der [X.], die ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 [X.] örtlich zuständig wäre, endet nicht zwangsläufig mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Hilfeempfängers.

Ganz Überwiegendes spricht dafür, dass bereits der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff und der Zweck des § 89a [X.] die Annahme rechtfertigen, dass auch die Erstattungspflicht nach § 89a Abs. 3 [X.] in den Fällen der Fortsetzung einer Leistung nach den §§ 27 bis 35a [X.] in Form der Gewährung einer Hilfe für junge Volljährige nach § 41 [X.] bestehen bleibt. Dem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff wie auch dem Zweck des § 89a [X.], den Schutz der [X.] vor unangemessenen Belastungen sicherzustellen, liefe es zuwider, die bestehende Erstattungspflicht des Jugendhilfeträgers, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 [X.] örtlich zuständig geworden wäre, trotz fortwährender Deckung des qualitativ nicht veränderten Bedarfs des Hilfeempfängers mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres enden zu lassen und die finanziellen Lasten der Leistungserbringung damit den [X.]n zu überantworten.

Ob einer solchen Erstreckung der [X.] in systematischer Hinsicht entgegensteht, dass § 89a Abs. 3 [X.] keine dem § 89a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 [X.] entsprechende Vorschrift enthält, bedarf hier keiner Entscheidung. Gemäß § 89a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 [X.] bleibt die [X.] nach § 89a Abs. 1 Satz 1 [X.] bestehen, wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 [X.] fortgesetzt wird (Urteil vom 14. November 2002 - BVerwG 5 C 56.01 - BVerwGE 117, 194 = [X.] 436.511 § 89a [X.]/[X.] Nr. 1 ; vgl. ferner Urteil vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 5 C 57.02 - [X.] 436.511 § 89a [X.]/[X.] Nr. 3 S. 7 f.).

Würde die Verweisung auf den zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff insoweit nicht weiterführen oder stünde das Fehlen einer § 89a Abs. 1 Satz 2 [X.] entsprechenden Regelung einer Erstreckung der [X.] entgegen, so wäre die Rechtsfolge des § 89a Abs. 3 [X.] jedenfalls im Wege eines Analogieschlusses auf den von § 89a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 [X.] geregelten Sachverhalt zu übertragen. Der Tatbestand des § 89a Abs. 3 [X.] wäre insoweit wegen des Fehlens einer vergleichbaren Regelung als unvollständig anzusehen. Dem läge ein versehentliches, dem Normzweck zuwiderlaufendes Regelungsversäumnis des Gesetzgebers zugrunde. Eine solche planwidrige Regelungslücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er ihn bedacht hätte (Beschluss vom 11. September 2008 - BVerwG 2 [X.] - [X.] 237.7 § 23 [X.] Nr. 1 Rn. 7 m.w.N.). So verhält es sich in Anbetracht des seitens des Gesetzgebers angestrebten weitreichenden Schutzes der [X.] und des einheitlichen, der Deckung eines fortwährenden Bedarfs dienenden [X.] hier.

(4) Der Kläger ist erstattungsberechtigt. Der Anspruch nach § 89a Abs. 3 [X.] steht dem örtlichen Träger zu, der aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 [X.] beziehungsweise § 86a Abs. 4 Satz 1 [X.] Kosten aufgewendet hat. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage seiner für den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen zu Recht dahin erkannt, dass die Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 [X.] beziehungsweise des § 86a Abs. 4 Satz 1 [X.] in Bezug auf die vom Kläger aufgewendeten Kosten vorlagen. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

