Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.04.2014, Az. VIII R 26/11

8. Senat | REWIS RS 2014, 6632

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Gegenstand

Refinanzierungszinsen für Zahlungen an eigene Kapitalgesellschaft als Werbungskosten - Beweislastentscheidung des FG wegen zweifelhafter Einkünfteerzielungsabsicht nur bei Wahrung der Sachaufklärungspflicht


Leitsatz

1. NV: Refinanzierungsaufwand für die Zahlung von Geldmitteln an eine Kapitalgesellschaft, an der der Zahlende wesentlich beteiligt ist, können bei ihm zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 7 EStG führen, sofern er in Einkünfteerzielungsabsicht handelt .

2. NV: Bei wesentlicher Beteiligung ist selbst bei anhaltenden Verlustperioden eine Einkünfteerzielungsabsicht lediglich dann zu verneinen, wenn Beweisanzeichen dafür vorliegen, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Beteiligung nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen hält .

3. NV: Das FG darf eine Beweislastentscheidung zulasten des Steuerpflichtigen wegen zweifelhafter Einkünfteerzielungsabsicht nur dann treffen, wenn es zuvor seiner Sachaufklärungspflicht genügt hat; Ungewissheit bezüglich des konkreten Rechtsgrundes für die Weiterleitung refinanzierter Geldmittel an die eigene Gesellschaft genügen nicht, um schon deshalb den Werbungskostenabzug der Refinanzierungszinsen auszuschließen .

Tatbestand

1

I. Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Klägerin und Revisionsklägerin (Revisionsklägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. An dieser waren die Gesellschafter X ([X.] des erstinstanzlichen Verfahrens und Revisionskläger --Revisionskläger--), [X.] (Kläger des erstinstanzlichen Verfahrens, nunmehr Beteiligter --Kläger zu [X.]) und [X.] ([X.]) beteiligt.

2

Die Revisionsklägerin erwarb in ihrem Gründungsjahr 1997 Geschäftsanteile an der [X.] und Grundbesitz. Im Folgejahr kamen Geschäftsanteile an der B-GmbH hinzu. Die Beteiligungen an beiden GmbH waren jeweils wesentlich i.S. von § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die [X.] wie auch die B-GmbH sind mittlerweile nach Abschluss von Insolvenzverfahren erloschen.

3

Für die Streitjahre (1999 bis 2001) machte die Revisionsklägerin hinsichtlich ihrer Beteiligungen an den beiden GmbH die folgenden Einnahmen und Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend (jeweils in DM):

4
                 
        

Einnahmen

Werbungskosten

1999   

      0

148.664

2000   

128.171

279.426

2001   

144.315

446.632

5

Bei den erklärten Werbungskosten handelte es sich nach Angaben der Revisionsklägerin im Wesentlichen um Refinanzierungszinsen aus der Aufnahme von Bankkrediten, deren Geldmittel an die beiden GmbH weitergeleitet worden seien.

6

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) bezweifelte die Einkünfteerzielungsabsicht, nachdem die Revisionsklägerin zuvor trotz Aufforderung hierzu keine Stellung genommen hatte und berücksichtigte diese Aufwendungen nicht. Es sei davon auszugehen, dass auf Dauer wesentlich höhere Aufwendungen --insbesondere Schuldzinsen-- als Kapitalerträge anfielen. Im Rahmen von [X.] nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung ([X.]) vom 15. August 2005 stellte das [X.] für die Revisionsklägerin lediglich [X.] bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die Streitjahre 1999 und 2001 fest. Auch für das Streitjahr 2000 wurden lediglich Vermietungseinkünfte festgestellt.

7

Die gegen die Feststellungsbescheide eingelegten Einsprüche der Revisionsklägerin blieben erfolglos mit Ausnahme einer den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht berührenden Änderung für das Jahr 2000.

