Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2015, Az. 1 StR 382/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 6029

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 382/15

vom
1. September
2015
in der Strafsache
gegen

wegen
Betruges u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 1. September
2015
be-schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 17.
April 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Gesamtstrafe auch [X.], dass die Staatsanwaltschaft [X.]

h-res Ermittlungsverfahrens
gemäß § 154 StPO zugesagt hat, falls der Angeklagte

rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren verurteilt werden sollte; hierzu habe der Angeklagte im Rahmen seines letzten Wortes geäußert, für ihn sei es von Bedeutung, auf Grund dieses Ver-n-

Die Berücksichtigung dieser Zusage der
Staatsanwaltschaft [X.] als [X.] bei der Bildung der Gesamtstrafe (§ 54 Abs. 1 StGB) begegnet Bedenken; denn bei der Bemessung der Ge--
3
-
samtstrafe sind nach § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB durch einen gesamtstra-fenspezifischen Zumessungsakt die Person des [X.] und die [X.]

verfahrensgegenständlichen

Straftaten zusammenfassend zu würdigen (vgl. Fischer,
StGB,
62. Aufl.,
§ 54 Rn. 6 mwN).
Im Hinblick
darauf, dass die Staatsanwaltschaft [X.] nach den [X.] ersichtlich eine bindende Zusage abgegeben hat, nach §
154 StPO von Strafverfolgung abzusehen, kann der Senat allerdings bei der hier gegebenen Fallgestaltung jedenfalls ausschließen, dass der Angeklagte im Ergebnis beschwert ist.
Raum [X.]

Graf

Cirener Fischer

Meta

1 StR 382/15

01.09.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2015, Az. 1 StR 382/15 (REWIS RS 2015, 6029)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6029

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