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Bestellung eines Ergänzungsbetreuers: Zulässigkeit einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 16. November 2010 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO).
Beschwerdewert: 3.000 € (§ 23 Abs. 1 Satz 2 RVG iVm § 42 Abs. 3 FamGKG)
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen ist (§ 70 Abs. 1 FamFG). Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach den §§ 1899 Abs. 4, 1908 i Abs. 1, 1795 Abs. 1, 1796 BGB, gegebenenfalls iVm § 181 BGB, wird von § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, der ausnahmsweise eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht ermöglicht, nicht erfasst (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - [X.] 283/10 - FamRZ 2011, 1219 Rn. 13). Die Rechtsbeschwerde gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Die fehlende Prüfung der Zulassung durch das Beschwerdegericht ist unerheblich, weil eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht gekommen wäre.
[X.] [X.]
[X.]
Meta
21.09.2011
Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend LG Bremen, 16. November 2010, Az: 5 T 573/10
§ 181 BGB, § 1795 Abs 1 BGB, § 1796 BGB, § 1899 Abs 4 BGB, § 1908i Abs 1 BGB, § 70 Abs 1 FamFG, § 70 Abs 3 S 1 Nr 1 FamFG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.09.2011, Az. XII ZB 647/10 (REWIS RS 2011, 3122)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3122
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XII ZB 283/10 (Bundesgerichtshof)
Betreuung: Statthaftigkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde in Verfahren über die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers
XII ZB 283/10 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 445/10 (Bundesgerichtshof)
Betreuungsverfahren: Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung als Zulassung der Rechtsbeschwerde
XII ZB 445/10 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 517/22 (Bundesgerichtshof)
Betreuungssache: Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eine Gegenvorstellung