8

Im Klageverfahren trugen die Revisionsklägerin und der Kläger zu 2. vor, die Revisionsklägerin habe die GmbH-Beteiligungen zur Erwirtschaftung von Erträgen erworben. Anfänglich seien die Engagements erfolgversprechend gewesen, was auch durch die Kreditvergaben bestätigt werde. Die Banken hätten die Geschäftsvorhaben geprüft und unterstützt. Tatsächlich seien auch Erträge erwirtschaftet worden. Die geltend gemachten Aufwendungen seien im Wesentlichen belegt, zum Teil erweise sich die Unterlagenbeschaffung allerdings als problematisch. Bei der Weitergabe der Kreditmittel dürfte es sich um [X.] gehandelt haben, möglicherweise auch um Darlehen. Eine weitere Aufklärung sei nicht mehr möglich, für die Anerkennung von Werbungskosten aber auch unerheblich.

9

Im Laufe des Klageverfahrens erließ das [X.] am 6. Oktober 2006 [X.] für die Streitjahre, in denen erstmals auch Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von jeweils ./. 48.999,96 DM festgestellt wurden.

Das Finanzgericht ([X.]) wies die Klage ab. Aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens habe es nicht die Überzeugung eines wirtschaftlichen [X.]usammenhangs der aufgenommenen Darlehen und der Darlehenszinsen mit der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen gewinnen können.

Mit ihrer Revision tragen die Revisionskläger vor, die Annahme des [X.], die Revisionsklägerin habe nicht mit der erforderlichen Überschusserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gehandelt, verletze § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Sie hätten sowohl im Vorverfahren als auch im finanzgerichtlichen Verfahren umfangreiche Unterlagen vorgelegt, aus denen sich die Verwendung der Kreditmittel in Form der Weiterleitung an die Beteiligungsgesellschaften ergebe. Auf die diesbezügliche Aufstellung im Schriftsatz vom 13. September 2011 wird Bezug genommen.

Der Senat geht auf der Grundlage der erstinstanzlich gestellten Anträge und der erklärten Einnahmen davon aus, dass die Revisionskläger sinngemäß beantragen,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Revisionsklägerin in Gestalt der [X.] vom 6. Oktober 2006 dahingehend zu ändern, dass anstelle der bisher festgestellten Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen von jeweils 48.999,96 DM nunmehr negative Einkünfte ([X.]) aus Kapitalvermögen in Höhe von 148.735 DM für 1999, 151.256 DM für 2000 und 349.442 DM für 2001 festgestellt werden.

Das [X.] beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Die Revisionsklägerin habe bei der Sachverhaltsaufklärung ihre Mitwirkungs- und Informationspflichten nach § 76 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) verletzt. Dies wiege hier besonders schwer, da die beizubringenden Tatsachen der von der Revisionsklägerin beherrschten Informations- und Tätigkeitssphäre angehörten. Die richterliche Aufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 [X.]O finde ihre Grenzen in der hier nur in unzureichendem Maße wahrgenommenen Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten. Deshalb gelange das [X.] folgerichtig zu dem Ergebnis, dass aufgrund des "unaufklärbaren Rechtscharakters der Mittelzuwendungen" sowie der "mangelnden Dokumentation der Vorgänge" eine Einkünfteerzielungsabsicht nicht feststellbar gewesen sei. Damit beruhe das Urteil im Wesentlichen auf Schlussfolgerungen tatsächlicher Art, die zu den tatsächlichen Feststellungen i.S. von § 118 Abs. 2 [X.]O gehörten und deshalb das Revisionsgericht grundsätzlich binden.