bb) Der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 89a Abs. 3 [X.] steht nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (vgl. hierzu Urteile vom 23. November 1993 - BVerwG 1 C 21.92 - BVerwGE 94, 294 <298 f.> = [X.] 451.64 BBankG Nr. 3 S. 6, jeweils m.w.N., und vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58 = [X.] 436.511 § 86 [X.]/[X.] Nr. 9 Rn. 30) entgegen, da die Beklagte von dem Kläger nicht ihrerseits (Rück-)Erstattung der an diesen geleisteten [X.] in entsprechender Höhe beanspruchen kann. Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 89e Abs. 1 Satz 1 [X.] i.d.[X.] vom 8. September 2005, der § 89e Abs. 1 [X.] i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 entspricht, (1) noch aus § 112 des [X.] (Art. 1 des Gesetzes vom 18. August 1980 <[X.] 1469, 2218>) - [X.] - i.d.F. der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 ([X.] 130) (2).

(1) Gemäß § 89e Abs. 1 Satz 1 [X.] ist für den Fall, dass sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils richtet und dieser in einer Einrichtung begründet worden ist, die dem Strafvollzug dient, der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung den gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Die Frage, ob der Anwendungsbereich dieser Norm hier überhaupt eröffnet ist, bedarf keiner Beantwortung, da jedenfalls deren Voraussetzungen für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorliegen. Das Berufungsgericht ist ohne Verstoß gegen § 89e Abs. 1 Satz 1 [X.] davon ausgegangen, dass der Schutz des [X.] nur für den Zeitraum gilt, in der die nach dieser Vorschrift maßgebende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Einrichtung hat beziehungsweise hatte (ausdrücklich offengelassen noch im Urteil vom 11. Dezember 2003 a.a.[X.] S. 9; wie hier auch [X.], Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 12 ZB 08.1452 - juris Rn. 9; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.] - Jugendhilferecht Stand: April 2012, [X.] Art. 1 [X.]. § 89e, Rn. 5; [X.], in: [X.], [X.], 4. Aufl. 2011, § 89e Rn. 5; [X.], in: [X.], [X.] Kinder- und Jugendhilfe, 4. Aufl. 2011, § 89e, Rn. 6, [X.] vom 15. April 2004 - [X.] - [X.] 2004, 481 f. und vom 26. November 2004 - [X.] - [X.] 2004, 582). Das ergibt die Auslegung der Norm anhand der anerkannten Auslegungskriterien.

Der Wortlaut des § 89e Abs. 1 Satz 1 [X.] knüpft in beiden [X.] ausdrücklich an einen durch die Aufnahme in eine Einrichtung begründeten gewöhnlichen Aufenthalt an. Anhaltspunkte, dass damit zugleich die Kostenerstattung für einen nicht näher beschriebenen Anschlussaufenthalt geregelt werden sollte, vermitteln weder die Verwendung des Perfekt Passiv im ersten Teilsatz noch der Gebrauch des Präsens im zweiten Teilsatz.

Gegenteiliges folgt auch nicht in systematischer Hinsicht aus § 83 Abs. 1 [X.], der auf § 103 des [X.] i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 ([X.] 401) verwies. Der von der [X.] bemühte Vergleich mit § 103 Abs. 3 [X.] (§ 106 Abs. 3 des [X.] i.d.[X.] vom 27. Dezember 2003 <[X.] 3022>) führt nicht weiter, da dieser - gerade im Unterschied zu § 89e Abs. 1 Satz 1 [X.] - ausdrücklich die Kostenerstattung für den Fall eines Hilfebezuges nach Verlassen der Einrichtung anordnete.

