Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.08.2012, Az. 4 StR 252/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3675

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Gegenstand

Kosten eines Strafverfahrens: Erstattung der notwendigen Auslagen eines Nebenklägers bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses


Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist in der Zwischenzeit verstorben. Das Verfahren ist daher gemäß § 206a Abs. 1 [X.] wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 1999 – 4 StR 595/97, [X.], 108, 111 f.). Das angefochtene Urteil – auch dessen Kostenentscheidung – ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (Senatsbeschluss vom 5. August 1999 – 4 [X.], [X.], 426; [X.], [X.], 55. Aufl., § 206a Rn. 8).

2

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 [X.] ([X.], Beschluss vom 2. Oktober 2008 – 1 [X.], [X.], 21). Die Erstattung der den [X.] entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht ([X.][X.], [X.], 26. Aufl., § 472 Rn. 4); in der [X.] ist dies nicht besonders auszusprechen.

Mutzbauer                                   Roggenbuck                                      Franke

                          Quentin                                           [X.]

Meta

4 StR 252/12

23.08.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankenthal, 27. Februar 2012, Az: 5321 Js 39667/10 jug KLs

§ 206a Abs 1 StPO, § 467 Abs 1 StPO, § 467 Abs 3 S 2 Nr 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.08.2012, Az. 4 StR 252/12 (REWIS RS 2012, 3675)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3675

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Referenzen
Wird zitiert von

6 StR 42/23

4 StR 51/17

2 StR 248/14

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