Entscheidungsgründe

<[X.]iv class="st-wrapper"><[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">15 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

II. Die Revision ist begrün[X.]et. Sie führt zur Aufhebung [X.]es vorinstanzlichen Urteils un[X.] zur Zurückverweisung [X.]es Rechtsstreits an [X.]as [X.] zur an[X.]erweitigen Verhan[X.]lung un[X.] Entschei[X.]ung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]O).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">16 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stan[X.]. Die tatsächlichen Feststellungen [X.]es [X.] sin[X.] ungenügen[X.]. Sie tragen insbeson[X.]ere nicht [X.]ie Verneinung einer Einkünfteerzielungsabsicht [X.]er Revisionsklägerin un[X.] eines Veranlassungszusammenhangs [X.]er gelten[X.] gemachten Refinanzierungszinsen mit Einkünften aus Kapitalvermögen. Darin liegt ein Rechtsfehler, aufgrun[X.] [X.]essen [X.]ie Vorentschei[X.]ung aufzuheben ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">17 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Lässt [X.]er an einer Körperschaft (wesentlich) Beteiligte [X.]ieser Gel[X.]mittel zukommen, kommt ein Abzug [X.]er hierfür entstan[X.]enen Refinanzierungszinsen als Werbungskosten bei [X.]en Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 (Gewinnanteile) o[X.]er Nr. 7 EStG (Erträge aus [X.]) in Betracht, ggf. auch eine anteilige Zuor[X.]nung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">18 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Nach stän[X.]iger Rechtsprechung [X.]es [X.] ([X.]) liegen Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) [X.]ann vor, wenn zwischen [X.]en Aufwen[X.]ungen un[X.] [X.]en steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn [X.]ie Aufwen[X.]ungen objektiv mit [X.]en steuerbaren Einnahmen zusammenhängen un[X.] subjektiv zu [X.]eren För[X.]erung getätigt wer[X.]en (vgl. zuletzt [X.]-Urteil vom 11. Juli 2013 VI R 37/12, [X.]E 242, 56, [X.], 815; ferner [X.]-Urteile vom 22. Juni 2006 VI R 61/02, [X.]E 213, 566, [X.], 782; vom 19. Dezember 2005 VI R 65/04, [X.]/NV 2006, 1075, un[X.] VI R 63/01, [X.]/NV 2006, 728, jeweils m.w.N.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">19 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Der Werbungskostenabzug setzt zu[X.]em voraus, [X.]ass [X.]er Steuerpflichtige --wie grun[X.]sätzlich bei allen sieben Einkunftsarten (vgl. [X.]/Wacker, EStG, 33. Aufl., § 15 Rz [X.] auch in Bezug auf Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG) mit Einkünfteerzielungsabsicht han[X.]elt ([X.]/Weber-Grellet, a.a.[X.], § 20 Rz 12).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">20 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Im Streitfall waren [X.]ie Beteiligungen [X.]er Revisionsklägerin an [X.]er [X.] un[X.] an [X.]er [X.] nach [X.]er bin[X.]en[X.]en Feststellung [X.]es [X.] gemäß § 17 EStG steuerverstrickt. Trotz [X.]er Zugehörigkeit [X.]er von § 17 EStG erfassten Beteiligungen zum Privatvermögen wer[X.]en [X.]arauf entfallen[X.]e Veräußerungs- o[X.]er Aufgabegewinne (o[X.]er -verluste) besteuert. Dies rechtfertigt es, auf eine fehlen[X.]e Einkünfteerzielungsabsicht [X.]es Beteiligten hinsichtlich [X.]er [X.] (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) nur unter [X.]en gleichen Voraussetzungen zu schließen, [X.]ie auch für Gewerbetreiben[X.]e maßgeblich sin[X.]. Danach ist selbst bei anhalten[X.]en [X.] eine Einkünfteerzielungsabsicht nur [X.]ann zu verneinen, wenn Beweisanzeichen [X.]afür vorliegen, [X.]ass [X.]er Steuerpflichtige [X.]ie verlustbringen[X.]e Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegen[X.]en persönlichen Grün[X.]en o[X.]er Neigungen ausübt (vgl. Senatsurteile vom 8. Oktober 1985 VIII R 234/84, [X.]E 145, 335, [X.] 1986, 596; vom 25. Juli 2000 VIII R 35/99, [X.]E 193, 264, [X.] 2001, 698). Selbst [X.]ie Ertraglosigkeit einer GmbH-Beteiligung reicht für sich allein genommen zur Verneinung [X.]er Einkünfteerzielungsabsicht nicht aus (Senatsurteil vom 30. März 1999 VIII R 70/96, [X.]