Einem Verständnis, das der Norm Geltung auch für den Zeitraum nach Verlassen der Einrichtung beimisst, widerstreiten auch Sinn und Zweck des § 89e Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die Vorschrift ist - wie bereits ihre Überschrift deutlich macht - dem lückenlosen Schutz der [X.]e auf Erstattungsebene zu dienen bestimmt. Sie zielt auf einen Lastenausgleich zugunsten kommunaler Gebietskörperschaften, in deren Zuständigkeitsbereich erziehungs-, pflege-, betreuungs- oder behandlungsbedürftige Personen Aufnahme in Einrichtungen von überörtlicher Bedeutung, anderen Familien oder sonstigen Wohnformen allein wegen ihres besonderen Bedarfs finden. Sie soll verhindern, dass solche "[X.]" im Sinne des Fürsorgerechts, in denen aus anderen Zuständigkeitsbereichen kommende Kinder, Jugendliche oder deren Eltern einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, im Verhältnis zu kommunalen Gebietskörperschaften ohne eine entsprechende Infrastruktur überproportional finanziell belastet werden und infolgedessen im öffentlichen Interesse benötigte Einrichtungen nicht mehr gebaut oder vorhandene geschlossen werden. § 89e Abs. 1 Satz 1 [X.] soll [X.] überall dort gewähren, wo ein solcher nicht bereits zuständigkeitsrechtlich sichergestellt ist (Urteile vom 22. November 2001 - BVerwG 5 C 42.01 - BVerwGE 115, 251 <253 ff.> = [X.] 436.511 § 89e [X.]/[X.] Nr. 1 S. 2 ff., vom 25. Oktober 2004 - BVerwG 5 C 39.03 - [X.] 436.511 § 89e [X.]/[X.] Nr. 2 S. 8 und 10, vom 25. März 2010 - BVerwG 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 = [X.] 436.511 § 86 [X.]/[X.] Nr. 10, jeweils Rn. 28, und vom 29. September 2010 - BVerwG 5 C 21.09 - BVerwGE 138, 48 = [X.] 436.511 § 89e [X.]/[X.] Nr. 4, jeweils Rn. 20, und Beschluss vom 29. September 2006 - BVerwG 5 B 8.06 - EuG 2008, 45 <47>). Ein entsprechender Schutz der [X.]e ist indes nur gerechtfertigt, solange die maßgeblichen Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer der bezeichneten Einrichtungen, anderen Familien oder sonstigen Wohnformen haben und eine der dort angebotenen Leistungen in Anspruch nehmen. Der hierdurch begründete spezifische Zusammenhang endet mit dem Verlassen der betreffenden Einrichtung, Familie oder Wohnform. Die Entscheidung, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen eine Person in der Folge ihren gewöhnlichen Aufenthalt am [X.] oder anderenorts neu begründet, wird maßgeblich durch die individuellen Umstände des jeweiligen Einzelfalls geprägt. Die Vielfalt der diese beeinflussenden Umstände entzieht sich einer aus der Ex-ante-Perspektive des Gesetzgebers zu berücksichtigenden Typizität.

Ebenso wenig geben die Gesetzesmaterialien Veranlassung, den Schutz der [X.]e über den Zeitpunkt des Verlassens der Einrichtung hinaus zu erstrecken. Auch in ihnen wird allein an die Begründung eines Aufenthalts in einer Einrichtung, nicht jedoch auf einen Anschlussaufenthalt nach Verlassen der Einrichtung angeknüpft (BTDrucks 12/2866 S. 25).

(2) Die Beklagte kann die Rückerstattung der an den Kläger geleisteten [X.] in Höhe von 14 374,44 [X.] auch nicht aus § 112 [X.] beanspruchen, da diese nicht ohne Rechtsgrundlage, sondern in Erfüllung der Erstattungspflicht aus § 89a Abs. 3 [X.] erbracht wurden.

b) Hieraus folgt zugleich, dass auch die Widerklage, soweit über sie noch zu entscheiden war, unbegründet ist.

Meta

5 C 25/11

13.12.2012

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 16. Februar 2011, Az: 12 S 1608/08, Urteil

§ 89a Abs 1 SGB 8, § 89a Abs 3 SGB 8, § 86 Abs 6 SGB 8, § 41 SGB 8, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.12.2012, Az. 5 C 25/11 (REWIS RS 2012, 388)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 388

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Referenzen
Wird zitiert von

B 10 EG 7/18 R

B 8 SO 6/12 R

Au 3 E 15.251

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