Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 382/15
vom
1. September
2015
in der Strafsache
gegen
wegen
Betruges u.a.
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 1. September
2015
be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 17.
April 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Gesamtstrafe auch [X.], dass die Staatsanwaltschaft [X.]
h-res Ermittlungsverfahrens
gemäß § 154 StPO zugesagt hat, falls der Angeklagte
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren verurteilt werden sollte; hierzu habe der Angeklagte im Rahmen seines letzten Wortes geäußert, für ihn sei es von Bedeutung, auf Grund dieses Ver-n-
Die Berücksichtigung dieser Zusage der
Staatsanwaltschaft [X.] als [X.] bei der Bildung der Gesamtstrafe (§ 54 Abs. 1 StGB) begegnet Bedenken; denn bei der Bemessung der Ge--
3
-
samtstrafe sind nach § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB durch einen gesamtstra-fenspezifischen Zumessungsakt die Person des [X.] und die [X.]
verfahrensgegenständlichen
Straftaten zusammenfassend zu würdigen (vgl. Fischer,
StGB,
62. Aufl.,
§ 54 Rn. 6 mwN).
Im Hinblick
darauf, dass die Staatsanwaltschaft [X.] nach den [X.] ersichtlich eine bindende Zusage abgegeben hat, nach §
154 StPO von Strafverfolgung abzusehen, kann der Senat allerdings bei der hier gegebenen Fallgestaltung jedenfalls ausschließen, dass der Angeklagte im Ergebnis beschwert ist.
Raum [X.]
Graf
Cirener Fischer
Meta
01.09.2015
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2015, Az. 1 StR 382/15 (REWIS RS 2015, 6029)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 6029
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 382/15 (Bundesgerichtshof)
Gesamtstrafenbildung: Bemessung unter Berücksichtigung einer bindenden Zusage der Staatsanwaltschaft zur Einstellung eines weiteren Ermittlungsverfahrens bei …
2 StR 446/10 (Bundesgerichtshof)
1 StR 410/10 (Bundesgerichtshof)
2 StR 344/10 (Bundesgerichtshof)
Strafzumessung: Strafmilderung bei Verfahrensverzögerung durch vorläufige Einstellung des Verfahrens und Wiederaufnahme
5 StR 181/04 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.