Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.06.2010, Az. X B 126/09

10. Senat | REWIS RS 2010, 6123

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Gegenstand

Erfüllungsrückstand bei einem Inkassounternehmen - Rechtliches Gehör - Grundsätzliche Bedeutung


Leitsatz

1. NV: Ein Erfüllungsrückstand liegt vor, wenn der Verpflichtete sich mit seinen Leistungen gegenüber seinem Vertragspartner im Rückstand befindet, er also weniger geleistet hat, als er nach dem Vertrag für die bis dahin vom Vertragspartner erbrachte Leistung insgesamt zu leisten hatte (ständige BFH-Rspr.).

2. NV: Kommt das FG bei der Auslegung der vertraglichen Pflichten zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung, liegt darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3. NV: Allein aus dem bloßen Vorbringen, es fehle eine Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung -- hier die Frage der Rückstellungsbildung für ein Inkassounternehmen--, kann die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtssache nicht abgeleitet werden.

Gründe

1

Die Beschwerde des [X.] und Beschwerdeführers (Kläger) ist --bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit-- unbegründet. Die von ihm in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Gründe zur Zulassung der Revision (§ 115 [X.]bs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) liegen jedenfalls nicht vor.

2

1. Ein Verfahrensmangel gemäß § 115 [X.]bs. 2 Nr. 3 [X.]O ist nicht gegeben.

3

a) Ein Verstoß gegen den [X.]nspruch auf rechtliches Gehör ([X.]rt. 103 des Grundgesetzes --GG--) sowie eine Verletzung von § 96 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]O können gegeben sein, wenn das Finanzgericht ([X.]) in den [X.]kten enthaltenes Vorbringen des [X.] nicht berücksichtigt. Hat das [X.] dagegen einen bestimmten Umstand im Tatbestand seines Urteils erwähnt, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass es diesen Umstand bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt hat. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Umstand in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich gewürdigt worden ist (vgl. zu dem Vorstehenden Senatsbeschluss vom 22. [X.]ugust 2006 [X.]/06, [X.], 2253, m.w.N. aus der Rechtsprechung des [X.]finanzhofs --[X.]--).

4

aa) Der Hinweis des [X.], eine Klageabweisung nur unter Bezugnahme auf die gewählte Bezeichnung der Bilanzposition sei unzulässig, kann nicht zur Zulassung der Revision führen, da das [X.] in seinem Urteil nicht die Bezeichnung der Bilanzposition als entscheidend angesehen, sondern vielmehr unter den unterschiedlichsten [X.]spekten geprüft hat, ob ein [X.]usweis der (künftigen) [X.]ufwendungen auf der Passivseite der Bilanz möglich ist, sei es als Verlustrückstellung, sei es als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsrückstands.

5

bb) Der Vorwurf des [X.], das [X.] habe dadurch seinen [X.]nspruch auf rechtliches Gehör verletzt, dass es seine [X.]usführungen in dem Schriftsatz vom 13. Juni 2009 unberücksichtigt gelassen und einen Erfüllungsrückstand verneint habe, trifft nicht zu.

6

Eine Verletzung des [X.]nspruchs auf rechtliches Gehör ist nur dann festzustellen, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falls deutlich ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (Beschluss des [X.] vom 15. [X.]pril 1980  2 BvR 827/79, [X.] 54, 86, m.w.N.). Geht das Gericht auf [X.] des [X.] zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung dieses Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war ([X.]-Beschluss vom 19. Mai 1992  1 BvR 986/91, [X.] 86, 133, m.w.N.).