/NV 1999, 1323). Es be[X.]arf vielmehr konkreter Anhaltspunkte [X.]afür, [X.]ass aufgrun[X.] [X.]er in[X.]ivi[X.]uellen Verhältnisse [X.]er Kapitalgesellschaft un[X.]/o[X.]er ihrer Gesellschafter auch langfristig mit einem Überschuss aus [X.]er Beteiligung nicht zu rechnen ist (Senatsurteile vom 9. August 1983 VIII R 276/82, [X.]E 139, 257, [X.] 1984, 29; in [X.]/NV 1999, 1323) o[X.]er [X.]ass rein persönliche Gesichtspunkte, wie freun[X.]schaftliche o[X.]er verwan[X.]tschaftliche Beziehungen für [X.]ie Beteiligung bestimmen[X.] waren ([X.]-Urteil vom 23. Mai 1985 IV R 198/83, [X.]E 144, 53, [X.] 1985, 517; Senatsurteile in [X.]E 145, 335, [X.] 1986, 596; in [X.]/NV 1999, 1323).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">21 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Diesen Beurteilungsmaßstäben wir[X.] [X.]as angefochtene Urteil nicht gerecht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">22 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Das [X.] zeigt sich im ersten Absatz [X.]er Entschei[X.]ungsgrün[X.]e seines Urteils nach [X.]em Gesamtergebnis [X.]es Verfahrens nicht [X.]avon überzeugt, [X.]ass [X.]ie streitbefangenen Darlehenszinsen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang "mit [X.]er Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen" stan[X.]en. Je[X.]och fehlt es an tatsächlichen Feststellungen, aus [X.]enen sich nachvollziehbare Grün[X.]e o[X.]er zumin[X.]est greifbare Anhaltspunkte für [X.]as Fehlen eines Veranlassungszusammenhangs ergeben.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">23 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Im Folgen[X.]en stellt [X.]as angefochtene Urteil maßgeblich [X.]arauf ab, [X.]ass [X.]ie Absicht [X.]er Einkünfteerzielung nicht mit hinreichen[X.]er Sicherheit feststellbar sei, ohne sich [X.]abei substantiiert mit [X.]er oben (unter [X.]) zitierten Rechtsprechung [X.]es [X.] auseinan[X.]erzusetzen. Das [X.] nimmt zwar auf [X.]ie Entschei[X.]ung [X.]es Senats in [X.]E 145, 335, [X.] 1986, 596 Bezug, zieht je[X.]och für [X.]en Streitfall [X.]araus keine konkreten Folgerungen, weil es sich --angeblich-- um einen von einem Regelfall erheblich abweichen[X.]en Sachverhalt han[X.]ele, ohne aber sein Verstän[X.]nis vom Regelfall un[X.] einer [X.]arauf bezogenen entschei[X.]ungserheblichen Abweichung jeweils näher zu konkretisieren un[X.] [X.]iesbezügliche Tatsachen festzustellen. Aus einem nach Ansicht [X.]es [X.] ungenügen[X.]en Sachvortrag un[X.] unzureichen[X.]en Unterlagen folgt noch nicht, [X.]ass im Streitfall ein entschei[X.]ungserheblich an[X.]erer Sachverhalt verwirklicht wor[X.]en wäre als in [X.]en Fällen, [X.]ie [X.]er oben unter [X.] zitierten Rechtsprechung zugrun[X.]e liegen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">24 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Zu Unrecht leitet [X.]as [X.] seine Zweifel an [X.]er Absicht [X.]er Revisionsklägerin, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen, insbeson[X.]ere [X.]araus her, [X.]ass [X.]er [X.] "[X.]er Mittelzuwen[X.]ungen" an [X.]ie Gesellschaften ungewiss sei. Obwohl [X.]as angefochtene Urteil [X.]en Mittelzufluss selbst nicht erkennbar infrage stellt, enthält es we[X.]er positive noch negative Feststellungen zum Mittelzufluss bei [X.]en Beteiligungsgesellschaften, son[X.]ern beschränkt sich insoweit auf [X.]ie Wie[X.]ergabe [X.]er unterschie[X.]lichen Stellungnahmen [X.]er Beteiligten [X.]azu im Tatbestan[X.] (ohne aller[X.]ings auf [X.]as [X.]iesbezügliche Schreiben [X.]es [X.] vom 4. August 2010 einzugehen). Angesichts [X.]essen lässt [X.]ie Vorentschei[X.]ung [X.] [X.]azu vermissen, inwieweit sich unterschie[X.]liche Rechtsgrün[X.]e (wie etwa [X.]n o[X.]er Darlehen) für [X.]ie Weiterleitung [X.]er aufgenommenen Kre[X.]itmittel an [X.]ie bei[X.]en Beteiligungsgesellschaften auf [X.]en Abzug [X.]er bei [X.]er Revisionsklägerin angefallenen Refinanzierungszinsen auswirken wür[X.]en un[X.] ob sie geeignet wären, [X.]en Werbungskostenabzug gänzlich auszuschließen o[X.]er eine bei wesentlicher Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft grun[X.]sätzlich anzunehmen[X.]e Einkünfteerzielungsabsicht (s. Senatsurteil in [X.]E 145, 335, [X.] 1986, 596, m.w.N.) zu verneinen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">25 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. Die Sache ist nicht entschei[X.]ungsreif.