Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.09.2011, Az. XII ZB 647/10

12. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3122

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Gegenstand

Bestellung eines Ergänzungsbetreuers: Zulässigkeit einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 16. November 2010 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO).

Beschwerdewert: 3.000 € (§ 23 Abs. 1 Satz 2 RVG iVm § 42 Abs. 3 FamGKG)

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen ist (§ 70 Abs. 1 FamFG). Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach den §§ 1899 Abs. 4, 1908 i Abs. 1, 1795 Abs. 1, 1796 BGB, gegebenenfalls iVm § 181 BGB, wird von § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, der ausnahmsweise eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht ermöglicht, nicht erfasst (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - [X.] 283/10 - FamRZ 2011, 1219 Rn. 13). Die Rechtsbeschwerde gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Die fehlende Prüfung der Zulassung durch das Beschwerdegericht ist unerheblich, weil eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht gekommen wäre.

[X.]                                         [X.]

                        [X.]

Meta

XII ZB 647/10

21.09.2011

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Bremen, 16. November 2010, Az: 5 T 573/10

§ 181 BGB, § 1795 Abs 1 BGB, § 1796 BGB, § 1899 Abs 4 BGB, § 1908i Abs 1 BGB, § 70 Abs 1 FamFG, § 70 Abs 3 S 1 Nr 1 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.09.2011, Az. XII ZB 647/10 (REWIS RS 2011, 3122)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3122

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Wird zitiert von

XII ZB 647/10

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