7

Das [X.] hat in dem Tatbestand seines Urteils ausführlich die [X.]uffassung des [X.] dargestellt, er befinde sich in einem Erfüllungsrückstand, weil der [X.]uftraggeber seines Inkassobüros die vertraglichen Leistungspflichten erfüllt habe, während er verpflichtet gewesen sei, zeitlich unbegrenzt die Forderungen zu verwalten, gegenüber dem Schuldner in geeigneter Weise vorzugehen und etwaige Geldeingänge --abzüglich [X.]uslagenersatz bzw. der vereinbarten [X.] an den [X.]ltgläubiger auszukehren. Das [X.] hat dennoch einen Erfüllungsrückstand des [X.] verneint. Seiner [X.]uffassung nach sei der Kläger nicht zu mehr Leistungen verpflichtet gewesen, als er bereits geleistet habe. Das [X.] hat seine Rechtsauffassung damit begründet, dass der Kläger nicht für die Erbringung bestimmter Leistungen bezahlt worden sei, sondern allein für den Erfolg seiner Tätigkeit. Das [X.] sei nicht Gegenleistung des [X.]uftraggebers für das gesamte Tätigwerden des [X.], es falle auch an, wenn der Kläger nicht tätig werde. Die [X.]uftraggeber hätten lediglich die vom Kläger bereits erbrachte Inkassotätigkeit vergütet, dies stelle keine Vorleistung für noch zu erbringende Leistungen aus dem [X.] dar.

8

Diese [X.]rgumentation des [X.] zeigt, dass es sich mit dem Vorbringen des [X.] intensiv auseinandergesetzt hat, jedoch aufgrund der Gesamtwürdigung des festgestellten Sachverhalts zu einer anderen rechtlichen Beurteilung als der Kläger gekommen ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann darin nicht gesehen werden.

9

b) Das Vorbringen des [X.], das [X.] verstoße erkennbar gegen Denkgesetze, wenn es auf der einen Seite annehme, der Kläger sei zur Vornahme bestimmter Handlungen innerhalb einer bestimmten [X.] nicht verpflichtet gewesen, und auf der anderen Seite davon ausgehe, das Inkassobüro müsse die Forderung soweit möglich [X.], kann ebenfalls die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ist, auch wenn er sich auf die Würdigung von Tatsachen erstreckt, kein Verfahrensfehler, sondern ein materiell-rechtlicher Fehler. Mit [X.]ngriffen gegen die Beweiswürdigung kann deswegen ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 [X.]bs. 2 Nr. 3 [X.]O regelmäßig nicht bezeichnet werden (ständige Rechtsprechung des [X.], vgl. den von den Klägern zitierten Beschluss des [X.] vom 4. Juni 2009 [X.]/08, m.w.N.). Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fern liegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen; es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln. Ein solcher Verstoß gegen die Denkgesetze liegt im Streitfall nicht vor.

aa) Der Kläger missversteht die [X.]ussage des [X.], wenn er meint, in der [X.]ussage, jemand müsse eine Forderung (nur) "soweit möglich" [X.] und sei dennoch "zur Vornahme bestimmter Handlungen innerhalb einer bestimmten [X.] ... nicht verpflichtet", liege ein Widerspruch in sich. [X.]ls das [X.] dargelegt hat, das Inkassounternehmen habe für die bis dahin vom Vertragspartner erbrachte Leistung nicht mehr leisten müssen, als es bereits geleistet habe ([X.]nlegen des Vorgangs, Beitreibung der Forderung soweit möglich), bezieht sich diese [X.]ussage erkennbar lediglich auf die Pflichten des [X.], deren Erfüllung notwendig ist, um die erfolgswirksam vereinnahmte Grundgebühr behalten zu dürfen, nicht aber auf die ansonsten aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Pflichten, denen noch keine erbrachte Leistung des Vertragspartners gegenübersteht.

bb) Das [X.] hat auch nicht dadurch gegen die Denkgesetze verstoßen, dass es angenommen hat, ein [X.] falle auch an, wenn der Kläger in der Folge nicht tätig werde, sondern den [X.]uftrag als unerledigt zurückgebe, noch bevor er irgendwelche [X.]usgaben getätigt habe. Zu dieser [X.]nnahme konnte das [X.] aufgrund des Wortlauts des [X.]uftragsformulars des [X.] ([X.]uftrag an [X.] --titulierte Forderung-- Stand Februar 2007) kommen. In den ersten beiden Sätzen des [X.] wird ausgeführt, der [X.]uftraggeber trage für [X.] außer dem einmaligen [X.] von 45 € zuzüglich Mehrwertsteuer kein Kostenrisiko. Werde der [X.]uftrag erfolglos dadurch beendet, dass der Schuldner sterbe und die Erben nicht in [X.]nspruch genommen werden könnten, erhalte das Inkassobüro weder Honorar noch [X.]uslagen. Diesen Bestimmungen konnte das [X.] ohne Verstoß gegen Denkgesetze und auch ohne gegen die [X.]uslegungsregeln der §§ 133 und 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verstoßen, entnehmen, eine Pflicht zur Rückzahlung des [X.]s sei nur in dem bezeichneten ([X.] gegeben, nicht dagegen bei Rückgabe eines unerledigten [X.]uftrags.

