Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2008, Az. 2 StR 442/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1447

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 15. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2008 beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. April 2008 wirksam zurückgenommen ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tra-gen. Gründe: 1. Das [X.] hat den Angeklagten am 29. April 2008 wegen ver-suchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier [X.] und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil legte die Pflichtverteidige-rin am 5. Mai 2008 Revision ein. Am 12. Juni 2006 wurde der Verteidigerin das Urteil zugestellt. Nachdem der Vorsitzende ihr am 22. Juli 2008 mitgeteilt hatte, dass die Revision zu verwerfen sein werde, da eine Revisionsbegründung nicht innerhalb der Frist vorgelegt worden sei, kündigte sie gegenüber dem [X.] am 25. Juli 2008 die Rücknahme der Revision an. Dies sei —mit dem Angeklagten besprochenfi. Mit beim [X.] am 31. Juli 2008 eingegange-nem Schreiben vom 25. Juli 2008 nahm die Verteidigerin —nach erneuter Be-sprechung mit meinem Mandantenfi die Revision zurück. 1 Mit beim [X.] am 19. August 2008 eingegangenen Schreiben vom —18.09.2008fi beantragte die Verteidigerin Wiedereinsetzung in den vorigen 2 - 3 - Stand —vor [X.] und begründungfi und rechtfertigte das Rechtsmittel mit der allgemeinen Sachrüge. Sie habe das Rechtsmittel unbe-gründet zurückgenommen, weil sie bei ihrem letzten Besuch die Ausführungen des Angeklagten, dass er —keinen Sinn mehr siehtfi dahin missverstanden habe, dass die Revision keinen Sinn mache. Der Angeklagte habe ihr jedoch zwi-schenzeitlich mitgeteilt, er habe die Revision nicht zurücknehmen wollen und er wolle diese auch begründet haben. 2. Damit ist eine feststellende Klärung der Wirksamkeit der Revisions-rücknahme durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt (vgl. Senat BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 11; [X.], 104). Die Rücknahme der Revision durch die Pflichtverteidigerin ist wirksam. Die [X.] gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung lag zum Zeitpunkt der Rücknahme vor. Für die Ermächtigung ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben, so dass sie auch mündlich erteilt werden kann (vgl. [X.], 583; NStZ-RR 2007, 151). 3 Aus der Erklärung der Pflichtverteidigerin gegenüber dem Vorsitzenden und ihrem Schreiben vom 25. Juli 2008 ergibt sich, dass der Angeklagte sie wirksam zur Rücknahme ermächtigt hat. Seine bei der Besprechung in der Jus-tizvollzugsanstalt mit dem Pflichtverteidiger mündlich erklärte Zustimmung reicht hierfür aus. Dass ihn die Verteidigerin missverstanden haben könnte, liegt schon angesichts ihrer Sprachkenntnisse und der zusätzlichen Anwesenheit eines Dolmetschers fern. Hinzu kommt, dass die Besprechung - und die an-schließende Rücknahme - nach der Mitteilung des Vorsitzenden erfolgte, dass die Revision wegen nicht fristgerechter Begründung als unzulässig zu verwerfen sein werde und es bei dem Gespräch mit dem Angeklagten nach den Angaben der Pflichtverteidigerin gerade auch um die Revisionsbegründung ging. Vor [X.] - 4 - sem Hintergrund hat die Pflichtverteidigerin ihren Mandanten und seine mitge-teilte Formulierung, dass er —keinen Sinn mehr siehtfi, zutreffend dahin verstan-den, dass die Revision zurückgenommen werden solle. Ein nach den Ausfüh-rungen der Verteidigerin im Schriftsatz vom 18. September 2008 nicht ausge-schlossener möglicher Irrtum des Angeklagten über die Tragweite einer [X.] führt hingegen nicht zur Unwirksamkeit der Ermächtigung (vgl. Senat BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 11). Eine Anfechtung der Ermäch-tigung wegen Irrtums kommt im Interesse der Rechtssicherheit ebenfalls nicht in Betracht (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittel-verzicht 8; Senat BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 11). 3. Da die Revision des Angeklagten wirksam zurückgenommen ist, ist der von der Pflichtverteidigerin gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.] gegen- standslos. Im Übrigen wäre der Antrag auch unzulässig, weil es an - nach § 45 Abs. 1 StPO erforderlichen (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 4) - An-gaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses fehlt. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Zuschrift des [X.] Bezug. 5 [X.]Roggenbuck Appl Schmitt

Meta

2 StR 442/08

15.10.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2008, Az. 2 StR 442/08 (REWIS RS 2008, 1447)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1447

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 558/16 (Bundesgerichtshof)

Revision in Strafsachen: Wirksamkeit der Ermächtigung zur Rücknahme der Revision; Widerruf der Ermächtigung


4 StR 454/03 (Bundesgerichtshof)


2 StR 552/05 (Bundesgerichtshof)


4 StR 171/23 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Feststellende Entscheidung des Revisionsgerichts bei Zweifeln an der Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme; Formerfordernisse für die …


2 StR 522/05 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.