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">26 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Ausgehen[X.] von seiner Rechtsauffassung hat es [X.]as [X.] unterlassen, selbst tatsächliche Feststellungen [X.]azu zu treffen, ob un[X.] ggf. in welchem Umfang aufgenommene Kre[X.]itmittel an [X.]ie Beteiligungsgesellschaften weitergeleitet wor[X.]en sin[X.]. Den Urteilsgrün[X.]en ist auch nicht zu entnehmen, [X.]ass [X.]erartige Feststellungen nicht möglich wären. Das [X.] wir[X.] [X.]ie im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen [X.]araufhin prüfen un[X.] auch [X.]ie Einlassung [X.]es [X.] zu [X.]iesem Punkt im Schreiben vom 4. August 2010 wür[X.]igen müssen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">27 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Sofern un[X.] soweit [X.]anach von einem Mittelzufluss an [X.]ie Beteiligungsgesellschaften auszugehen ist, sin[X.] zunächst [X.]ie Refinanzierungszinsen ihrer Höhe nach festzustellen. Sollte ihre konkrete Höhe in [X.]en einzelnen Streitjahren nicht ermittel- o[X.]er berechenbar sein, sin[X.] sie nach § 96 Abs. 1 Satz 1 [X.]O i.V.m. § 162 Abs. 1 AO zu schätzen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">28 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Ist ein Mittelzufluss festgestellt, spricht [X.]ies ungeachtet [X.]er unklaren Einlassungen [X.]er Revisionsklägerin un[X.] [X.]es [X.] zu 2. im finanzgerichtlichen Verfahren zu zwei möglichen Rechtsgrün[X.]en ([X.] o[X.]er Darlehen) für einen Veranlassungszusammenhang [X.]er Refinanzierung mit einer [X.] [X.]er GmbH, sei es [X.]urch zugeführte Eigenmittel o[X.]er [X.]urch Frem[X.]mittel, so[X.]ass ein Abzug [X.]er Zinsen als Werbungskosten entwe[X.]er bei [X.]en Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 o[X.]er Nr. 7 EStG in Betracht kommt. In [X.]iesem Zusammenhang ist zu beachten, [X.]ass bei einer [X.]arlehensweisen Weitergabe von [X.] unter [X.]em marktüblichen Zinsniveau --von [X.]er Revisionsklägerin un[X.] [X.]em Kläger zu 2. im finanzgerichtlichen Verfahren bestritten-- eine Aufteilung [X.]er Refinanzierungszinsen un[X.] eine jeweils anteilige Zuor[X.]nung zu [X.]en Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG un[X.] [X.]enen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in Betracht kommt; insoweit wir[X.] auf [X.]as Senatsurteil in [X.]E 193, 264, [X.] 2001, 698 hingewiesen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">29 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Erst auf [X.]er Grun[X.]lage nach Maßgabe gemäß [X.]) bis c) getroffener Feststellungen un[X.] vorgenommener Prüfungen ist ggf. zu untersuchen, ob Anhaltspunkte [X.]afür vorliegen, [X.]ass aus [X.]er Perspektive [X.]er Streitjahre aufgrun[X.] [X.]er in[X.]ivi[X.]uellen Verhältnisse [X.]er Kapitalgesellschaften un[X.]/o[X.]er ihrer Gesellschafter auch langfristig mit einem Überschuss aus [X.]er Beteiligung nicht zu rechnen war (Senatsurteile in [X.]E 139, 257, [X.] 1984, 29; in [X.]/NV 1999, 1323) o[X.]er [X.]ass rein persönliche Gesichtspunkte, wie freun[X.]schaftliche o[X.]er verwan[X.]tschaftliche Beziehungen, für [X.]ie Beteiligung bestimmen[X.] waren.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">30 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Sofern sich konkrete tatsächliche o[X.]er rechtliche Anhaltspunkte [X.]afür ergeben sollten, [X.]ass an [X.]ie Beteiligungsgesellschaften weitergeleitete, refinanzierte Gel[X.]mittel [X.]ort für (betriebsfrem[X.]e) Zwecke verwen[X.]et wur[X.]en, [X.]ie [X.]en Werbungskostenabzug [X.]er Refinanzierungszinsen ausschließen könnten, wäre auch [X.]ieser Umstan[X.] bei [X.]er Entschei[X.]ung zu berücksichtigen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">31 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