c) Der Vortrag des [X.], das [X.] habe das rechtliche Gehör des [X.] dadurch verletzt, das es --für den Kläger überraschend-- unterstellt habe, bei den Forderungsabtretungen zwischen dem Kläger und seinen [X.]uftraggebern handele es sich um fiduziarische [X.]btretungen und nicht um Vollabtretungen, führt ebenfalls nicht zur Revisionszulassung wegen eines [X.]. Denn die Klägerin rügt einen Verstoß des [X.] gegen eine Hinweispflicht, die in dieser Form nicht besteht. Das [X.] trifft eine Überraschungsentscheidung und verstößt damit gegen [X.]rt. 103 [X.]bs. 1 GG, § 96 [X.]bs. 2 [X.]O, wenn es seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger [X.] selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (Beschlüsse des [X.] vom 29. Mai 1991  1 BvR 1383/90, [X.] 84, 188, sowie des [X.] vom 15. März 2002 [X.]/01, [X.]/NV 2002, 944; vom 2. [X.]pril 2002 [X.]/01, [X.]/NV 2002, 947, und vom 11. Januar 2007 [X.], [X.]/NV 2007, 909, m.w.N.). Das [X.] ist aus dem Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, jedoch weder zu einem [X.], noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung in dem Sinne verpflichtet, dass es die maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten vorher umfassend und im Einzelnen zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis seiner Gesamtwürdigung im Voraus anzudeuten oder mitzuteilen hätte (Senatsbeschluss vom 23. [X.]ugust 2007 [X.]/07, [X.]/NV 2007, 2320).

Für den Kläger konnte es keine Überraschung bedeuten, dass das [X.] von einer fiduziarischen [X.]btretung ausgegangen ist. Zum einen trägt er selbst vor, in einem Teil der Kommentarliteratur zum Bürgerlichen Recht werde einer Inkassozession generell ein fiduziarischer Charakter beigemessen. Zum anderen spricht der Wortlaut der den [X.]ufträgen des [X.] zugrunde gelegten Geschäftsbedingungen für [X.] vom September 2006 entscheidend gegen eine Überraschungsentscheidung. In deren [X.]. 4.1 Satz 2 wurde ausdrücklich geregelt: "Die in erster Linie fiduziarische Forderungsabtretung des [X.]uftraggebers an das Inkassounternehmen dient zusätzlich auch der Besicherung zukünftiger [X.]nsprüche des Inkassounternehmens an den [X.]uftraggeber."

2. Die von dem Kläger gerügte [X.]bweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Urteil des [X.] vom 28. Juli 2004 [X.] ([X.]E 207, 205, [X.], 866) liegt nicht vor.

Eine die einheitliche Rechtsprechung i.S. von § 115 [X.]bs. 2 Nr. 2 [X.]lternative 2 [X.]O gefährdende Divergenz liegt vor, wenn das [X.] bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere [X.]uffassung vertritt als der [X.], das [X.], der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.], der [X.], ein anderes oberstes [X.]gericht oder ein anderes [X.] (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. [X.]ufl., § 115 Rz 53, m.w.N.). Das [X.] muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.]-Beschluss vom 18. Januar 1991 [X.]/89, [X.]E 163, 204, [X.] 1991, 309; Gräber/Ruban, a.a.[X.], § 115 Rz 54, m.w.N.).

Das [X.] hat in seiner Entscheidung ausdrücklich auf das [X.]-Urteil in [X.]E 207, 205, [X.], 866 Bezug genommen und dessen [X.]usführungen wörtlich übernommen, wenn es ausführt, ein Erfüllungsrückstand liege vor, wenn der Verpflichtete sich mit seinen Leistungen gegenüber seinem Vertragspartner im Rückstand befinde, also weniger geleistet habe, als er nach dem [X.] vom Vertragspartner erbrachte Leistung insgesamt zu leisten gehabt habe.

