Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2014, Az. 4 StR 376/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2051

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 376/14
vom
21. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen

wegen Brandstiftung u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
21.
Oktober
2014
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Essen vom 19.
Mai 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbe-zeichneten Urteils wird verworfen (§
464
Abs.
3 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
zu den Ausführungen des [X.] in der Antrags-schrift vom 18.
August 2014 bemerkt der Senat:
Eine Einstellung nach §
154 Abs.
2 [X.] betrifft die Tat im Sinn des §
264
Abs.
1 [X.] ([X.]/[X.], [X.], 57.
Aufl., §
154 Rn.
1, §
154a Rn.
1). Der prozessuale Tatbegriff ist zwar gegenüber dem materiell-rechtlichen selbständig, jedoch sind sachlich-rechtlich selbständige Taten in der Regel auch prozessual selb-ständig ([X.]/[X.], aaO, §
264 Rn.
6). Auf dieser Grundlage begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das [X.] (ersichtlich) den Diebstahl und die zur Verdeckung begangene Brandstiftung nicht nur als materiell-rechtlich, sondern auch als prozessual selbständige Taten bewertet und den Diebstahl nach §
154 Abs.
2 [X.] eingestellt, die Brandstiftung dagegen abgeurteilt hat (vgl. zur ähnlichen Problematik beim [X.]: [X.], Beschluss vom 12.
Juli 2011
-
3
StR
189/11).
Allein der Umstand, dass auf eine Revision ein Urteil teilweise aufgehoben und die Sache insofern zur neuen Verhandlung zurückverwiesen wurde, begründet regelmäßig keine zu einer Kompensation verpflichtende Verfahrensverzögerung (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
März 2005 -
3
StR
77/05 mwN). Ein eklatanter Rechtsfeh-ler, bei dem dies anders zu beurteilen sein könnte (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Oktober 2009 -
2
StR
256/09, [X.], 40), hat nicht zur Aufhebung des ersten tatrichterlichen Urteils geführt.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

[X.]
Mutzbauer

Meta

4 StR 376/14

21.10.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2014, Az. 4 StR 376/14 (REWIS RS 2014, 2051)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2051

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