e) Erst nach Abschluss [X.]es [X.] nach [X.]) bis [X.]) ist ggf. hinsichtlich verbleiben[X.]er tatsächlicher Ungewissheiten Raum für eine Entschei[X.]ung nach [X.]en Grun[X.]sätzen [X.]er objektiven Beweislast.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">32 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

f) Da [X.]ie [X.] für [X.]ie Streitjahre 1999 un[X.] 2001 im erstinstanzlichen Verfahren von [X.]en im Urteilstatbestan[X.] wie[X.]ergegebenen erklärten Werbungskostenbeträgen abweichen, ist erfor[X.]erlichenfalls auf eine Klärung [X.]es tatsächlichen Begehrens un[X.] auf sach[X.]ienliche Anträge hinzuwirken; [X.]abei liegt es auf [X.]er Han[X.], [X.]ass [X.]ie --in [X.]en angefochtenen Steuerbeschei[X.]en bisher anscheinen[X.] unberücksichtigt gebliebene-- Einnahmeseite einzubeziehen ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">33 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

4. Die Übertragung [X.]er Kostenentschei[X.]ung beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O.

Meta

VIII R 26/11

02.04.2014

Bundesfinanzhof 8. Senat

Urteil

vorgehend FG Düsseldorf, 12. August 2010, Az: 12 K 236/06 F, Urteil

§ 2 Abs 1 S 1 Nr 5 EStG 1997, § 9 Abs 1 S 1 EStG 1997, § 17 EStG 1997, § 20 Abs 1 Nr 1 EStG 1997, § 20 Abs 1 Nr 7 EStG 1997, § 76 Abs 1 FGO, § 96 Abs 1 S 1 FGO, § 162 Abs 1 AO, § 12 Nr 1 EStG 1997

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.04.2014, Az. VIII R 26/11 (REWIS RS 2014, 6632)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6632

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