Das [X.] ist jedoch im Streitfall nach der [X.]uslegung der jeweiligen Vertragspflichten des [X.] und seiner [X.]uftraggeber zum Ergebnis gekommen, der Kläger habe nicht mehr leisten müssen, als er geleistet habe, so dass kein Erfüllungsrückstand vorliege, und hat dies ausdrücklich auch unter Bezugnahme auf die Unterschiede im Sachverhalt der Divergenzentscheidung begründet. Eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen oder die (angeblich) fehlerhafte [X.]nwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls bzw. schlichte Subsumtionsfehler des [X.] reichen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 [X.]bs. 2 Nr. 2 [X.]lternative 2 [X.]O nicht aus (z.B. [X.]-Beschluss vom 19. November 2007 [X.]/07, [X.]/NV 2008, 380).

3. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 [X.]bs. 2 Nr. 1 [X.]O kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des [X.] zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der [X.]llgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. wenn die Beantwortung der Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. Gräber/Ruban, a.a.[X.], § 115 Rz 23). Der Beschwerdeführer hat zu begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist, was eine [X.]useinandersetzung mit der zu dieser Rechtsfrage vorhandenen Rechtsprechung und Literatur erfordert (vgl. Gräber/ Ruban, a.a.[X.], § 116 Rz 32).

a) [X.]llein das Vorbringen des [X.], die Revisionsentscheidung betreffe insbesondere vor dem Hintergrund des steigenden [X.]uftragvolumens der [X.] Inkasso-Unternehmen eine immer größer werdende Zahl von Fällen mit erheblichen wirtschaftlichen [X.]uswirkungen, kann nach der Rechtsprechung des [X.] die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht eröffnen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2009 [X.]/08, [X.]/NV 2009, 967; Gräber/Ruban, a.a.[X.], § 116 Rz 34, m.w.N. aus der [X.]-Rechtsprechung).

b) Der Einwand des [X.], der Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung stehe das Urteil des [X.] vom 29. November 2007 [X.] ([X.]E 220, 85, [X.] 2008, 557) nicht entgegen, da in dem dortigen Sachverhalt der Kunde für die so genannten [X.] nicht vorgeleistet habe und die bereits bezahlten Vergütungen nur für erbrachte, nicht aber für noch zu erbringende Leistungen bestimmt waren, verdeutlicht, dass es sich im Streitfall nicht um eine grundsätzliche Rechtsfrage handelt, sondern um die [X.]nwendung der Grundsätze des Erfüllungsrückstandes im konkreten Einzelfall. Der Kläger wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die Feststellungen des [X.] im konkreten Einzelfall, er habe für die bis dahin von Vertragspartnern erbrachten Leistungen nicht mehr leisten müssen als er bereits geleistet habe. Damit rügt der Kläger im Ergebnis eine fehlerhafte Vertragsauslegung, Sachverhalts- und Beweiswürdigung des [X.], d.h. eine falsche materielle Rechtsanwendung. Die Rüge der falschen materiellen Rechtsanwendung kann nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen (ständige [X.]-Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.]-Beschluss vom 27. [X.]pril 2007 [X.]/05, [X.]/NV 2007, 1675, m.w.N.).

c) [X.]llein aus dem bloßen Vorbringen, es fehle eine Entscheidung des [X.] zu der konkreten Fallgestaltung --hier die Frage der [X.] für ein [X.], kann die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtssache ebenfalls nicht abgeleitet werden (ständige [X.]-Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 1. [X.]pril 2009 [X.]/08, [X.]/NV 2009, 1145, m.w.N.).

Meta

X B 126/09

08.06.2010

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

vorgehend FG Nürnberg, 18. Juni 2009, Az: 6 K 250/2007, Urteil

§ 5 Abs 4a EStG 1997, § 5 Abs 4a EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 96 Abs 2 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.06.2010, Az. X B 126/09 (REWIS RS 2010, 6123)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6123

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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